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Rechtsberatung
Markenrecht - |
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Recht:
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Wortmarke
vs. dem alten Trick mit der Wortbildmarke - |
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Dieser
Rechtsanwalt ist selbstverständlich zur Verschwiegenheit
verpflichtet! |
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Aus
aktuellem Anlass! |
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Dieser
Artikel entstand eher zufällig als Folge einer Artikelrecherche
zum Thema Betrug bei Auktionen im Internet. |
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Auf
der Auktionsplattform Ebay stiessen wir auf folgendes Angebot,
das von dem Einsteller als "DIE SENSATION" bezeichnet
wurde. |
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Angeboten
wurde die Wortbildmarke PARTNER-PROGRAMM. |
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Zusätzlich
mit der Wortbildmarke Partner-Programm wurde noch eine passende
Domain mit exotischer Topleveldomain zum Verkauf angeboten. |
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Bis
hierher hat eine solche Offerte noch nichts Besonderes. |
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Der
Grund es hier zu erwähnen findet sich im Text, mit dem diese
Wortbildmarke angepriesen wurde. |
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Auszüge
aus dem Text -
- Das bedeutet nichts anderes,
als dass zukünftig niemand anderer als Sie das Recht hat,
mit dem Top Wort "Partner Programm" Werbung zu
machen, es zu nutzen oder überhaupt zu verwenden, ohne
Ihnen dafür Lizenzgebühren zu zahlen deren Höhe sie
bestimmen können!
- Diese Marke ist ein wahrer
Goldesel. Oder können Sie sich vorstellen, dass z. B. das
Internet ohne das Wort "Partner Programm"
auskommt?
- Bitte erkundigen Sie sich vor
dem Kauf noch selbst mit Hilfe einschlägiger Gesetzbücher,
welche fantastischen rechtlichen Möglichkeiten Ihnen nach
Erwerb dieser Marke offen stehen!
- Noch gibt es tausende
Partner-Programme im Internet...
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Wenn
man hier mal unterstellt, wofür sehr vieles spricht, dass der
Texter juristisch normalerweise sehr gut beraten ist, gehen
Formulierungen wie oben dargestellt, schon sehr in Richtung
vorsätzliche Falschinformation. |
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Der
alte Trick mit der Wortbildmarke - |
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Diese
Formulierung stammt von einem Richter eines der höchsten
Gerichte Deutschland, der einen übertragbaren Fall zu
beurteilen hatte, auf den hier später noch eingegangen wird. |
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Was
ist eine Wortmarke? |
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Beachten
Sie bitte, dass das Nachfolgende etwas vereinfacht dargestellt
ist, um auch juristischen Laien einen Eindruck zu vermitteln,
worum es geht! |
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Eine
Wortmarke ist ein gewählter Begriff einer Person, die damit
eine Ware oder Dienstleistung so bezeichnen will, dass sie sich
beim Verbraucher einprägt und als Unterscheidung (Abgrenzung)
zu anderen gleichartigen Waren oder Dienstleistungen erkannt
wird. |
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Um
als Wortmarke anerkannt zu werden, bedarf es bei der Wahl des
Begriffs jedoch einer gewissen Originalität. |
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Von
Verbrauchern allgemein genutzte Begriffe und
Begriffszusammensetzungen, die eine Ware oder Dienstleistung
bezeichnen, unterliegen einem Freihaltebedürfnis für die
Allgemeinheit und können deshalb nicht als Wortmarke
eingetragen werden. Viele heute von der Allgemeinheit genutzte
Begriffe wie z. B. Tempo oder Fön sind eigentlich Marken. So
darf ein Hersteller von Papiertaschentüchern sein Produkt nicht
Tempo-Taschentücher nennen. Gleiches gilt für die Hersteller
von Haartrocknern per Heissluft. |
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In
diesem Aufsatz hier werden die Marken genannt. Das ist
unbedenklich, da es sich um keine markenmässige Nutzung
handelt. |
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Eine
Wortmarke "Schlüsseldienst" kommt deshalb für einen
Schlüsseldienst nicht in Frage, weil auch den sonstigen
Schlüsseldiensten die Möglichkeit gegeben sein muss, ihren
Service als Schlüsseldienst zu bezeichnen. |
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Der
Schutz, den eine Wortmarke geniesst ist (fast) ein absoluter.
