|
Rechtsberatung
Wettbewerbsrecht |
|
|
|
Recht:
Justitia Direct |
www.e-juristen.de
|
|
|
|
Wettbewerbsrecht
> Abmahnung - Störer - Mitstörer |
|
|
|
|
|
Sie
wollen direkt zur Rechtsberatung online per
eMail? |
Klicken
Sie bitte hier > Rechtsauskunft
online < und Sie gelangen direkt zu Ihren
Informationen |
|
|
|
|
|
|
|
Zur
Kenntnisnahme! |
|
eMails
werden immer direkt an einen dienstbereiten Rechtsanwalt
durchgeleitet! |
|
Dieser
Rechtsanwalt ist selbstverständlich zur Verschwiegenheit
verpflichtet! |
|
|
|
................................................................................ jusdi101 |
|
|
|
Unser
Service beinhaltet selbstverständlich auch die Möglichkeit
einen Rechtsanwalt telefonisch zu kontaktieren. |
|
|
|
|
|
So funktioniert es: |
|
Sie wählen die 0900-1234
1010* und
werden sofort - täglich, auch SA + SO - mit einem |
|
dienstbereiten Rechtsanwalt verbunden.
|
|
Mit diesem besprechen Sie Ihr Problem. |
|
Sie legen auf, die Kosten des Telefonats werden mit Ihrer
nächsten Telefonrechung erhoben. |
|
Der Anruf kostet Sie lediglich 1,85 Euro je Minute aus dem Festnetz der
DT. |
|
|
|
Weitere Informationen zu unserer Telefonhotline finden Sie unter
www.anwaltshotline.org |
|
|
|
............................................................................... |
|
|
|
Aus
aktuellem Anlass! |
|
|
|
|
|
Wettbewerbsrecht
- Die Haftung des Mitstörers! |
|
Logische
Konsequenz oder Verleitung zum Missbrauch? |
|
Oder
möglicherweise beides? |
|
|
|
Was
ist im Wettbewerbsrecht unter einem Störer zu verstehen? |
|
|
|
Unter
einem Störer ist jemand zu verstehen, der durch eine
wettbewerbsrechtlich unzulässig Handlung des
"geordneten" Geschäftsbetrieb eines anderen oder
anderer stört. |
|
|
|
Was
ist unter einem Mitstörer zu verstehen? |
|
|
|
Mitstörer
kann jeder sein, der einem Störer durch irgendwas die
Möglichkeit gibt, den Wettbewerb zu stören. |
|
|
|
Beispiel: |
|
Sie
sind z. B. Provider und ermöglichen somit dritten Personen,
dass diese - unter Zuhilfenahme Ihrer Server - ihre Webseiten im
Internet auffindbar machen. Haben Sie jetzt unter Ihren Kunden,
jemanden der gegen Regeln des Wettbewerbs verstösst oder von
dem ein anderer glaubt, dass dieser gegen wettbewerbsrechtliche
Regeln verstösst, sind Sie schon mal per se ein Mitstörer.
Hätte dieser Jemand seine Webseite nicht auf Ihrem Server
liegen, wäre diese auch nicht aufrufbar und somit könnte
dieser Jemand auch nicht gegen Wettbewerbsrecht verstossen. |
|
|
|
Wenn
Sie jetzt erschrecken, erschrecken Sie zu Recht! |
|
|
|
Sie
machen nichts als Ihre normale Arbeit und können plötzlich ein wettbewerbsrechtliches Verfahren am Hals haben, dass Sie
ruinieren könnte, denn im Wettbewerbsrecht akzeptieren die
Gerichte Streitwerte, die nicht selten weit jenseits der 100 000
Euro Grenze liegen. |
|
|
|
Macht
die Mitstörerhaftung Sinn? |
|
|
|
Wenn
es die einzige Möglichkeit ist ein wettbewerbsrechtliches
Fehlverhalten zu unterbinden, ist diese Mitstörerhaftung
durchaus vertretbar. Viele im deutschen Markt Auftretende sitzen
mit Firma und/oder Wohnsitz irgendwo im Ausland und sind schwer
oder gar nicht greifbar. Gäbe es keine Möglichkeit deren Tun
zu stoppen, könnten diese ihr Tun bis in alles Ewigkeit
fortsetzen. Den Nachteil hätten alle, die sich an die Regeln
handeln, auch wenn es nur deswegen ist, weil sie juristisch
greifbar sind. |
|
|
|
Worin
liegt die besondere Problematik der Mitstörerhaftung? |
|
|
|
Die
Maxime "Unwissenheit schützt nicht vor Strafe" mag im
Strafrecht ja einen Sinn machen, im Zivilrecht ist diese Maxime
oft bedenklich, in Bezugnahme auf den Mitstörer - nach
diesseitiger Auffassung - oft unsinnig bis verantwortungslos, ja
sogar oft rechtswidrig. |
|
|
|
Stellen
Sie sich folgende Situation vor: |
|
|
|
Sie
erhalten eine Abmahnung mit einer beigefügten
Unterlassungserklärung und beigefügter Kostennote eines
Anwalts. |
|
Grund:
Einer Ihrer Hostingkunden verstösst gegen das Wettbewerbsrecht.
