Zypries
will kostenlose Rechtsberatung erlauben!
Diese
und ähnliche Schlagzeilen geistern seit einigen
Wochen durch die Medien.
Das
führt offenbar dazu, dass in grossen Teilen der
Angesprochenen so etwas wie ein Glaube aufkommt,
dass mit der geplanten Änderung oder
Abschaffung des Rechtsberatungsgesetzes die noch
geltenden Normen nun nicht mehr unbedingt
angewandt werden oder angewandt werden müssen.
Es ist
jedoch so, dass Gesetze bis zu dem Tag gelten,
an dem Sie entfallen oder durch ändernde
Regelungen abgelöst werden. Wer bis zum
Zeitpunkt des Wegfalls oder der Änderung gegen
ein Gesetz verstösst, macht sich immer noch
strafbar, auch wenn schon klar ist, dass eine
Strafbarkeit in absehbarer Zeit nicht mehr
gegeben sein wird.
Die z.
Zt. vorherrschende politische Situation lässt
auch nicht zwingend den Schluss zu, dass die
geplante Reform auch durchgezogen werden wird.
Auch kann nicht vorausgesetzt werden, dass der
Text und damit die inhaltliche Aussage Bestand
haben wird, sollte die Reform tatsächlich
kommen.
| Den
Entwurf, auf den es ankommt, finden Sie am ENDE
dieser Seite.
Wie
der Volksmund schon weiss, macht es wenig Sinn
sich über "ungelegte Eier" Gedanken
zu machen, sodass wir es uns hier ersparen
wollen darauf einzugehen, was sich ändern
würde, wenn reformiert werden sollte.
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Die z.
Zt. geltende Gesetzeslage gestattet in
Deutschland nur Personen, mit der Befähigung
zum Richteramt die Rechtsberatung oder
Rechtsbesorgung fremder Rechtsangelegenheiten.
Rechtsberatung
und die Besorgung rechtlicher Angelegenheiten
Dritter ist in Deutschland dem Rechtsanwalt
vorbehalten.
Das
anwaltliche Berufsrecht erlaubt es
Rechtsanwälten jedoch nicht eine solche
Rechtsberatung kostenlos durchzuführen.
"Rechtsberatung
kostenlos" ist die Ausnahme und in
Deutschland einigen wenigen Verbänden und
Organisationen vorbehalten.
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Das z.
Zt. immer noch geltende Rechtberatungsgesetz,
mit seiner wenig rühmlichen Geschichte der
Entstehung, ist so einmalig in der Welt. Andere
Staaten - auch in der EU - kennen eine derartige
Reglementierung nicht. Das Eingebundensein
Deutschlands in die EU lässt eine Anpassung nur
logisch erscheinen.
Der
verhaltene Widerstand der Anwaltschaft in
Deutschland ist nur allzu verständlich unter
dem Gesichtspunkt, dass eine Lockerung der die
Rechtsberatung regelnden Normen viele Anwälte
den Job kosten könnte.
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Die
Frage, ob wir oder andere Hotlines denn den
Rechtsrat kostenlos anbieten, wäre somit vom
Gesichtspunkt der rechtlichen Zulässigkeit hier
hoffentlich verständlich dargelegt.
Der
Beruf des Rechtsanwalts allgemein ist mit
erheblichem finanziellen Aufwand verbunden.
Während
es in sonstigen Berufsgruppen den Aktivisten
überlassen bleibt, ob sie sich Prämien für z.
B. Krankenversicherung oder Rentenversicherung
leisten können oder wollen, ist ein
Rechtsanwalt z. B. bei der Rentenversicherung,
dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte, von
Anfang an mit dabei. Auch wenn noch keine
einzige Mark verdient wurde, der Mindestbeitrag
wird ab dem ersten Tag der Zulassung fällig.
Mit
den sonstigen "Nebengeräuschen" wie
Haftpflicht, Telefon etc übersteigt das
erforderliche monatliche Mindestbudget eines
Anwalts die Summe mit denen sich z. B. ein
ICH-AG ler selbstständig machen kann erheblich.
Auch
Rechtsanwälte haben Familie und Kinder, zahlen
Miete oder an die Bank. Was sich hier
möglicherweise etwas trival anhören mag,
heisst nichts anderes, als dass auch
Rechtsanwälte Geld verdienen müssen.
Die im
Internet zu findende kostenlos angebotene
Rechtsberatung von Rechtsanwälten aus z. B.
Österreich oder der Schweiz kann deshalb nicht
immer so ganz uneigennützig sein.
