Wettbewerbsrecht - Markenrecht | Gute Sitten - Treu und Glauben

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Fallstellung am Beispiel TACHOPRO -

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Markenrecht – Wettbewerbsrecht am Beispiel TACHOPRO –
 
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Im August 2005 soll es – nach uns zugetragenen Informationen – zu ersten Abmahnungen wegen des Begriffs TACHOPRO gekommen sein.

Die Vorgeschichte, so wie sie uns bekannt gemacht wurde:

Bei TACHOPRO soll es sich um eine Free-Software handeln, die seit ca. 1998/99 im Internet unter dieser Bezeichnung der Allgemeinheit zum freien Download zur Verfügung steht. Es ist nicht bekannt, wer der Urheber der Software ist, auch ist nicht bekannt, wem das Titelrecht an dem Begriff gehört. Es ist jedoch anzunehmen, dass der Inhaber des Urheberrechts auch gleichzeitig der Inhaber der Titelschutzrechte ist.

Auch Recherchen im Internet konnten diese Fragen nicht klären.

Jedoch ergibt z. B. eine Suche bei Google nach dem Begriff mehr als 11 000 Ergebnisse.

Sehen Sie > HIER <

Eine Durchsicht der Ergebnisse zeigt, dass die Software weltweit in einer Vielzahl von Seiten in einer Vielzahl von Sprachen Erwähnung findet.

Die Software soll vielseitig einsetzbar sein. So wird sie u. a. als Grundlage vieler Applikationen der Fahrzeugdiagnose eingesetzt.

Der Inhaber einer Firma, die ebenfalls mit Geräten zur Fahrzeugdiagnose handelt und sich in der Vergangenheit vermutlich auch dieser im Internet für jedermann abrufbaren Freesoftware bediente, meldete Anfang/Mitte des Jahres 2005 eine Wortmarke TACHOPRO unter verschiedenen Markenklassen an, u. a. auch für eine Software die ebenfalls wieder in der Fahrzeugdiagnose einsetzbar ist.

Ob es sich um dabei um eine Kopie der unter TACHOPRO bekannten Freeware handelt, ob es sich um eine abgeänderte Version der Freeware oder um eine Neuschöpfung handelt ist nicht bekannt.

Anfang August 2005 ging die erste Abmahnung mit beigefügter Unterlassungserklärung des frischgebackenen Markeninhabers an einen Nutzer des Begriffs TACHOPRO raus, in der dieser aufgefordert wurde, zukünftig beim Anerbieten eines Gerätes zur Tachojustierung, welches mit der Freesoftware TACHOPRO arbeitet, es zu unterlassen die Bezeichnung TACHOPRO zu verwenden.

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Aufgrund der Sachlage, wie sie sich uns darstellt, ergeben sich aus dieser Konstellation einige interessante Aspekte und Fragen.

Eine Wortmarke ist eine Wortmarke und geniesst nach deutschem Recht einen fast absoluten Schutz. Das macht auch durchaus Sinn, wenn man die Motivation hinterfragt, die den Gesetzgeber bei der Schaffung der Normen des Markenrechts geleitet hat.

Eine Marke soll den Sinn machen, dass mit der Schaffung einer Marke eine Abgrenzung zu anderen gleichartigen Waren und Dienstleistungen geschaffen wird.

Dabei darf davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber für die Auswahl und Schaffung einer unterscheidenden Marke eine gewisse Eigenkreativität und Eigenleistung voraussetzte.

Eine Marke soll eine Ware oder Dienstleistung sofort unter vielen Gleichartigen erkennbar und unterscheidbar machen. Über die Marke findet sofort eine Zuordnung statt.

Dabei achtet das Markenrecht darauf, dass bei gleichartigen Waren oder Dienstleistungen Marken einen deutlichen, unterscheidenden Abstand halten.

Für jemanden, der für seine Ware oder Dienstleistung eine Marke bilden will, heisst das: „Finger weg von Begriffen, die bereits von anderen für Deine Ware oder Dienstleistung benutzt werden.“^

Die Überarbeitung des Markenrechts vor einigen Jahren, vereinte verschiedene rechtliche „Ecken“, wie das Namensrecht, dass Titelschutzrecht etc unter einem Dach.

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Die hier dargestellte Konstellation, dass sich jemand die Bezeichnung einer seit Jahren weltweit in Internet frei herunterladbaren freien Software als Wortmarke in Deutschland schützen lässt, ist nach unserem Wissen so einmalig.

Wir lassen uns – wenn dem nicht so sein sollte – gerne belehren. Bitte eMailadresse im Impressum benutzen!

Die Tatsache, dass schon kurz nach Veröffentlichung der Marke die erste Abmahnung rausging, mit der einem Nutzer der Freesoftware TACHOPRO der Hinweis auf diese Software versagt werden soll, lässt nicht unbedingt vermuten, dass die Markeneintragung dem Zweck diente, eine eigene originäre Marke zu schaffen.

