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Möglicherweise
übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten. |
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Nach
anfänglichen Schwierigkeiten in den Jahren 1998 + 1999 können wir
heute feststellen, dass Rechtsschutzversicherungen mittlerweile die
Kosten einer Rechtsberatung immer übernehmen, auch wenn diese z. B.
fernmündlich erfolgt. |
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Voraussetzung
ist jedoch, dass die "Problemstellung" im Leistungsumfang
Ihrer Versicherung enthalten ist. |
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Fragen
Sie bei Ihrer Versicherung nach! |
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Sie
benötigen dazu lediglich Ihre Versicherungsnummer. |
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Im
Falle einer Deckungszusage erhalten Sie von Ihrem Sachbearbeiter bei der
Versicherung eine Rechtsschutznummer. |
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Senden
Sie diese Rechtsschutznummer mit. Zusätzlich wird noch der Name
der Versicherung und Ihre Versicherungsnummer benötigt. |
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Das
ist genügend. Ihr beratender Rechtsanwalt rechnet mit Ihrer Versicherung ab. |
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Für
Sie entstehen keine weiteren Kosten. |
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"Ihr
Anwalt" nimmt Ihnen diese Arbeit u. U. gerne ab. |
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Dazu wird lediglich der Name Ihrer Versicherung mit Anschrift oder Telefonnummer,
sowie die Nummer Ihrer Rechtschutzversicherung benötigt. |
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Zusätzlich
wird Ihr Einverständnis benötigt, dass der von Ihnen geschilderte
Sachverhalt der Versicherung bekannt gemacht werden kann. |
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Dieses
Einverständnis kann auch durch eine Beauftragung Ihrerseits geschehen,
nach einer Deckungszusage bei Ihrer Versicherung nachzufragen. In dieser
Beauftragung liegt das indirekte Einverständnis zur Darlegung des
von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegenüber dem zuständigen
Sachbearbeiter Ihrer Rechtschutzversicherung. |
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Wir
bitten zu beachten! Vielen
Rechtschutzversicherungen verlangen eine sehr ausführliche Darstellung
des zugrundeliegenden Sachverhalts. Dies ist für einen Rechtsanwalt
natürlich mit einem erheblichen Arbeitsaufwand verbunden. Und nicht
immer erfolgt eine Zusage der Versicherung. |
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Aus diesem Grund
ist es möglich, dass hier angeschlossene Anwälte die Anfrage bei Ihrer
Rechtschutzversicherung von einer gesonderten Abmachung mit Ihnen
abhängig machen. |
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Bedenken
Sie bitte auch, dass Rechtsschutzversicherungen i.d.R. keine
Deckungszusage erteilen, wenn das Schadensereignis in die Zeit vor
Vertragsabschluss oder in einen Zeitraum von 3 Monaten nach
Vertragsabschluss fällt oder für den gleichen Sachverhalt schon einmal
die Übernahme der Kosten gewährt wurde. |
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Rechtsberatung
Rechtschutz 04 |
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