Wettbewerbsrecht - Streitwert und Gerichtsstand - Klageort _

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Wenn mit Kanonen auf Spatzen geschossen wird kann es auch Missbrauch sein! Dieser Missbrauch gehört bei vielen Konzernen zum "Geschäftskonzept".

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Wir sind bei einem Thema, das im Wettbewerbsrecht - nach unserer Auffassung - u. a. ein eklatanter Missstand ist: der Streitwert.

In sonstigen zivilrechtlichen Streiterein, wird der Streitwert stets versucht an der Sache festzumachen um die gestritten wird. Geht es um eine bestimmte Summe Geld ist die Sache ganz einfach. Dann bemisst sich der Streitwert an der Summe um die gestritten wird. Bei Streitigkeiten um die Miete z. B. bemisst sich der Streitwert nach der jährlich zu zahlenden Miete und nicht am Besitzstand des Vermieters.

Jetzt gibt es aber auch zivilrechtliche Streiterein, bei denen es nicht um Geld geht oder um eine Sache, deren geldwerter Preis in etwa geschätzt werden kann. Dann versuchen die Gerichte einen "imaginären" Streitwert festzulegen, der sich aber auch an der Sache oder dem Gegenstand um den gestritten wird orientiert.

Im Wettbewerbsrecht ist das etwas anders. Hier orientiert sich die Bemessung des Streitwerts regelmässig an der Grösse des Verletzten, bzw. des sich verletzt Fühlenden.

Im Klartext heisst das - begeht ein Kleiner einen Wettbewerbsverstoss und wird von einen Grossen nach dem Wettbewerbsrecht in Anspruch genommen, bemisst sich der Streitwert an der Grösse des Grossen. Begeht der Grosse den gleichen Wettbewerbsverstoss und wird von dem Kleinen in Anspruch genommen, bemisst sich der Streitwert an der Grösse des Kleinen, d. h., dass der Streitwert einmal 500 000 Euro sein kann, er kann aber auch 5000 Euro sein.

Es hört sich unsinnig an, aber es ist leider tägliche Praxis.

Wir wissen nicht, wann dieser Unsinn (nach unserem Dafürhalten!) angefangen hat. Im Gesetzt ist es nicht geregelt, es ist reines Richterrecht. Irgendwann wurde es angefangen, es wurde übernommen, mittlerweile ist es tägliche Praxis.

Auch im Wettbewerbsrecht sollte es so sein, dass die Bemessung des Streitwerts sich an der Sache orientiert um die gestritten wird: dem Verstoss gegen wettbewerbliche Regeln. Der Schadensersatz sollte hiervon abgekoppelt sein.

Die von den Gerichten gehandhabte Praxis der Orientierung an der Grösse des Verletzten, heisst im Klartext nicht anderes, als dass "Grosse" die "Kleinen" nicht zu fürchten brauchen. Ein "Grosser" der mit einer wettbewerbswidrigen Aktion innerhalb kurzer Zeit viele "Kleine" schädigt und sich innerhalb kurzer Zeit um grosse Summen bereichert, lacht sich tot, wenn einer dieser "Kleinen" gegen ihn vorgeht, vor Gericht obsiegt und dann ein geringfügiger Streitwert in Ansatz gebracht wird.

Angedrohte Ordnungsstrafen verfehlen (bei Kapitalkräftigen) oft Ihre Wirkung und werden ignoriert, wenn die mit dem wettbewerbswidrigen Tun anvisierten Vorteile die Nachteile der Ordnungsstrafe überwiegen.

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Um hier noch einmal auf unseren Pizzabäcker zurückzukommen:

Hat er Ferrari einen geldwerten Schaden zugefügt? Wahrscheinlich nicht. Hat er sich mit dem als Vorlage genutzten Gaul einen geldwerten Vorteil verschafft? Das dürfte auch unwahrscheinlich sein.

Wo also liegt das Unrecht? Worin ist der Schaden zu sehen?

Er hat eine grafische Marke als Vorlage genutzt ohne den Markeninhaber um Erlaubnis zu fragen. Darin liegt das Unrecht und logischerweise und auch richtigerweise hat der Markeninhaber - hier Ferrari - einen Anspruch auf Unterlassung.

Woraus sich ein Schaden begründen könnte, erschliesst sich uns nicht.

Ferrari hätte keinen Anwalt einschalten müssen. Unser Pizzabäcker hätte wahrscheinlich auch auf ein Anschreiben von Ferrari reagiert. Wie es sich darstellt, hatte der Mann keine Ahnung, dass ein Kopieren des Ferraripferdes derartige Folgen für ihn haben könnte.

