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Wettbewerbsrecht > Abmahnung - Störer - Mitstörer

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  Aus aktuellem Anlass!
Wettbewerbsrecht - Die Haftung des Mitstörers!
Logische Konsequenz oder Verleitung zum Missbrauch?
Oder möglicherweise beides?
 

 

Was ist im Wettbewerbsrecht unter einem Störer zu verstehen?
Unter einem Störer ist jemand zu verstehen, der durch eine wettbewerbsrechtlich unzulässig Handlung des "geordneten" Geschäftsbetrieb eines anderen oder anderer stört.
Was ist unter einem Mitstörer zu verstehen?
Mitstörer kann jeder sein, der einem Störer durch irgendwas die Möglichkeit gibt, den Wettbewerb zu stören.
Beispiel:
Sie sind z. B. Provider und ermöglichen somit dritten Personen, dass diese - unter Zuhilfenahme Ihrer Server - ihre Webseiten im Internet auffindbar machen. Haben Sie jetzt unter Ihren Kunden, jemanden der gegen Regeln des Wettbewerbs verstösst oder von dem ein anderer glaubt, dass dieser gegen wettbewerbsrechtliche Regeln verstösst, sind Sie schon mal per se ein Mitstörer. Hätte dieser Jemand seine Webseite nicht auf Ihrem Server liegen, wäre diese auch nicht aufrufbar und somit könnte dieser Jemand auch nicht gegen Wettbewerbsrecht verstossen.
Wenn Sie jetzt erschrecken, erschrecken Sie zu Recht!
Sie machen nichts als Ihre normale Arbeit und können plötzlich ein wettbewerbsrechtliches Verfahren am Hals haben, dass Sie ruinieren könnte, denn im Wettbewerbsrecht akzeptieren die Gerichte Streitwerte, die nicht selten weit jenseits der 100 000 Euro Grenze liegen.
Macht die Mitstörerhaftung Sinn?
Wenn es die einzige Möglichkeit ist ein wettbewerbsrechtliches Fehlverhalten zu unterbinden, ist diese Mitstörerhaftung durchaus vertretbar. Viele im deutschen Markt Auftretende sitzen mit Firma und/oder Wohnsitz irgendwo im Ausland und sind schwer oder gar nicht greifbar. Gäbe es keine Möglichkeit deren Tun zu stoppen, könnten diese ihr Tun bis in alles Ewigkeit fortsetzen. Den Nachteil hätten alle, die sich an die Regeln handeln, auch wenn es nur deswegen ist, weil sie juristisch greifbar sind.
Worin liegt die besondere Problematik der Mitstörerhaftung?
Die Maxime "Unwissenheit schützt nicht vor Strafe" mag im Strafrecht ja einen Sinn machen, im Zivilrecht ist diese Maxime oft bedenklich, in Bezugnahme auf den Mitstörer - nach diesseitiger Auffassung - oft unsinnig bis verantwortungslos, ja sogar oft rechtswidrig.
Stellen Sie sich folgende Situation vor:
Sie erhalten eine Abmahnung mit einer beigefügten Unterlassungserklärung und beigefügter Kostennote eines Anwalts.
Grund: Einer Ihrer Hostingkunden verstösst gegen das Wettbewerbsrecht. So wird jedenfalls behauptet.
Sie sollen nun bis zu einem bestimmten Datum, dafür sorgen, dass Ihr Kunde sein wettbewerbswidriges Verhalten unterlässt. Wie Sie das machen sollen, ist dem Schreiber mehr oder weniger egal.
Was machen Sie jetzt?
Das erste, naheliegende ist, dass Sie sich die beanstandete Webseite erst mal anschauen. Sie aber sind ein juristischer Laie und können am dem Beanstandeten nichts finden, was nach einem Wettbewerbsverstoss aussieht.
Egal was Sie jetzt machen, es kostet Ihre Zeit und Ihr Geld. Ärger bringt es ausserdem.
Im positivsten Fall liegt gegen den eigentlichen Störer bereits ein vollstreckbares Urteil vor und Sie können (relativ!) gefahrlos der Unterlassungserklärung nachkommen und die Seite vom Netz nehmen, wenn der Störer das über seine Webseite transportierte wettbewerbswidrige Tun nicht selbst abstellt.
Was aber machen Sie, wenn gegen den Störer - aus welchen Gründen auch immer - kein vollstreckbares Urteil vorliegt, aus dem zumindest hervorgeht, dass ein behaupteter Wettbewerbsverstoll auch so von einem Gericht gesehen wird?
Dann haben Sie ein Problem! Sie werden nämlich juristisch mit allen Konsequenzen - wie der eigentliche Störer in Anspruch genommen, ohne jedoch über dessen Möglichkeiten der Abhilfe zu verfügen. Sie sind Stellvertreter wider Willen.
