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Verkehrsrecht - Blutentnahme |
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Mit Alkohol im Blut im Strasserverkehr unterwegs? Mit Alkohol und möglicherweise anderen Drogen wie Kokain, Marihuana, Haschisch, Extasy etc in eine Verkehrskontrolle geraten?
Immer wieder taucht dann die Frage auf, wann und unter welchen Voraussetzungen die Polizei eine Blutentnahme vornehmen kann. Eine Blutentnahme greift schliesslich in das im Grundgesetz garantierte Recht der körperlichen Unversehrheit ein.
Paragraph 81 der Strafprozessordnung (StPo) sagt zwar, dass die Anordnung einer Blutentnahme Richtersache ist, aber in der Praxis sieht das oft ganz anders aus.
Wie in vielen Fällen im Strafrecht (Verkehrsrecht) hebelt die berühmte "Gefahr im Verzug" eine Bestimmung aus, bei der ein Normalbürger, der kein Jurist ist oder jurtisches Wissen hat, davon ausgeht, dass seine Rechte doch eigentlich klar definiert sein sollten.
So sagt das Bundesverfassungsgericht zwar grundsätzlich: Nach § 81a Absatz 2 der Strafprozessordnung steht die Anordnung der Blutentnahme grundsätzlich dem Richter zu.
Keine Regel ohne Ausnahme, deshalb wird aber wieder eingeschränkt:
Nur bei einer Gefährdung des Untersuchungserfolges, durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung entstehende Verzögerung besteht auch eine Kompetenz der Anordnung der Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen, der Polizei also. Die aktuell damit befassten Organe müssen jedoch regelmässig versuchen die Anordnung eines zuständigen Richters zu erhalten, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen.
Und weiter: Im Fall der Blutentnahme muss eine effektive nachträgliche Kontrolle der nichtrichterlichen Eilanordnung gewährleistet sein. Die Gefährdungslage muss dann mit auf den jeweiligen Einzelfall bezogenen Tatsachen begründet werden. Diese sind in den Ermittlungsakten zu dokumentieren.
Nun hört sich das ja alles nachvollziehbar an, in der Praxis scheint es aber nicht immer so zu funktionieren, wie vom Gesetzgeber gedacht.
Ein Betroffener, der nachts angehalten wird, dies möglicherweise noch Freitag- Samstag- oder Sonntagnacht, hat selten die Möglichkeit (weil es mit der Blutentnahme ja bei Gefahr, dass das Ergebnis verfälscht werden könnte schnell gehen muss) schnell genug einen Anwalt dabei zu haben, der den Vorgang beobachtet und notfalls als Zeuge zur Verfügung steht. In ländlichen Gegenden ist dies nahezu unmöglich. In grösseren Städtn unterhalten die Anwaltsvereine meist einen Notdiesnst für Angelegenheiten des Strafrecht.Ein Betroffener ist also allein auf sich gestellt, woraus sich dann später natürlich Beweisprobleme ergeben könnten.
War die sofortige Blutentnahme wirklich notwendig? Hat der anordnende Beamte die Sachlage richtig eingeschätzt? Was, wenn er Sie falsch eingeschätzt hat und das Ergebnis ist positiv? Darf das Ergebnis der Blutprobe dann verwertet werden? Was, wenn die Polizei behauptet, ein Richter hätte telefonisch sein OK gegeben? Worauf stützte dann dieser Richter seine Zustimmung? Und ist es dann überhaupt notwendig Richter einzuschalten, wenn diese sich telefonisch ein Urteil bilden, sich also sowieso auf das verlassen, was der damit befasste Beamte dazu sagt? Dürfen, wenn kein Rechtsanwalt anwesend ist, andere Personen die Vorgänge überwachen, die später dann als Zeugen fungieren könnten?
Alkoholtest, Drogentest und
was dann?
So wurde denn auch vielfach nach Blutentnahmen, im Volksmund meist Blutprobe genannt, versucht gegen die die Ergebnisse vorzugehen. Viele Gerichte zeigen bei den Beurteilungen möglicherweise etwas mehr Toleranz, als dies selbst die einschränkenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgericht zulassen.
So meinte z. B. das Amtsgericht Hamburg in einer Entscheidung aus dem November 2007: Beim Verdacht einer Trunkenheitsfahrt ist regelmässig wegen der Gefährdung des Untersuchungserfolges die Einholung einer richterlichen Anordnung zur Blutentnahme entbehrlich. Schlechte Karten hat also, wer in Hamburg unter dem Verdacht Alkohol oder Drogen im Blut zu haben ohne richterlichen Beschluss zum Aderlass gebeten wird.
Das Oberlandesgericht Stuttgart meinte in einer Entscheidung (ebenfalls November 2007): Die Anordnung einer Blutentnahme durch einen Polizeibeamten im Zuge der Eilkompetenz ist bei irriger Annahme drohenden Beweismittelverlustes durch raschen Abbau von Betäubungsmitteln im Körper nicht willkürlich und führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Soll heissen, auch wenn der Polizist sich geirrt hat mag zwar die Anordnung rechtswidrig gewesen sein, die Beweise dürfen jedoch trotzdem verwendet werden.
Ganz so locker sieht es dann z. B. das Landgericht Cottbus schon nicht mehr. Das Oberlandesgericht Köln schränkt noch ein: Insbesondere die willkürliche Annahme von Gefahr im Verzug oder das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers können danach ein Verwertungsverbot zur Folge haben. Wobei sich dann die Frage stellt: Was ist "willkürlich" und was ist unter "schwerwiegend" zu verstehen?
Das Oberlandesgericht Hamm sagt dazu: Ob rechtswidrig erlangte Erkenntnisse verwertet werden dürfen, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Klar dürfte auch hier sein, dass so manch Betroffener nicht gerade gute Karten hat, wenn die Darstellung der Parteien sich im Einzelfall widerspricht.
Das Oberlandesgericht Dresden findet schliesslich im Jahr 2009 mal eine eindeutig Formulierung: Wird festgestellt, dass die Vorschrift des Paragraphen 81a Absatz 2 Strafprozessordnung von Polizeibeamten völlig missachtet wird, so, als ob die Vorschrift gar nicht existiert, unterliegt die entnommenen Blutprobe im Strafverfahren einem Beweisverwertungsverbot.
Wann aber ist eine Beweislage so eindeutig?
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