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   Möglicherweise übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten.
Nach anfänglichen Schwierigkeiten in den Jahren 1998 + 1999 können wir heute feststellen, dass Rechtsschutzversicherungen mittlerweile die Kosten einer Rechtsberatung immer übernehmen, auch wenn diese z. B. fernmündlich erfolgt.
Voraussetzung ist jedoch, dass die "Problemstellung" im Leistungsumfang Ihrer Versicherung enthalten ist.
Fragen Sie bei Ihrer Versicherung nach!
Sie benötigen dazu lediglich Ihre Versicherungsnummer.
Im Falle einer Deckungszusage erhalten Sie von Ihrem Sachbearbeiter bei der Versicherung eine Rechtsschutznummer.
Senden Sie  diese Rechtsschutznummer mit. Zusätzlich wird noch der Name der Versicherung und Ihre Versicherungsnummer benötigt.
Das ist genügend. Ihr beratender Rechtsanwalt rechnet mit Ihrer Versicherung ab.
Für Sie entstehen keine weiteren Kosten.
"Ihr Anwalt" nimmt Ihnen diese Arbeit u. U. gerne ab.
Dazu wird lediglich der Name Ihrer Versicherung mit Anschrift oder Telefonnummer, sowie die Nummer Ihrer Rechtschutzversicherung benötigt.
Zusätzlich wird Ihr Einverständnis benötigt, dass der von Ihnen geschilderte Sachverhalt der Versicherung bekannt gemacht werden kann.
Dieses Einverständnis kann auch durch eine Beauftragung Ihrerseits geschehen, nach einer Deckungszusage bei Ihrer Versicherung nachzufragen. In dieser Beauftragung liegt  das indirekte Einverständnis zur Darlegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegenüber dem zuständigen Sachbearbeiter Ihrer Rechtschutzversicherung.
Wir bitten zu beachten! Vielen Rechtschutzversicherungen verlangen eine sehr ausführliche Darstellung des zugrundeliegenden Sachverhalts. Dies ist für einen Rechtsanwalt natürlich mit einem erheblichen Arbeitsaufwand verbunden. Und nicht immer erfolgt eine Zusage der Versicherung.
Aus diesem Grund ist es möglich, dass hier angeschlossene Anwälte die Anfrage bei Ihrer Rechtschutzversicherung von einer gesonderten Abmachung mit Ihnen abhängig machen.
Bedenken Sie bitte auch, dass Rechtsschutzversicherungen i.d.R. keine Deckungszusage erteilen, wenn das Schadensereignis in die Zeit vor Vertragsabschluss oder in einen Zeitraum von 3 Monaten nach Vertragsabschluss fällt oder für den gleichen Sachverhalt schon einmal die Übernahme der Kosten gewährt wurde.
Rechtsberatung Rechtschutz 04
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