Eine Wortmarke darf (zumindest im gleichen Marktsegment) von
sonst keinem Anbieter als Bezeichnung seiner Ware oder
Dienstleistung benutzt werden, weder schriftlich, noch
phonetisch oder noch in abgewandelter Form. (Coka Cola - Zoza
Zola | Millieu - Miljö) |
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Natürlich
ist es nicht so ganz einfach wie oben dargestellt, es gibt da
noch einige Konstellationen, die hier keine Beachtung finden,
weil es in diesem Aufsatz primär um die Wortbildmarke geht. |
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Was
ist eine Wortbildmarke? |
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Wie
es der Name schon sagt, ist eine Wortbildmarke etwas was
bildlich dargestellt ist und in dieser Darstellung individuelle
Eigenheiten erkennen lässt. |
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Eine
grafische Darstellung von z. B. "Schlüsseldienst" in
normaler schwarzer Schrift auf weissen Grund dürfte als
Wortbildmarke nicht durchgehen. |
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Eine
Darstellung: Gelbe Schrift auf blauem Grund könnte jedoch als
Wortbildmarke tauglich sein. |
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Welche
Rechte entstehen aus einer Wortbildmarke? |
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Genaugenommen
entsteht aus einer Wortbildmarke für den Besitzer derselben das
Recht, dass niemand ausser ihm eine bildlich darzustellende Form
benutzen darf, die der Wortbildmarke gleich ist, ihr ähnelt
oder an Sie erinnert. |
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So
könnte z. B. eine Wortbildmarke "Schlüsseldienst" in
blauer Schrift auf gelbem Grund durchaus verwechselbar mit einer
Marke, gelbe Schrift auf blauem Grund sein. Beide Wortbildmarken
würden wahrscheinlich beim DPMA eingetragen. Juristische
Auseinandersetzungen dazu, müssten dann von einem Gericht
entschieden werden. |
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Hier
aber soll es aber darum gehen, dass es immer wieder zu
Streitigkeiten kommt, deren Grundlagen auf dem Besitz von
Wortbildmarken fussen. |
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Grund
ist die Rechtsauffassung vieler Gerichte, die oft auch dem
Wortbestandteil einer Wortbildmarke die prägende Wirkung
(losgelöst vom Eingebundensein in die grafische Darstellung)
zusprechen. |
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Geht
man von der Maxime aus, dass der Schutz einer Wortbildmarke sich
auf die Form der beim DPMA eingetragenen grafischen Darstellung
reduziert, macht eine solche Rechtsprechung zunächst keinerlei
Sinn. |
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Stellen
Sie sich vor, Coca Cola hätte irgendwann nur eine Wortbildmarke
"Weisse Schrift auf rotem Grund" eintragen lassen.
Dann könnte heute jeder Coca Cola als Bezeichnung für seine
braune Brause benutzen; würde man dieser Argumentation folgen. |
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Viele
Streitigkeiten aus Wortbildmarken haben ihre Ursache darin, dass
viele, die sich eine Marke sichern, die Unterschiede zwischen
der Qualität der einzelnen "Marken" nicht kennen. |
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Coca
Cola oder ein Begriff wie "Mister Minit" (keine Ahnung
wie dies tatsächlich eingetragen ist!) sind sicherlich so
originär, dass sie als Wortmarken durchgehen. Gleiches gilt
für alle sonstigen originären Begriffe, die für irgendeine
Ware oder Dienstleistung gewählt werden. Die Eintragung als
Wortmarke macht somit einen sonstigen Eintrag unnötig. Ein als
Wortmarke geschützter Begriff, kann von niemandem als
Bestandteil einer Wortbildmarke genutzt werden. |
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Bejaht
ein Gericht bei einer Wortbildmarke, dass dem Wortbestandteil
dieser Wortbildmarke die prägende Wirkung zukommt, ist diese
Rechtsprechung sicherlich nachvollziehbar, wenn dieser
Wortbestandteil (in Alleinstellung) auch geeignet wäre, bei
Eintrag den Status einer Wortmarke zu erhalten. |
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Das
Markenrecht sagt zur Abgrenzung zwischen den einzelnen Marken
nichts. Eine Hinweis darauf, dass, wer darauf verzichtet einen
Begriff als Wortmarke eintragen zu lassen und dafür den
leichteren Weg der Eintragung einer Wortbildmarke wählt, auch
nur den Schutz der Wortbildmarke (Form der Eintragung) für sich
beanspruchen kann, würde viele Streiterein von vorneherein
