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  Wettbewerbsrecht - Abmahnung kino.to
   
     Rechtsberatung Wettbewerbsrecht

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Da gibt es eine Internetseite kino.to, die angeblich Fundstellen listet, bei denen Kopien, unautorisierte Kopien von allen möglichen Filmen, Beiträgen aus dem Fernsehen etc zu finden sind.

Diese Seite wurde nun, zumindest in Deutschland, vom Netz genommen. Vorwurf: Bandenmässige Vereinigung zur Begehung von Straftaten gegen das Urheberrecht. Vieles ist noch unklar, die Zukunft wird es zeigen. Ein Aufschrei ging durch das Internet, vielen war jetzt erst mal die abendliche Unterhaltung vermiesst. Aber, wer bei Suchmaschinen zu suchen weiss, dürfte schnell Ersatz gefunden haben.

Das ist aber nicht das Thema hier.

Ein weiterer Anbieter in der Sparte, der von sich selbst sagt "sauber" zu arbeiten, will nun angeblich ein Signal gegen den Abmahnwahn in Deutschland setzen und hat jetzt, lt. eigener Aussage, das Sächsische Staatsministerium des Innern auf Unterlassung in Anspruch genommen und abgemahnt.

Dabei handelt es sich um den oder die Betreiber der Webseite www.cineastentreff.de, die wir hier bewusst nicht verlinken, weil den Besucher dort ein bildschirmfüllendes, nervendes Werbebanner empfängt. So Sie sich das antun wollen, geben Sie die Adresse halt in Ihrem Browser ein.

Böse Zungen im Internet behaupten, dass es den Betreibern wahrscheinlich mehr um Linkbait geht, wobei unter Linkbait zu verstehen ist, wenn die Webseite nun aufgrund der Aufmerksamkeit der Abmahnung in anderen Webseiten genannt und verlinkt wird. Die Werbebanner könnten darauf hinweisen, dass es möglicherweise auch um Bares gehen könnte. Wir wollen uns jedoch hier einer Wertung enthalten.

Die Betreiber des Cineastentreffs behaupten, wie das halt so üblich ist, ein Wettbewerbsverhältnis und meinen dass das Staatsministerium kein rechtmässiges Impressum nach § 5 des Telemediengesetzes eingestellt hätte.

Was war passiert? 

Kino.to war vor ein paar Tagen plötzlich in Deutschland nicht mehr zu erreichen. Stattdessen war auf der Eingangseite eine Nachricht der Kripo zu finden. 

Der Text:

Die Kriminalpolizei weist auf Folgendes hin:

Die Domain zur von Ihnen ausgewählten Webseite wurde wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur gewerbsmäßigen Begehung von Urheberrechtsverletzungen geschlossen. Mehrere Betreiber von KINO.TO wurden festgenommen.

Internetnutzer, die widerrechtlich Raubkopien von Filmwerken hergestellt oder vertrieben haben, müssen mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen."

Die Betreiber des Cineastentreffs, vertreten durch eine Kölner Kanzlei, meinen nun einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen das Staatsministerium des Inneren in Sachsen zu haben.

So, dann schauen wir mal genauer hin.

Das to in kino.to, steht für Togo. Das ist dieser kleine Staat im Irgendwo, der droht überspült zu werden, so sich der Meeresspiegel mal um einige Meter heben sollte.

Die rechtlichen Vertreter behaupten in Ihrer Abmahnung:

Am 8. Juni 2011 beschlagnahmten Beamten der Integrierten Ermittlungseinheit Sachsen (INES) die Server von kino.to ...

Ob da tatsächlich Server beschlagnahmt wurden ist völlig fraglich. Es ging so durch die Presse, die Nachricht stammte jedoch nicht von denen, die es eigentlich wirklich wissen müssten. Das einzige was bekannt ist, ist, dass der Abruf in Deutschland von kino.to nicht mehr möglich war.

Der § 5 des Telemediengesetzes, der die allgemeinen Informationspflichten im Internet regelt, beginnt schon mit den Worten: Diensteanbieter haben für geschäftsmässige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

Ganz unabhängig von der Frage, ob die Kripo nun die im Internet auffindbare Information auf dem Server von kino.to eingestellt hat oder die erreichbare Seite sonstwie vorgeschaltet wurde, muss hinterfragt werden, ob der Dienstherr der Kripo, das sächsische Innenministerium, damit zum Dienstanbieter wird.

Wohl eher nicht.

Bleibt die Frage nach den wettbewerbsrechtlichen Bedingungen.

Besteht nun zwischen cineastentreff.de und dem sächsischen Innenministerium ein Wettbewerbsverhältnis?

Wohl eher nicht. 

Die Frage kann aber aussen vor gelassen werden, denn seit dem "Abschalten" der Webseite wird auf kino.to in Deutschland nichts mehr angeboten und ob jemals wieder irgendetwas auf der Site angeboten werden wird, kann heute nicht beantwortet werden.

Kino.to ist also z. Zt. nichts als eine Domain ohne jegliches Angebot, vergleichbar neuregistrierten Domains mit dem Hinweis: Hier entsteht die Domain www.irgendwas.de. 

Wo nichts angeboten wird, besteht auch kein Wettbewerbsverhältnis mir Irgendwem. Ein gegebenes Wettbewerbsverhältnis zwischen cineastentreff.de und kino.to endete also zum Zeitpunkt des Abschaltens oder Blockierens der Inhalte. Ein in der Zeit vor Abschaltung der Domain liegender Wettbewerbsverstoss ist nicht behauptet.

Nach unseren Schlussfolgerungen entbehren also Abmahnung und Unterlassungserklärung jeglicher Rechtsgrundlage.

In einem stimmen wir jedoch mit den Betreibern von cineastentreff.de überein, das Wettbewerbsrecht bedarf einer dahingehenden Änderung, dass Abmahnungen sich "geschäftlich", soll heissen finanziell, nicht mehr lohnen, derart, dass Abmahnungen nur wegen des mit den Abmahnungen zu erzielenden Profits ausgesprochen werden, sondern wieder ihren gedachten Zweck erfüllen, lediglich unlauteren Wettbewerb zu ahnden.

Die Abmahnung an das Sächsische Innenministerium finden Sie HIER

RoDi

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Thema: Wettbewerbsrecht - Abmahnung cineastentreff.de contra kino.to - Sächsisches Innenministerium

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