Ihnen bleiben folgende Möglichkeiten:
a.) Sie nehmen kurzerhand die Webseite Ihres Kunden vom Netz und sind somit dem Unterlassungsverlangen zunächst nachgekommen. Die möglichen Folgen: Ihr Kunde ist sauer und Sie sind ihn möglicherweise los. Entsteht Ihrem Kunden ein Schaden, nimmt er Sie möglicherweise auf Schadensersatz in Anspruch. Unterschreiben Sie die geforderte Unterlassungserklärung nicht, kann es Ihnen - obwohl Sie die Seite vom Netz genommen haben - passieren, dass man Sie trotzdem gerichtlich in Anspruch nimmt, weil mit der Entfernung der Webseite durch Sie die Wiederholungsgefahr noch nicht aus der Welt ist.
b.) Sie kontaktieren Ihren Kunden und machen Ihn mit den Vorwürden bekannt. Erreichen Sie diesen nicht oder verneint dieser einen Verstoss gegen das Wettbewerbsrecht und weigert sich irgendwas zu ändern oder zu unterlassen, sind Sie damit kein Stück weiter. Sie können nun wie unter a.) beschrieben handeln oder...
c.) Sie kontaktieren einen Rechtskundigen. Egal, ob dieser nun in dem in der Abmahnung gerügten Verhalten einen Wettbewerbsverstoss sieht oder nicht, bringt auch das Sie nicht wirklich weiter, weil die Meinung Ihres Anwalts nun mal keine richterliche Feststellung ist, aus der sich ein Handeln mit reduziertem Risiko begründen lässt. Oder...
d.) Sie kontaktieren keinen Rechtskundigen, tun gar nichts und warten ab was passiert. Passiert nichts, hat sich die Angelegenheit irgendwann für Sie erledigt. Das passiert sehr oft, weil im Wettbewerbsrecht gerne auch beblufft wird. Es kann aber auch passieren, dass nach in der Abmahnung gesetzten Frist, der Antrag auf eine Einstweilige Verfügung oder eine Klage kommt. Oder...
e.) Sie warten nicht ab, sondern agieren selbst, indem Sie selbst gegenabmahnen oder gleich den Weg der negativen Feststellungsklage gehen. In diesem Fall würden Sie darauf klagen, dass ein Gericht feststellen möge, dass dem Unterlassung Verlangenden dieser Anspruch nicht zusteht. Die selbstinitiierte Feststellungsklage hat den Vorteil, dass Sie als Kläger - im Wettbewerbsrecht - den Ort der Klage aussuchen können.
Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung und gewinnen Sie diese, hat die Sache für Sie ein Ende.
Verlieren Sie eine gerichtliche Auseinandersetzung, haben Sie die Kosten am Hals. Diese Kosten können Sie dann versuchen vom eigentlichen Störer zurück zu erhalten, wobei sich das Begründen, warum dieser Störer Ihnen die entstanden Kosten zurück zu erstatten hat, auch nicht gerade leicht gestalten dürfte.
Wo die Mitstörerhaftung keinerlei Sinn macht, dem Missbrauch Tür und Tor öffnet und rechtlich mehr als bedenklich ist!
Dies ist immer dann der Fall, wenn z. B. der vermeintliche Störer vom sich gestört Fühlenden ohne Probleme in Anspruch genommen werden könnte, unbehelligt bleibt und stattdessen ein Mitstörer in Anspruch genommen wird.
So z. B. geschehen in zwei Verfahren vor dem LG Frankfurt.
Klägerin war die deutsche Telekom, die Beklagte eine ehemalige Kundin derselben.
Diese Beklagte war Inhaberin einer Vielzahl von Mehrwertnummern und war jahrelang Kunde der DT.
Irgendwann kamen neue Provider in den Markt und diese boten das Hosting für  z. B. eine 0190er Nummer zum Nulltarif an, während die DT für die gleiche Leistung noch immer eine monatliche Miete von DM 300,00 verlangte.
Nachdem Verhandlungen über eine Reduktion dieser Kosten mit der DT gescheitert waren, zog diese Kundin ihre Nummmern bei der DT ab. Damit war für die DT und spätere Klägerin vor dem LG Frankfurt auf lange Sicht ein erheblicher Umsatz abhanden gekommen.
Einige brachliegende Nummern hatte diese Kundin einem Dritten zur kostenlosen Nutzung überlassen.
Einige Wochen nach dem Providerwechsel flatterten der ehemaligen Kundin Abmahnungen und Unterlassungserklärungen durch die Anwälte der DT ins Haus. Behauptet wurde ein wettbewerbswidriges Verhalten des Dritten, an den die ehemalige Kundin Nummern zur kostenlosen Nutzung überlassen hatte. Streitwert: 2 x 100 000 Euro.
Dieser Dritte hatte zwei 0180er Nummern genutzt, um auf Änderungen von 0190er Nummern hinzuweisen, die neuen Nummern auf einer Bandansage hinterlassen, ohne jedoch auf dieser Bandansage auf die Kosten der 0190er Nummer hinzuweisen.
Eine Nachfrage beim eigentlichen "Störer" ergab, dass dieser nichts von der DT gehört hatte und auch als die spätere Beklagte der DT den Störer namentlich mit Anschrift bekannt machte, geschah nichts.
