Unlauterer Wettbewerb -

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Was ist unlauterer Wettbewerb?

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  Wettbewerbsrecht verständlich - Seite 1
   
     

 

Das Wettbewerbsrecht basiert auf einem schlanken Gesetz mit 22 Paragraphen, welches noveliert Mitte des Jahres 2004 in Kraft trat - dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb , kurz UWG genannt.

Hier finden sich Aussagen beispielsweise. zu Schneeballsystemen - hier progressive Kundenwerbung genannt - Räumungsverkäufen, Anschwärzung, Verleumdung im geschäftlichen Verkehr etc. Hier ist auch der Anspruch auf Schadensersatz, der - auch gerichtliche - Verfahrensgang und die rechtliche Zuständigkeit festgeschrieben.

§3 - Die Generalklausel lautet: 

Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig.

§5 - Irreführende Werbung:

1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer irreführend wirbt.

(2) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, sind alle ihre Bestandteile zu berücksichtigen, insbesondere in ihr enthaltene Angaben.

Gegenüber dem vor dem Sommer 2004 geltenden Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist die neugefasste Version - die ab Sommer 2004 gilt - in vielen Aussagen konkreter. Trotzdem lässt auch die Neufassung sehr viel Spiel für Interpretationen im Einzelfall, d. h., dass bei Streiterein nach wie vor die Gerichte den Einzelfall beurteilen müssen.

Grundlage der richterlichen Beurteilung stellen die sog. "Guten Sitten" dar.

Gute Sitten kann in etwa so definiert werden:

Was die Mehrheit aller recht und billig Denkenden und Handelnden als rechtens und korrekt ansieht. 

So die halbwegs verständliche Definition.

Ist doch recht einfach! Oder etwa doch nicht?

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Wo liegen die Gefahren im Wettbewerbsrecht?

Die allgemeine Gefahr im Wettbewerbsrecht liegt zum ersten darin, dass Sie als nichtjuristischer Laie eigentlich all das wissen sollen, was nicht mal die Mehrzahl der Rechtsanwälte weiss und wissen kann. Wie viele Beispiele aus der täglichen Praxis belegen, verstossen selbst viele - nicht mit dem Wettbewerbsrecht vertraute - Rechtsanwälte in Ihren Webseiten gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen.

Ein mit dem Wettbewerbsrecht kollidierender Fehler ist schnell gemacht.

Aber auch wenn Sie keinen Fehler gemacht haben, schützt Sie das nicht vor einer rechtlichen Auseinandersetzung.

Jeder, der glaubt, dass Ihr Tun ihn irgendwie benachteiligt und deshalb glaubt einen Anspruch auf Unterlassung gegen Sie zu haben, kann Sie in eine juristische Auseinandersetzung zwingen.

Im Zivilrecht ist normalerweise der Sitz (Niederlassung oder Wohnsitz) eines Schuldners der Ort an dem geklagt werden muss. Im Wettbewerbsrecht gilt für eine Klage der Ort der Verletzung. Dieser Ort der Verletzung kann jeder Ort sein, an dem ein sich verletzt Fühlender geschäftlich präsent ist.

Findet eine angeblich wettbewerbswidrige Handlung im Internet statt, ist faktisch jeder Ort an dem eine Internetseite aufgerufen werden kann, der Ort der Verletzung. Will jemand Sie hier verklagen, kann er das faktisch an jedem Ort tun, an dem es ein Gericht gibt.

Für eine solche Klage genügt zunächst schon das blosse Behaupten eines Wettbewerbsverhältnisses, das willkürliche Festlegen eines Gerichtsortes und das blosse Behaupten einer wettbewerbswidrigen Handlung.

Ob diese Angaben eines Klagenden dann zutreffend sind, prüft dann das angerufene Gericht.

 

Wettbewerbsrecht verständlich - 
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