Abmahnung - Mitstörer - Haftung

  Recht: Justitia Direct www.e-juristen.de  

Rechtsrat verständlich zum Wettbewerbsrecht -

Sie wollen direkt zur Rechtsauskunft online per eMail?
Klicken Sie bitte hier > Rechtsberatung vom Rechtsanwalt                                                   
............................................................................
Sie telefonieren lieber und wollen sofort mit einem Rechtsanwalt sprechen?
Kein Problem! Einfach anrufen, täglich - auch SA + SO > Telefonische Rechtsauskunft
..............................................................................
  Wettbewerbsrecht - Haftung des Mitstöreres - Grenzen der Haftung -
   
     

 

Es soll hier mal wieder um das leidige Thema gehen: Der Mitstörer im Wettbewerbsrecht -

Eine Person, die unrechtmässigen Mitteln irgendwas tut, was den Wettbewerb stört wird "Störer" genannt. Wird diese Person von einer dritten oder auch mehreren Personen bei diesem Tun unterstütz sehen Juristen darin den oder die Mitstörer. Das hat zur Folge, dass diese Mitstörer mit der gleichen Argumentation als wären sie selbst der oder die Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können. D.h., sie sollen es unterlassen, den Störer weiterhin in seinem Tun zu unterstützen, sodass dieser sein Handeln nicht fortsetzen kann.

Jetzt werden Sie vielleicht sagen, dass es doch ganz normal ist, wenn ein Komplize ebenfalls in die Pflicht genommen werden kann. Damit haben Sie - vom normalen Rechtsverständnis her - auch gar nicht so unrecht.

Nun gibt es aber Menschen, die werden zu Komplizen ohne es zu wissen und ohne es zu wollen.

Das können z. B. Menschen sein, die eine Zeitung oder Zeitschrift mit Fremdanzeigen, Fremdwerbung herausbringen, das kann eine Suchmaschine sein, deren Roboter Webseiten listen, die zu beanstandende Inhalte haben, das können Betreiber von Foren im Internet sein, in denen Nutzer irgendwas äussern, dass rechtlich nicht in Ordnung ist. 

Nun werden Sie - Ihren gesunden Menschenverstand benutzend - möglicherweise sagen: Ja, wenn jemand Komplize ist, ohne es zu wissen und zu wollen, dann kann ihm daraus eigentlich auch kein Rechtsnachteil einstehen, weil man nur verhindern kann, was man auch weiss und beurteilen kann.

Das mit dem Wissen ist eine Sache, das mit dem Beurteilen wieder eine ganz andere Sache. Nicht jeder ist Jurist oder hab eine juristische Ausbildung und nicht jeder Sachverhalt gestaltet sich so, dass er zweifelsfrei als widerrechtlich erkennbar ist. Was für den ausgebildeten Juristen manchmal nicht oder nur schwer erkennbar ist, kann sich einer Beurteilung durch einen Nichtjuristen nur entziehen.

Sehen Sie dazu auch:

Wettbewerbsrecht - Abmahnung - Mitstörer

Wenn Sie obigem Link gefolgt sind, werden Sie nun auch wissen, dass Unwissenheit und ein nicht berurteilen können Sie nicht davor schützt, als Mitstörer mit in die Haftung genommen zu werden.

Und Sie werden auch nun auch wissen, dass das richtig teuer werden kann. Es kann auch richtig teuer werden, wenn die aufgestellte Behauptung der Mitstörerschaft sich als haltlos darstellt, denn ob diese tatsächlich haltlos ist, müsste im Streitfall wiederum ein Gericht klären.

........

Nun hat ein "kleiner" Richter* an einem Amtsgericht ein Urteil gesprochen, dass sehr viel gesunden Menschenverstand erkennen lässt und es wert ist, dass auch andere Gerichte und höhere Instanzen sich die Begründung etwas genauer anschauen.

Es ging darum, dass eine Moderatorin sich wegen irgendwelcher Webseiten verunglimpft fühlte, die bei einer bestimmten Suchmaschine gefunden wurden, wenn man ihren Namen und ein sexistisches Attribut eingab. Sie verlangte nun von den Betreibern der Suchmaschine es zu unterlassen, dass diese die Webseiten weiter in ihrer Suchmaschine auffindbar sind.

Die Betreiber der Suchmaschine kamen der Abmahnung und Aufforderung nach, weigerten sich jedoch die Anwaltskosten der Moderatorin zu übernehmen. Darüber hatte nun das Amtsgericht Charlottenburg zu entscheiden. Dieses entschied, dass die Suchmaschinenbetreiber die Anwaltskosten der Moderatorin nicht übernehmen müsse.

Der Kernsatz der Begründung:

Denn erst das streitgegenständliche Abmahnschreiben hat die Störerhaftung der Beklagten begründet, aus der heraus sie Anlass hatte, die konkret gerügten Einträge zu prüfen und gegebenenfalls zu entfernen.

Nach unserem Dafürhalten handelt es sich hier um eine sehr weise Entscheidung. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn die Berufungsinstanz die Entscheidung wieder "kassieren" würde.

||| Die hier wichtigen Passagen des Urteils finden Sie am Ende dieser Seite!

Nun geht es hier um Medienrecht und die Verbreitung einer unwahren Behauptung.

Die Überprüfung einer Behauptung auf ihren Wahrheitsgehalt sollte sich i. d. R. nicht allzu schwierig gestalten, trotzdem ist die Entscheidung eine Einzelfallentscheidung und leider nicht auf alle denkbaren Variationen der Mitstörerhaftung übertragbar.