So wird jedenfalls behauptet. |
|
Sie
sollen nun bis zu einem bestimmten Datum, dafür sorgen, dass
Ihr Kunde sein wettbewerbswidriges Verhalten unterlässt. Wie
Sie das machen sollen, ist dem Schreiber mehr oder weniger egal. |
|
|
|
Was
machen Sie jetzt? |
|
|
|
Das
erste, naheliegende ist, dass Sie sich die beanstandete Webseite
erst mal anschauen. Sie aber sind ein juristischer Laie und
können am dem Beanstandeten nichts finden, was nach einem
Wettbewerbsverstoss aussieht. |
|
|
|
Egal
was Sie jetzt machen, es kostet Ihre Zeit und Ihr Geld. Ärger
bringt es ausserdem. |
|
|
|
Im
positivsten Fall liegt gegen den eigentlichen Störer bereits
ein vollstreckbares Urteil vor und Sie können (relativ!)
gefahrlos der Unterlassungserklärung nachkommen und die Seite
vom Netz nehmen, wenn der Störer das über seine Webseite
transportierte wettbewerbswidrige Tun nicht selbst abstellt. |
|
|
|
Was
aber machen Sie, wenn gegen den Störer - aus welchen Gründen
auch immer - kein vollstreckbares Urteil vorliegt, aus dem
zumindest hervorgeht, dass ein behaupteter Wettbewerbsverstoll
auch so von einem Gericht gesehen wird? |
|
|
|
Dann
haben Sie ein Problem! Sie werden nämlich juristisch mit allen
Konsequenzen - wie der eigentliche Störer in Anspruch genommen,
ohne jedoch über dessen Möglichkeiten der Abhilfe zu
verfügen. Sie sind Stellvertreter wider Willen. |
|
|
|
Ihnen
bleiben folgende Möglichkeiten: |
|
|
|
a.)
Sie nehmen kurzerhand die Webseite Ihres Kunden vom Netz und
sind somit dem Unterlassungsverlangen zunächst nachgekommen.
Die möglichen Folgen: Ihr Kunde ist sauer und Sie sind ihn
möglicherweise los. Entsteht Ihrem Kunden ein Schaden, nimmt er
Sie möglicherweise auf Schadensersatz in Anspruch.
Unterschreiben Sie die geforderte Unterlassungserklärung nicht,
kann es Ihnen - obwohl Sie die Seite vom Netz genommen haben -
passieren, dass man Sie trotzdem gerichtlich in Anspruch nimmt,
weil mit der Entfernung der Webseite durch Sie die
Wiederholungsgefahr noch nicht aus der Welt ist. |
|
|
|
b.)
Sie kontaktieren Ihren Kunden und machen Ihn mit den Vorwürden
bekannt. Erreichen Sie diesen nicht oder verneint dieser einen
Verstoss gegen das Wettbewerbsrecht und weigert sich irgendwas
zu ändern oder zu unterlassen, sind Sie damit kein Stück
weiter. Sie können nun wie unter a.) beschrieben handeln
oder... |
|
|
|
c.)
Sie kontaktieren einen Rechtskundigen. Egal, ob dieser nun in
dem in der Abmahnung gerügten Verhalten einen
Wettbewerbsverstoss sieht oder nicht, bringt auch das Sie nicht
wirklich weiter, weil die Meinung Ihres Anwalts nun mal keine
richterliche Feststellung ist, aus der sich ein Handeln mit
reduziertem Risiko begründen lässt. Oder... |
|
|
|
d.)
Sie kontaktieren keinen Rechtskundigen, tun gar nichts und
warten ab was passiert. Passiert nichts, hat sich die
Angelegenheit irgendwann für Sie erledigt. Das passiert sehr
oft, weil im Wettbewerbsrecht gerne auch beblufft wird. Es kann
aber auch passieren, dass nach in der Abmahnung gesetzten Frist,
der Antrag auf eine Einstweilige Verfügung oder eine Klage
kommt. Oder... |
|
|
|
e.)
