Rechtsberatung Vertragsrecht - Fernabsatzvertrag

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Informationspflichten des Anbieters bei Fernabsatzverträgen -
 
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Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr hat der Unternehmer (Anbieter) den Kunden gemäss § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu informieren:
Man sieht es immer wieder in vielen Internetseiten, dass Anbieter nicht oder nur unzureichend über Ihre Pflichten informiert sind, wenn es um die Anforderungen geht, die an einen Anbieter vom Gesetzgeber gestellt werden, wenn es darum geht, Interessenten aufzuklären.
1.)
Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) folgende Informationen zur Verfügung stellen:

1. | Seine Identität. Anzugeben ist ebenfalls das öffentliche Unternehmensregister (Handelsregister), bei dem der Rechtsträger (Anbieter) eingetragen ist und die dazugehörige Registernummer oder die gleichwertige Kennung,

2. | Die Identität eines Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt oder die Angaben zu einer anderen gewerblich tätigen Person, als die des Anbieter, wenn der Verbraucher mit dieser geschäftlich zu tun hat.

3. | Die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und jede weitere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen diesem, seinem Vertreter oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäss Nummer  - 2 - und dem Verbraucher massgeblich ist. Bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder Personengruppen sind auch die Namen der vertretungsberechtigten Personen anzugeben. 

4. | Die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung. Die wesentlichen Merkmale darüber, wie der Vertrag zustande kommt -

5. | Die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmässig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat -

6. | Einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen -

 7. | Den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung,  einschliesslich aller damit verbundenen Preisbestandteile, sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, die Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht -

8. | Gegebenenfalls zusätzlich anfallende Lieferkosten und Versandkosten, sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden, 

9. | Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung -

10. |  Das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrecht- oder Rückgaberecht, sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung dieses Widerrufsrecht, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschliesslich der Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerruf oder der Rückgabe gemäss § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat -

11. |  Alle spezifischen, zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden, und 

12. | eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises. 

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2.)

Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen sind vom Unternehmer dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ferner folgende Informationen zur Verfügung stellen: 

1. | Die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers und die für seine Zulassung zuständige Aufsichtsbehörde -

2. | Gegebenenfalls den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, und dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge kein Indikator für künftige Erträge sind -

3. | Die vertraglichen Bedingungen der Kündigung, einschliesslich etwaiger Vertragsstrafen -

4. | Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Unternehmer der Aufnahme von Beziehungen zum Verbraucher vor Abschluss des Fernabsatzvertrags zugrunde legt - 

5. |. Eine Vertragsklausel über das auf den Fernabsatzvertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht,

 6. | Die Sprachen, in welchen die Vertragsbedingungen und die in dieser Vorschrift genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in welchen sich der Unternehmer verpflichtet, mit Zustimmung des Verbrauchers die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen -

7. | Einen möglichen Zugang des Verbrauchers zu einem aussergerichtlichen Beschwerdeverfahren und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang -

8. | Das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die nicht unter die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. EG Nr. L 135 S. 5) und die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. EG Nr. L 84 S. 22) fallen. 

Bei Telefongesprächen hat der Unternehmer dem Verbraucher gemäss § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur Informationen nach Absatz 1 zur Verfügung zu stellen, wobei eine Angabe gemäss Absatz 1 Nr. 3 nur erforderlich ist, wenn der Verbraucher eine Vorauszahlung zu leisten hat. 

Satz 1 gilt nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher darüber informiert hat, dass auf Wunsch weitere Informationen übermittelt werden können und welcher Art diese Informationen sind, und der Verbraucher ausdrücklich auf die Übermittlung der weiteren Informationen vor Abgabe seiner Vertragserklärung verzichtet hat. 

Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäss § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen in Textform mitzuteilen: 1. die in Absatz 1 genannten Informationen, 

2. bei Finanzdienstleistungen auch die in Absatz 2 genannten Informationen, 

3. bei der Lieferung von Waren und sonstigen Dienstleistungen ferner die in Absatz 2 Nr. 3 genannten Informationen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen sind, sowie Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungserfüllung und zur Erfüllung seiner Informationspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 über das Bestehen des Widerrufsrecht oder Rückgaberecht kann der Unternehmer das in § 14 für die Belehrung über das Widerrufrecht oder Rückgaberecht bestimmte Muster verwenden. 

Soweit die Mitteilung nach Satz 1 durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschliesslich der (AGB) Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt, sind die Informationen nach Absatz 1 Nr. 3 und 10, Absatz 2 Nr. 3 sowie Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form mitzuteilen.

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1. | Über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, 

2. | Darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist, 

3. | Darüber, wie er mit den gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann

 4. | Über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen -

5. | Über sämtliche einschlägigen Verhaltensregeln, denen sich der Unternehmer unterworfen hat, sowie die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regeln.

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