Das mit Abstand Gefährlichste am
Wettbewerbsrecht sind jedoch die Streitwerte.
Während bei Streitereien in anderen Rechtsgebieten der
Streitwert oft - zumindest ungefähr - vorausbestimmt werden
kann, gibt es im Wettbewerbsrecht so gut wie keine Regel, die
bei der Berechung deutschlandweit angewandt werden kann.
Ein und dasselbe Verfahren kann an einem Ort A einen
Streitwert von 1000 Euro haben und an einem Ort B einen
Streitwert von 500 000 Euro.
Deshalb bevorzugen "Profis" in Sachen Abmahnung,
Einstweilige Verfügung, Unterlassungsklage bestimmte
gerichtliche Bezirke wie Hamburg oder Köln. weil dort oft hohe
und höchste Streitwerte von den dortigen Gerichten allzu oft
bestätigt werden.
Diese Unterschiede - in den von den Gerichten akzeptierten
Streitwerten - in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten führt
leider zu einem Ungleichgewicht in der Rechtssicherheit. Sein
Recht suchen und möglicherweise nicht finden, sollte
deutschlandweit mit dem ungefähr gleichen Kostenrisiko
verbunden sein.
Besonders auffällig wird die Diskrepanz des Kostenrisikos
wenn ein wirtschaftlicher Goliath auf einen wirtschaftlichen
David trifft.
Im Wettbewerbsrecht bemisst sich der Streitwert primär an
der (wirtschaftlichen) "Grösse" des sich verletzt
Fühlenden.
Wenn zwei das gleiche tun, ist das im Wettbewerbsrecht vom
Kostenrisiko her nicht dasselbe. Verklagt Goliath einen kleinen
David, können höchste Streitwerte den kleinen David für alle
Zeiten ruinieren. Verklagt der kleine David einen Goliath, zahlt
dieser die Kosten durch alle Instanzen aus der Protokasse.
Beim Versenden von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen setzen
abmahnende Rechtsanwälte die Geschäftsgebühren für diese
Abmahnungen allzu oft allzu grosszügig an. Nicht immer ist
gesagt, dass diese angesetzten Streitwerte in einem späteren
Verfahren von einem Gericht auch bestätigt würden.
Das sich für einen Abgemahnten stellende Problem ist hier
jedoch, dass ein in seiner Sache beauftragter Anwalt sich an dem
von der Gegenseite angesetzten Streitwert orientieren könnte
und eine Kostenrechnung entsprechend hoch ausfallen könnte,
wenn einem Unterlassungsverlangen nachgekommen wird, ohne dass
der Kostennote des Gegenanwalts widersprochen wird.
Sehen Sie dazu auch: Missbrauch
im Wettbewerbsrecht
Das im Jahr 2004 novelierte Wettbewerbsrecht, bietet wie
schon das alte, eine Vielzahl von Möglichkeiten des
Missbrauchs. Für viele Grosskonzerne ist das Wettbewerbsrecht
unter dem Einsatz erheblicher finanzieller Mittel schon lange -
lösgelöst von seiner eigentlichen Intention - ein ganz
normales Marketinginstrument zur Marktbereinigung.
Im Klartext: Gegner oder Konkurrenten werden
wettbewerbsrechtlich derart in Anspruch genommen, dass ihnen das
Geld ausgeht und sie sich nicht mehr wehren können.
Das in Deutschland geltende Wettbewerbsrecht bietet dazu eine
Vielzahl von Möglichkeiten, auf die hier jedoch nicht näher
eingegangen werden soll, um dem Missbrauch keinen Vorschub zu
leisten. |