Der Unternehmer
hat dem Verbraucher gemäß §
312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) folgende Informationen zur Verfügung stellen:
1. | Seine Identität. Anzugeben ist
ebenfalls das öffentliche Unternehmensregister
(Handelsregister),
bei dem der Rechtsträger (Anbieter) eingetragen ist und die dazugehörige
Registernummer oder die gleichwertige Kennung,
2. | Die Identität eines Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedstaat, in
dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt oder die
Angaben zu einer anderen gewerblich tätigen Person,
als die des Anbieter, wenn der Verbraucher mit dieser geschäftlich zu tun
hat.
3. | Die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und jede
weitere Anschrift,
die für die Geschäftsbeziehung zwischen diesem, seinem Vertreter oder
einer anderen gewerblich tätigen Person gemäss Nummer - 2 - und dem Verbraucher
massgeblich ist. Bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder Personengruppen
sind auch die Namen der vertretungsberechtigten Personen anzugeben.
4. | Die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung.
Die wesentlichen Merkmale darüber, wie der
Vertrag zustande kommt -
5. | Die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder
regelmässig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat -
6. | Einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware
oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene
Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen -
7. | Den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung,
einschliesslich aller damit
verbundenen Preisbestandteile, sowie alle über den Unternehmer abgeführten
Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, die
Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des
Preises ermöglicht -
8. | Gegebenenfalls zusätzlich anfallende Lieferkosten und Versandkosten, sowie einen
Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden,
9. | Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung -
10. | Das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Widerrufsrecht- oder Rückgaberecht, sowie
die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung dieses Widerrufsrecht, insbesondere Namen und
Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist und die
Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschliesslich der Informationen
über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerruf oder der
Rückgabe gemäss § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte
Dienstleistung zu zahlen hat -
11. | Alle spezifischen, zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die
Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche
zusätzlichen Kosten durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden, und
12. | eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten
Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.
...........................................
2.)
Bei Fernabsatzverträgen über
Finanzdienstleistungen sind vom Unternehmer dem
Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ferner folgende Informationen zur
Verfügung stellen:
1. | Die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers und die für seine Zulassung zuständige Aufsichtsbehörde
-
2. | Gegebenenfalls den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf
Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der
durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren
Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Unternehmer
keinen Einfluss hat, und dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge
kein Indikator für künftige Erträge sind -
3. | Die vertraglichen Bedingungen der Kündigung, einschliesslich etwaiger
Vertragsstrafen -
4. | Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Unternehmer
der Aufnahme von Beziehungen zum Verbraucher vor Abschluss des
Fernabsatzvertrags zugrunde legt -
5. |. Eine Vertragsklausel über das auf den Fernabsatzvertrag anwendbare Recht
oder über das zuständige Gericht,
6. | Die Sprachen, in welchen die Vertragsbedingungen und die in dieser
Vorschrift genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die
Sprachen, in welchen sich der Unternehmer verpflichtet, mit Zustimmung des
Verbrauchers die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu
führen -
7. | Einen möglichen Zugang des Verbrauchers zu einem aussergerichtlichen
Beschwerdeverfahren und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die
Voraussetzungen für diesen Zugang -
8. | Das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen,
die
nicht unter die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen
Parlaments und des
Rates vom 30. Mai 1994 über
Einlagensicherungssysteme (ABl. EG Nr. L 135
S. 5) und die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates
vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung
der Anleger (ABl.
EG Nr. L 84 S. 22) fallen.
Bei Telefongesprächen hat der Unternehmer dem
Verbraucher gemäss § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs nur Informationen nach Absatz 1 zur
Verfügung zu stellen, wobei eine Angabe gemäss
Absatz 1 Nr. 3 nur erforderlich ist, wenn der
Verbraucher eine Vorauszahlung zu leisten hat.
Satz 1 gilt nur, wenn der Unternehmer den
Verbraucher darüber informiert hat, dass auf
Wunsch weitere Informationen übermittelt werden
können und welcher Art diese Informationen
sind, und der Verbraucher ausdrücklich auf die
Übermittlung der weiteren Informationen vor
Abgabe seiner Vertragserklärung verzichtet hat.
Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäss §
312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
folgende Informationen in Textform mitzuteilen: 1. die in Absatz 1 genannten Informationen,
2. bei Finanzdienstleistungen auch die in Absatz 2 genannten Informationen,
3. bei der Lieferung von Waren und sonstigen Dienstleistungen ferner
die in Absatz 2 Nr. 3 genannten Informationen bei Verträgen, die ein
Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr
oder für unbestimmte Zeit geschlossen sind, sowie Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungserfüllung und
zur
Erfüllung seiner Informationspflicht nach
Absatz 1 Nr. 10 über das Bestehen des Widerrufsrecht oder Rückgaberecht kann der
Unternehmer das in § 14 für die Belehrung über
das Widerrufrecht oder Rückgaberecht bestimmte
Muster verwenden.
Soweit die Mitteilung nach
Satz 1 durch Übermittlung der
Vertragsbestimmungen einschliesslich der (AGB) Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt, sind
die Informationen nach Absatz 1 Nr. 3 und 10,
Absatz 2 Nr. 3 sowie Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b in
einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten
Form mitzuteilen.
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