Sie warten nicht ab, sondern agieren selbst, indem Sie selbst
gegenabmahnen oder gleich den Weg der negativen
Feststellungsklage gehen. In diesem Fall würden Sie darauf
klagen, dass ein Gericht feststellen möge, dass dem
Unterlassung Verlangenden dieser Anspruch nicht zusteht. Die
selbstinitiierte Feststellungsklage hat den Vorteil, dass Sie
als Kläger - im Wettbewerbsrecht - den Ort der Klage aussuchen
können. |
|
|
|
|
|
Kommt
es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung und gewinnen Sie
diese, hat die Sache für Sie ein Ende. |
|
Verlieren
Sie eine gerichtliche Auseinandersetzung, haben Sie die Kosten
am Hals. Diese Kosten können Sie dann versuchen vom
eigentlichen Störer zurück zu erhalten, wobei sich das
Begründen, warum dieser Störer Ihnen die entstanden Kosten
zurück zu erstatten hat, auch nicht gerade leicht gestalten
dürfte. |
|
|
|
|
|
Wo
die Mitstörerhaftung keinerlei Sinn macht, dem Missbrauch Tür
und Tor öffnet und rechtlich mehr als bedenklich ist! |
|
|
|
Dies
ist immer dann der Fall, wenn z. B. der vermeintliche Störer
vom sich gestört Fühlenden ohne Probleme in Anspruch genommen
werden könnte, unbehelligt bleibt und stattdessen ein
Mitstörer in Anspruch genommen wird. |
|
|
|
So
z. B. geschehen in zwei Verfahren vor dem LG Frankfurt. |
|
|
|
Klägerin
war die deutsche Telekom, die Beklagte eine ehemalige Kundin
derselben. |
|
|
|
Diese
Beklagte war Inhaberin einer Vielzahl von Mehrwertnummern und
war jahrelang Kunde der DT. |
|
Irgendwann
kamen neue Provider in den Markt und diese boten das Hosting
für z. B. eine 0190er Nummer zum Nulltarif an, während
die DT für die gleiche Leistung noch immer eine monatliche
Miete von DM 300,00 verlangte. |
|
|
|
Nachdem
Verhandlungen über eine Reduktion dieser Kosten mit der DT
gescheitert waren, zog diese Kundin ihre Nummmern bei der DT ab.
Damit war für die DT und spätere Klägerin vor dem LG
Frankfurt auf lange Sicht ein erheblicher Umsatz abhanden
gekommen. |
|
|
|
Einige
brachliegende Nummern hatte diese Kundin einem Dritten zur
kostenlosen Nutzung überlassen. |
|
|
|
Einige
Wochen nach dem Providerwechsel flatterten der ehemaligen Kundin
Abmahnungen und Unterlassungserklärungen durch die Anwälte der
DT ins Haus. Behauptet wurde ein wettbewerbswidriges Verhalten
des Dritten, an den die ehemalige Kundin Nummern zur kostenlosen
Nutzung überlassen hatte. Streitwert: 2 x 100 000 Euro. |
|
|
|
Dieser
Dritte hatte zwei 0180er Nummern genutzt, um auf Änderungen von
0190er Nummern hinzuweisen, die neuen Nummern auf einer
Bandansage hinterlassen, ohne jedoch auf dieser Bandansage auf
die Kosten der 0190er Nummer hinzuweisen. |
|
|
|
Eine
Nachfrage beim eigentlichen "Störer" ergab, dass
dieser nichts von der DT gehört hatte und auch als die spätere
Beklagte der DT den Störer namentlich mit Anschrift bekannt
machte, geschah nichts. |
|
|
|
Vermutlich
hatte die DT, nachdem die Kundin den Provider gewechselt hatte,
auf die Kundendaten zurückgegriffen und sich angehört, was
unter den einzelnen Nummern zu finden war. Im späteren
Verfahren zur Einstweiligen Verfügung weigerte sich der
rechtliche Vertreter der DT beharrlich die Frage zu beantworten,
wie man denn auf Seiten der DT von den Wettbewerbsverstössen
erfahren habe. Auch die Frage, warum man den tatsächlichen
Störer unbehelligt lasse, wurde nicht beantwortet. |
|
|
|
Die
Beklagte bestritt ein wettbewerbswidriges Verhalten des Störers
und, sollte eine solche vorliegen, ihre Verantwortlichkeit, weil
sie von der Nutzung der Nummern durch den Störer keine Kenntnis
hatte. |
|
|
|
Das
Gericht bestätigte den Anspruch der DT und verurteilte die
Beklagte als Mitstörerin zur Unterlassung, mit der Begründung,
dass sie mit dem Erhalt der Abmahnung Kenntnis vom
wettbewerbswidrigen Verhalten des Störeres erhalten habe und
ihr somit die Möglichkeit gegeben war, das beanstandete
Verhalten des Störers einer rechtlichen Würdigung zu
unterziehen. |
|
|
|
Glück
im Unglück hatte die als Mitstörerin Verurteilte, dass das
Gericht im einem von zwei Fällen ein Wettbewerbsverhältnis