Eine Übertragung der inhaltlichen Aussage des oben genannten Kernsatzes der Entscheidung des AG Charlottenburg auf alle sonstigen Fälle der Mitstörerschaft, vermuteten oder behaupteten Mitstörerschaft würde jedoch durchaus Sinn machen in allen Fällen in denen eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Unterstützung eines Störers nicht unterstellt werden kann.

Die sich immer klarer zeigende Tendenz, gerade kapitalkräftiger Firmen und Personen, den Weg über die Mitstörerschaft  - unter Vernachlässigung des Störers zu gehen - könnte damit zwar nicht gebremst, zumindest aber für die Betroffenen erträglicher gestaltet werden.

Es genügt schon, dass in Anspruch genommene ahnungslose Mitstörer einen rechtlichen Sachverhalt prüfen oder überprüfen lassen sollen, an dessen Entstehen und  Existenz sie keine Mitwirkung hatten und dessen rechtliche Konstellationen sich ihrer Beurteilungfähigkeit entzieht.

.............................

Auszug aus der Urteilsbegründung:

AG Charlottenburg - AZ - 234 C 264/04 

....

Die Klägerin kann von der Beklagten die von ihr verauslagten Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung vom 04.08.2004 weder aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 670, 683 BGB noch nach § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG verlangen.

Denn erst das streitgegenständliche Abmahnschreiben hat die Störerhaftung der Beklagten begründet, aus der heraus sie Anlass hatte, die konkret gerügten Einträge zu prüfen und gegebenenfalls zu entfernen.

Das Gericht folgt der Ansicht des Landgerichts Berlin darin, dass durch die beanstandeten Einträge der Eindruck vermittelt wird, die Klägerin habe sich für im Internet abrufbare Nacktaufnahmen zur Verfügung gestellt und dies ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin darstellt.

Die Frage einer Störerhaftung richtet sich nach den allgemeinen Regeln.

Denn die spezialgesetzlichen Vorschriften des Teledienstgesetzes sind auf Suchmaschinenbetreiber nicht anwendbar.

Im Medienrecht kann jeder, der an der Verbreitung einer Behauptung mitwirkt, als Störer in Anspruch genommen werden. Dies setzt bei Dritten, die eine rechtswidrige Beeinträchtigung lediglich objektiv durch ihr Handeln unterstützen, die Verletzung von Prüfpflichten voraus, wobei sich der Umfang jeweils nach den Umständen des Einzelfalls richtet.

Für das Setzen von Hyperlinks richtet sich nach den Ausführungen des BGH der Umfang der Prüfpflichten, die denjenigen treffen, der einen Hyperlink setzt oder aufrechterhält, nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird, dem Zweck des Hyperlinks sowie danach, welche Kenntnis der den Link Setzende von Umständen hat, die dafür sprechen, dass die Webseite, auf den der Link verweist, rechtswidrigem Handeln dienen und welche Möglichkeiten er hat, die Rechtswidrigkeit dieses Handelns in zumutbarer Weise zu erkennen.

Eine Störerhaftung kann aber auch dann begründet sein, wenn ein Hyperlink aufrechterhalten bleibt, obwohl eine nach einer Abmahnung zumutbare Prüfung ergeben hätte, dass mit dem Hyperlink ein rechtswidriges Verhalten unterstützt wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im "World Wide Web" ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Daten praktisch ausgeschlossen wäre.

Das kann vorliegend nur bedeuten, dass dem Betreiber einer Suchmaschine, ohne diese eine Nutzung der Informationen im Internet lediglich eingeschränkt möglich wäre, keine generelle Prüfpflicht hinsichtlich jeder Eintragung obliegt, diese vielmehr erst mit einer Abmahnung, die konkrete Eintragungen rügt, einsetzt. Hierdurch erhält der Betreiber die Möglichkeit, mit zumutbarem personellen und technischen Aufwand, die einzelnen Einträge hinsichtlich des gerügten rechtswidrigen Verhaltens zu überprüfen und diese sperren zu lassen.

Unterlässt er dies, ist er als Störer zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichtet. Zum Zeitpunkt des Zugangs der streitgegenständlichen Abmahnung war die Beklagte daher noch nicht als Störer anzusehen. Die Abmahnkosten sind mithin nicht im mutmaßlichen Interesse der Beklagten zur Vermeidung höherer Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens erfolgt, sondern im alleinigen Interesse der Klägerin, die damit die Beklagte auf ihre Pflicht zur Beseitigung des rechtswidrigen Eingriffs hingewiesen hat.

.........

 

...............
Wettbewerbsrecht verständlich - 
   
* Wir bitten hier "kleiner Richter" nicht als Abwertung zu verstehen. Die Formulierung haben wir deshalb benutzt, weil Urteile von Amtsgerichten vielfach nicht ernst genommen werden, nach der Maxime: Mal abwarten, was die nächsten Instanzen dazu sagen.
  Empfehlungen - Lesetipps -
 
  Ihre Webseite hier?
 
  Übersichten: Arbeitsrecht | Familienrecht | Erbrecht | Mietrecht | | Scheidungsrecht - Strafrecht - Verkehrsrecht - Wettbewerbsrecht etc |
 
   
Zurück zur Übersicht - Wettbewerbsrecht
Zurück zum Index - Rechtsberatung online
| nach oben |
..............................................................................
Thema:  Wettbewerbsrecht - Abmahnung - Streitwert - Geschäftswert - Mitstörer - Haftung - Mitstörerhaftung - @

Copyright: JD - Saarbrücken (Saarland)