Wie
wir von verschiedenen Rechtssuchenden aus diesen
Ländern wissen, hält die so offerierte
Beratung oft nicht, was sie verspricht. Es ist
zu vermuten und auch nachvollziehbar, dass so
viele Rechtsanwälte in diesen Ländern
versuchen Mandanten zu rekrutieren.
Es ist
zwar nicht immer richtig, dass guter Rat teuer
sein muss, billiger Rat kann jedoch so u. U.
schnell teuer werden.
Auch
in Deutschland zeigen sich erste Tendenzen von
Billigstrechtsrat, bei denen Anfrager den Preis
bestimmen. Selten wird ein Rechtsrat Suchender
beurteilen können, ob seine Rechtsfrage nun
leicht zu beantworten ist oder einem
Rechtsanwalt richtig Arbeit macht. Das führt
zwangsläufig dazu, dass Anfragende auch zuviel
zahlen.
Auch
darf bezweifelt werden, dass eine aus wenigen
Sätzen bestehende Antwort (wie das meist der
Fall ist) einen Anfrager so richtig zufrieden
stellt.
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jusdi101
Fazit:
Aus
oben dargestellten Gründen ist die kostenlose
Beratung Rechtsanwälten nicht erlaubt. Ob sich
dies in Zukunft irgendwann ändern wird, dürfte
u. a. auch davon abhängen, inwieweit ein
kostenlos Beratender dann für seinen Rat zu
haften hat.
Kostenloser
Rat und unbeschränkte Haftung für diesen Rat
stehen sich doch allzu sehr entgegen.
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§
6 Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen
(1) Rechtsdienstleistungen, die nicht im
Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit
stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen),
sind erlaubt.
(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen
außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder
ähnlich enger persönlicher Beziehung erbringt,
muss sicherstellen, dass die
Rechtsdienstleistung durch eine Person, der auch
die entgeltliche Erbringung dieser
Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine
Person mit Befähigung zum Richteramt nach dem
Deutschen Richtergesetz oder unter Anleitung und
Aufsicht einer solchen Person erfolgt.
(3) Wenn begründete Tatsachen die Annahme
dauerhaft unqualifizierter
Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der
Rechtsuchenden oder erheblicher Verstöße gegen
die in Absatz 2 genannte Pflicht rechtfertigen,
kann die für den Wohnsitz der Person oder den
Sitz der Vereinigung zuständige Behörde die
weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen
für längstens fünf Jahre untersagen.
Die Untersagung
ist in das Rechtsdienstleistungsregister nach §14 einzutragen. Von der Untersagung bleibt die
Befugnis, Rechtsdienstleistungen aufgrund
familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich
enger persönlicher Beziehung zu erbringen,
unberührt.
§ 7 Berufs- und Interessenvereinigungen,
Genossenschaften -
(1) Beruflichen
oder anderen zur Wahrung gemeinschaftlicher
Interessen gegründeten Vereinigungen sind
Rechtsdienstleistungen für ihre Mitglieder im
Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs
erlaubt, soweit sie gegenüber der Wahrung der
gemeinschaftlichen Interessen nicht von
übergeordneter Bedeutung sind und soweit
aufgrund der personellen, sachlichen und
finanziellen Ausstattung der Vereinigung eine
sachgerechte Erbringung von
Rechtsdienstleistungen gewährleistet ist. § 6
Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(2) Genossenschaften, genossenschaftlichen
Prüfungsverbänden und deren Spitzenverbänden
sowie genossenschaftlichen Treuhand- und
ähnlichen genossenschaftlichen Stellen sind
Rechtsdienstleistungen erlaubt, soweit sie im
Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihre Mitglieder,
die ihnen angehörenden genossenschaftlichen
Einrichtungen oder die Mitglieder oder
Einrichtungen der ihnen angehörigen
Genossenschaften betreuen.
(3) Die Rechtsdienstleistungen können durch
eine im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum der
in Absatz 1 und 2 genannten Vereinigungen und
Stellen stehende juristische Person oder
Personengesellschaft erbracht werden.
§ 8 Öffentliche und öffentlich anerkannte
Stellen Rechtsdienstleistungen durch
1.) gerichtlich
oder behördlich bestellte Personen;
2.) Behörden im Sinne von § 1 Abs. 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes, kommunale
Spitzenverbände und von diesen gebildete
selbständige Vereinigungen und Unternehmen;
3.) Verbraucherzentralen und andere mit
öffentlichen Mitteln geförderte
Verbraucherverbände;
4.) nach Landesrecht als geeignet anerkannte
Personen oder Stellen im Sinne des § 305
Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung;
5.) anerkannte freie Träger der Jugendhilfe
gemäß § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
und Träger der freien Wohlfahrtspflege gemäß
§ 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind
erlaubt, soweit sie innerhalb des jeweiligen
Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbracht
werden. |