zwischen dem Störer und der DT verneinte und somit die Kosten
gegeneinander aufgehoben wurden. Leicht hätten sich die Kosten
in diesen Verfahren auf einen nicht unerheblichen fünfstelligen
Betrag addieren können. |
|
Der
eigentliche Störer hat bis zum heutigen Tag nichts von der DT
oder ihren Anwälten gehört und könnte sein Tun weiterhin mit
den Nummern jedes x-beliebigen Providers fortsetzen. |
|
|
|
Fatal,
wenn das Urteil des LG Frankfurt ständige Rechtsprechung
würde! |
|
|
|
Das
ohnehin schon lange reformbedürftige Wettbewerbsrecht, das den
Besitzenden so bevorzugt, dass das Arbeiten mit Abmahnungen und
Unterlassungsverlangen in vielen Firmen in die
Marketingstrategien mit einbezogen wird, wäre um eine negative
Facette reicher. |
|
|
|
Am
Beispiel Provider: |
|
Kein
Provider würde - als Mitstörer in Anspruch genommen - für
einen Kunden, der ihm im Jahr ein paar Mark Umsatz macht,
stellvertretend einen Wettbewerbsprozess führen, der ihn - im
Falle des Unterliegens - möglicherweise einen fünfstelligen
Eurobetrag kosten würde. Etwas anderes anzunehmen wäre absolut
unrealistisch. Auch würde kein Provider deswegen einen
Rechtsanwalt konsultieren, dessen Beratung ihn möglicherweise
ein vielfaches von dem kostet, was sein Kunde ihm jährlich an
Umsatz macht. Den Kunden zu verlieren, wäre das kleinste
Risiko, wenn er sich einer Forderung nach Abstellung beugt. |
|
|
|
In
der Konsequenz bedeutet das nicht anderes, als dass eine
Rechtsprechung wie die des LG Frankfurt, eine Einladung zur
Selbstbedienung und Anleitung zum Missbrauch ist, wenn der
Störer bekannt ist, in Anspruch genommen werden könnte, aber
stattdessen ein "Stellvertreter" angegangen wird, der
keinerlei Interesse hat, sich zum "Stellvertreter"
machen zu lassen und der darüberhinaus auch oft gar nicht zu
beurteilen vermag, ob ein behaupteter Wettbewerbsverstoss
tatsächlich vorliegt und dies auch noch von den Gerichten
mitgetragen wird. |
|
|
|
Wie
z. B. sollte ein Provider beurteilen können, ob ein Arzt oder
Rechtsanwalt in seiner Webseite gegen standesrechtliche
Vorschriften verstösst? |
|
|
|
Nach
der Rechtsauffassung des LG Frankfurt muss er das jedoch
beurteilen können und dies spätestens dann, wenn jemand
daherkommt, etwas Derartiges behauptet und ihm das zur Kenntnis
bringt. |
|
|
|
Und
warum soll ein als Mitstörer in Anspruch Genommener, die Kosten
für die Abmahnung übernehmen, wenn er durch diese Abmahnung
erstmalig erfährt, dass er Mitstörer sein soll? |
|
|
|
.............................................................. |
|
|
|
Irgendwann
ist einem Juristen der Begriff des Mitstörers eingefallen und
irgendwann hat das erste Gericht bejaht, dass auch ein
Mitstörer Störer sein kann. |
|
Nun
ist es an der Zeit, dass die Grenzen und (auch die finanzielle)
Verantwortlichkeit der Mitstörerschaft definiert werden, bevor
dem ersten Juristen der Begriff des Mit-Mitstörers und eine
einigermassen passende Argumentation dazu einfallt, der dann
irgendwann das erste Gericht folgen könnte. |
|
|
|
.................. |
|
RoDi |
|
.................. |
|
|
|
|
Diese
Seite wurde erstellt mit der juristischen Beratung von Frau Claudia
Lehrer-Wolf |
|
|
Frau
Lehrer-Wolf ist schwerpunktmässig im Wettbewerbsrecht
tätig und seit Anfang des Jahres 2005 als Beraterin der
Anwaltshotline Justitia Direct (Online-Rechtsberatung per eMail
und Telefon) engagiert. |
|
|
|
.................. |
|
Sehen
Sie auch - Wettbewerbsrecht
- Wortmarke - Wortbildmarke |
Wettbewerbsrecht
- Rechtsmissbrauch? - Gute Sitten? |
|
............................................................................. |
|
| nach
oben | |
|
.......................................... |
|
Zurück
zum Index - Rechtsberatung
online |
|
|
|
................................................................................ |
Themen: |
|
|
...................................................................................................... |
|
Thema:
Wettbewerbsrecht - Abmahnung - Unterlassungserklärung - Störer
- Mitstörer |
|
Copyright:
Justitia Direct - Saarbrücken (Saarland) |