Vermutlich hatte die DT, nachdem die Kundin den Provider gewechselt hatte, auf die Kundendaten zurückgegriffen und sich angehört, was unter den einzelnen Nummern zu finden war. Im späteren Verfahren zur Einstweiligen Verfügung weigerte sich der rechtliche Vertreter der DT beharrlich die Frage zu beantworten, wie man denn auf Seiten der DT von den Wettbewerbsverstössen erfahren habe. Auch die Frage, warum man den tatsächlichen Störer unbehelligt lasse, wurde nicht beantwortet.
Die Beklagte bestritt ein wettbewerbswidriges Verhalten des Störers und, sollte eine solche vorliegen, ihre Verantwortlichkeit, weil sie von der Nutzung der Nummern durch den Störer keine Kenntnis hatte.
Das Gericht bestätigte den Anspruch der DT und verurteilte die Beklagte als Mitstörerin zur Unterlassung, mit der Begründung, dass sie mit dem Erhalt der Abmahnung Kenntnis vom wettbewerbswidrigen Verhalten des Störeres erhalten habe und ihr somit die Möglichkeit gegeben war, das beanstandete Verhalten des Störers einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen.
Glück im Unglück hatte die als Mitstörerin Verurteilte, dass das Gericht im einem von zwei Fällen ein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Störer und der DT verneinte und somit die Kosten gegeneinander aufgehoben wurden. Leicht hätten sich die Kosten in diesen Verfahren auf einen nicht unerheblichen fünfstelligen Betrag addieren können.
Der eigentliche Störer hat bis zum heutigen Tag nichts von der DT oder ihren Anwälten gehört und könnte sein Tun weiterhin mit den Nummern jedes x-beliebigen Providers fortsetzen.
Fatal, wenn das Urteil des LG Frankfurt ständige Rechtsprechung würde!
Das ohnehin schon lange reformbedürftige Wettbewerbsrecht, das den Besitzenden so bevorzugt, dass das Arbeiten mit Abmahnungen und Unterlassungsverlangen in vielen Firmen in die Marketingstrategien mit einbezogen wird, wäre um eine negative Facette reicher.
Am Beispiel Provider:
Kein Provider würde - als Mitstörer in Anspruch genommen - für einen Kunden, der ihm im Jahr ein paar Mark Umsatz macht, stellvertretend einen Wettbewerbsprozess führen, der ihn - im Falle des Unterliegens - möglicherweise einen fünfstelligen Eurobetrag kosten würde. Etwas anderes anzunehmen wäre absolut unrealistisch. Auch würde kein Provider deswegen einen Rechtsanwalt konsultieren, dessen Beratung ihn möglicherweise ein vielfaches von dem kostet, was sein Kunde ihm jährlich an Umsatz macht. Den Kunden zu verlieren, wäre das kleinste Risiko, wenn er sich einer Forderung nach Abstellung beugt.
In der Konsequenz bedeutet das nicht anderes, als dass eine Rechtsprechung wie die des LG Frankfurt, eine Einladung zur Selbstbedienung und Anleitung zum Missbrauch ist, wenn der Störer bekannt ist, in Anspruch genommen werden könnte, aber stattdessen ein "Stellvertreter" angegangen wird, der keinerlei Interesse hat, sich zum "Stellvertreter" machen zu lassen und der darüberhinaus auch oft gar nicht zu beurteilen vermag, ob ein behaupteter Wettbewerbsverstoss tatsächlich vorliegt und dies auch noch von den Gerichten mitgetragen wird.
Wie z. B. sollte ein Provider beurteilen können, ob ein Arzt oder Rechtsanwalt in seiner Webseite gegen standesrechtliche Vorschriften verstösst?
Nach der Rechtsauffassung des LG Frankfurt muss er das jedoch beurteilen können und dies spätestens dann, wenn jemand daherkommt, etwas Derartiges behauptet und ihm das zur Kenntnis bringt.
Und warum soll ein als Mitstörer in Anspruch Genommener, die Kosten für die Abmahnung übernehmen, wenn er durch diese Abmahnung erstmalig erfährt, dass er Mitstörer sein soll?
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Irgendwann ist einem Juristen der Begriff des Mitstörers eingefallen und irgendwann hat das erste Gericht bejaht, dass auch ein Mitstörer Störer sein kann.
Nun ist es an der Zeit, dass die Grenzen und (auch die finanzielle) Verantwortlichkeit der Mitstörerschaft definiert werden, bevor dem ersten Juristen der Begriff des Mit-Mitstörers und eine einigermassen passende Argumentation dazu einfallt, der dann irgendwann das erste Gericht folgen könnte.
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RoDi
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  Diese Seite wurde erstellt mit der juristischen Beratung von Frau Claudia Lehrer-Wolf
  Frau Lehrer-Wolf ist schwerpunktmässig im Wettbewerbsrecht tätig und seit Anfang des Jahres 2005 als Beraterin der Anwaltshotline Justitia Direct (Online-Rechtsberatung per eMail und Telefon) engagiert.
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