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Eine Bejahung des Anspruchs des neuen Markeninhabers hätte zwangsläufig zur Folge, dass die unter der Bezeichnung TACHOPRO bekannte Freesoftware irgendwann – zumindest in Deutschland – faktisch unsichtbar und somit nur noch bedingt einsetzbar wäre, weil eine hinweisende, namentliche Benennung der Ausgangssoftware nicht mehr möglich wäre.

Faktisch könnte nur noch eine Person mit dem Einsatz dieser Freesoftware weiterhin bedenkenlos werben: der Inhaber der Marke.

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Kein Gesetz ist perfekt und kann alle Eventualitäten berücksichtigen. Logischerweise wird auch immer wieder versucht bestehende Gesetze entgegen Ihrer eigentlichen Bestimmung zu nutzen.

Hier zwei Beispiele aus der Praxis:

Das Wettbewerbsrecht soll den Wettbewerb regeln und keinesfalls als Grundlage für ganz „Schlaue“ dienen, die das Abmahnen nur wegen der damit erzielbaren Einnahmen betreiben. Im Einzelfall ist dies jedoch nur selten nachweisbar.

Kommt es jedoch zu sogenannten Serienabmahnungen oder Vielfachabmahnungen, gehen die Gerichte sehr oft von einem Rechtsmissbrauch aus.

Ein anderes Beispiel ist das sogenannte „Markengrabbing“. Ganz Schlaue machen sich im Internet auf die Suche nach Domainnamen und überprüfen, ob der Domainname auch als Marke registriert ist. Ist erkennbar, dass die unter der Domain eingestellten Inhalte für den Inhaber der Domain wichtig sind oder ist erkennbar, dass in die unter der Domain eingestellten Inhalte der Webseite viel Arbeit und Geld investiert wurde, kann vermutet werden, dass der Betreiber die Domain nicht ohne Weiteres aufgeben wird. Dies gilt umso mehr, wenn der Domainname bereits eine gewisse Bekanntheit erlangt hat und von anderen Webseiten aus verlinkt ist.

Markengrabber sichern sich dann den Domainnamen als Wortmarke, bevorzugt in der Warenklasse (Killerklasse) Werbung des DPMA und bitten zur Kasse.

„Ein solches Vorgehen verstösst gegen die guten Sitten“, sagt dazu die Mehrzahl der Gerichte und verneint somit einen Anspruch der Markeninhaber.

Ebenso sahen es die Gerichte schon vor Jahren beim Domaingrabbing

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Im Internet finden sich tausende Programme, die als sogenannte Freesoftware von  jedermann ohne Lizenz genutzt werden können. Meist wurden diese Programme von Ihren Schöpfern auch mit aussagekräftigen Titeln ins Internet gestellt.

Das beste Beispiel für eine solche Freeware ist das Betriebsprogramm Linux.

Auch wenn diese Software scheinbar frei im Internet zur Verfügung steht; die Urheberrechte liegen immer beim Ersteller. Hat dieser seine Software mit einer aussagefähigen Bezeichnung ins Internet gestellt, liegen die Titelschutzrechte ebenfalls beim diesem Ersteller.

An dieser „sozial“ der Allgemeinheit zur Verfügung gestellten Arbeit, verdient der Programmierer eines solchen Programms natürlich nichts. Vielen dürften auch die rechtlichen Konstellationen völlig unbekannt sein. So verwundert es auch nicht, dass die meisten freien Programme scheinbar rechtefrei im Internet stehen.

Werden diese freien Programme irgendwann in tausenden, zehntausenden Internetseiten oder Applikationen genutzt und dort namentlich benannt, könnte sich für Markengrabber hier ein völlig neues Betätigungsfeld auftun.

Es dürfte jedoch kaum im Sinne der diese Freesoftware zur Verfügung stellenden Personen sein, dass irgendwann jemand sich die Namensrechte der Software sichert und mit diesen Markenrechten sodann eigene kommerzielle Absichten verwirklicht.

Nutzer einer jahrelang im Internet unter einer bestimmten Bezeichnung zur freien Verfügung gestellten Software dürfen nach allgemeinem Verständnis (Treu und Glauben) davon ausgehen nichts rechtswidriges zu tun und müssen keineswegs damit rechnen, irgendwann deswegen zur Kasse gebeten zu werden.

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Wir wollen uns bei dem hier vorgestellten Fall einer abschliessenden Wertung enthalten. Ob eine Vorgehensweise, wie oben dargestellt, gegen die guten Sitten verstösst und damit rechtsmissbräuchlich ist, werden wohl Gerichte entscheiden.

Festzuhalten bleibt jedoch, dass die Argumentationen zum Markengrabbing im Domainrecht sich hier eins zu eins übertragen liessen.

Festzuhalten bleibt weiterhin nach unserer Rechtsauffassung, dass eine seit Jahren der Allgemeinheit zur Verfügung gestellte und auch von der Allgemeinheit rege genutzte freie Software das Recht hat gefunden und namentlich benannt zu werden.

Man darf also gespannt sein.

RoDi

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Frau Rechtsanwältin Andrea Münzebrock berät Sie im wettbewerbrechtlichen Fragen bei Anfragen, die unsere Hotline erreichen.
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