Ferrari hat aber - was nach dem deutschen Gesetz rechtens ist - einen Anwalt eingeschaltet, dieser hat abgemahnt und anscheinend mit der Streitwertbemessung seiner Kostennote - sich an der Grösse des Verletzten - hier Ferrari - orientierend, kräftig zugelangt.

Ob in diesem Fall die Einschaltung eines Rechtsanwalts notwendig war, darf jedoch angezweifelt werden.

Ob der angesetzte Streitwert (nach der geübten Rechtsprechung!!!) angemessen war, ist für uns nicht ersichtlich.

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Zwei Besonderheiten im Wettbewerbsrecht öffnen leider auch dem Missbrauch Tür und Tor.

Das wäre zum einen die Bemessung des Streitwerts an der Grösse des sich verletzt Fühlenden und zum anderen der fliegende Gerichtsstand, der sich nach dem Ort der Begehungshandlung richtet.

Dieser Missbrauch findet täglich statt und gehört mittlerweile bei vielen Firmen zum normalen Marketingkonzept. Missliebige Konkurrenz wird mit der Macht des Geldes versucht aus dem Markt zu drücken.

Mitbewerber (bevorzugt die Kleineren!) werden mit wettbewerbsrechtlichen Klagen überzogen. Treten die Agierenden im Internet deutschlandweit, europaweit oder weltweit auf, zwingen viele grosse und gut kapitalisierte Firmen ihren Mitbewerbern den sog. wettbewerbsrechtlichen Tourismus auf, d. h., wenn ein Mitbewerber z. B. in Dresden ansässig ist, wird in München geklagt.

Für den Beklagten heisst dies, dass er entweder einen Anwalt in seiner Stadt oder einen Anwalt am Ort der Klage mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen muss. Egal wie er sich entscheidet; es hat immer Nachteile. Müssen Termine wahrgenommen werden, sind zeitaufwändige und kostenintensive Reisen nicht vermeidbar.

Wird jemand so mit einer Klagewelle überflutet, kann das ganz schnell ruinös werden.

Ein Umdenken der Gerichte - weg von der jetzigen Handhabung der Streitwertermittlung - tut not.

Ein Grossteil der in Deutschland geführten Wettbewerbsverfahren wird nicht geführt, weil damit lediglich ein wettbewerbswidriges Verhalten abgestellt werden soll.

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Die vor einiger Zeit erfolgte Novellierung des Wettbewerbsrecht beinhaltete leider nicht die Schaffung einer Waffengleichheit und Gleichbehandlung aller Agierenden.

Noch immer ist es so, dass Kapitalkräftige das Wettbewerbsrecht nicht wirklich zu fürchten brauchen.

Wenn zwei das Gleiche tun, ist dies im Wettbewerbsrecht leider nicht das Dasselbe. Eine Parität ist nicht gegeben, wenn sich Grosse und Kleine gegenüberstehen.

Was der eine aus der Portokasse zahlt, kann den anderen die Existenz kosten.

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Ein wahres Beispiel in Kurzform?

Da überlässt jemand aus Gefälligkeit einer anderen Person kostenlos zwei 0180er Nummern, die dieser per Bandansage nutzt um auf eine 0190er Nummer hinzuweisen.

Auf dieser Bandansage wird der Minutenpreis für die 0190er Nummer nicht genannt, bei Anwahl jeder 0190er Nummer wird der Minutenpreis kostenlos vorher sowieso angesagt. Die Bandansage wird geschaltet, um Anrufer darauf hinzuweisen, dass eine bestehende 0190er Nummer sich geändert hat. Die Anrufer kannten also den Preis für die 0190er Nummer.

Die Deutsche Telekom nimmt den Verleiher der 0180er Nummern als Mitstörer gleich zweimal in Anspruch, lässt jedoch den vermeintlichen Störer unbehelligt.

Streitwert, weil es die Telekom und somit ein "Grosser" ist: 2mal 100 000 Euro. Das Landgericht Frankfurt bestätigt diese Streitwerte und geht mit keinem Wort auf die Argumentation ein, dass vor dem vermeintlichen Mitstörer eigentlich der vermeintliche Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden müsste.

Der Anwalt der Deutschen Telekom lässt die Frage, wie denn seine Mandantin von dem Wettbewerbsverstoss erfahren habe, unbeantwortet.

Man kennt sich, die Telekom (100 000 Euro haben wir doch hier bei Gericht schön öfter angesetzt!) ist beim LG Frankfurt anscheinend Stammgast!

Kostenrisiko für den Verleiher der 0180er Nummern der keinen Vorteil hatte: Der Gegenwert eines Mittelklassewagens!

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