ausschliessen. |
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Es
gibt aber auch ganz Schlaue, |
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die
wissen, glauben oder fürchten, dass der von Ihnen bevorzugte
Begriff oder die Begriffskombination als Wortmarke nicht
durchgehen und deshalb den tatsächlichen leichteren Weg über
die Wortbildmarke gehen und glauben, aus einer Wortbildmarke
heraus argumentieren zu können. |
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Viele
Gerichte sagen dazu: |
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Es
ist nicht möglich, für einem nicht wortmarkenfähigen Begriff
über den Umweg der Eintragung als Wortbildmarke Markenschutz zu
verschaffen. Eine sehr gute und lebensnahe Einstellung! |
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Es
wird jedoch immer wieder versucht. Die Entscheidung, ob ein
Begriff markenfähig ist, wird jetzt nicht mehr von den täglich
damit Befassten den DPMA getroffen, sondern leider allzu oft von
völlig damit überforderten Gerichten. |
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Der
Trick mit der Wortbildmarke ist so leider immer wieder
erfolgreich! Aussichtsreiche Verfahren werden allzu oft, auch
wegen horrend hoher Streitwerte, vorzeitig beendet. So gesehen
erinnern viele markenrechtliche und auch wettbewerbsrechtliche
Verfahren an ein Pokerspiel, bei dem die grösste Geldbörse
gewinnt. |
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Hier
war der "Trick" mit der Wortbildmarke sehr lange
erfolgreich und kostete viele "Unschuldige" viel Geld! |
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Ein
Kölner Verlag, dessen gesamte Geschäftsführung fast
ausschliesslich aus Rechtsanwälten besteht, war Inhaber der
Wortbildmarke "Anwaltsuchservice" und beauftragte eine
im Wettbewerbsrecht "renommierte" Kölner Kanzlei, der
man nachsagt , dass diese bei bestimmten Kammern des dortigen LG
auch noch in den späten Stunden eines Freitagsnachmittags kurz
vor Feierabend eine beantragte einstweilige Verfügung erhält,
mit der Wahrnehmung ihrer Interessen und verschickte - z.
B. an den Nutzer der Domain www.rechtsanwalt-suchservice.de -
Abmahungen und Unterlassungserklärungen. |
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Auch
der Autor hier, benutzte den Begriff
"Anwaltsuchservice" in seiner Internetseite und wurde
vom Kölner Verlag auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der
Streitwert: atemberaubend! |
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Eine
beim LG Köln hinterlegte Schutzschrift wurde nicht beachtet. Im
erstinstanzlichen Verfahren vor dem LG Köln wurde die zuvor
ergangene Einstweilig Verfügung bestätigt. Ebenso wurde ein
dort angesetzter Termin - trotz rechtzeitiger Krankmeldung der
Rechtsanwältin die den Autor dort vertrat - nicht aufgehoben.
Es erging Versäumnisurteil. |
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In
der mündlichen Verhandlung wurde dem dortigen Beklagten und
Autor hier vom vorsitzenden Richter der beurteilenden Kammer des
LG Köln bekannt gemacht, dass er einer in einer langen Reihe
ist, die vom Verlag auf Unterlassung in Anspruch genommen wurden
und dass die zuvor in Anspruch Genommenen den Anspruch alle
anerkannt hätten. Die Rechtsvertreterin des Autors wurde von
einer beisitzenden Richtern in Frageform so dargestellt, dass
der Autor sich des Eindrucks nicht erwehren konnte, man wolle
seine Rechtsvertreterin als unfähige Vertreterin ihres
Berufsstandes dastehen lassen. |
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Der
Autor erkannte nicht an, das OLG Köln beendete dann den
anscheinend lange erfolgreichen Spuk mit dem "Trick"
der Wortbildmarke indem es entschied:
- Internetnutzer
suchen nicht nach einem Angebot, das "Anwalt
Suchservice" heißt, sondern nach einem Angebot, das
ein Anwaltsuchservice ist.
- Die
Bezeichnung "Anwalt-Suchservice" ist nicht
kennzeichnungskräftig.
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Nachzulesen
>
HIER < |
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Das
obige Wettbewerbsverfahren wurde von Frau Rechtsanwältin
Andrea Münzebrock geführt und gewonnen. |
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Frau
Rechtsanwältin Münzebrock ist seit 1998 auch in der
Online-Rechtsberatung engagiert. |
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RoD
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