Eine in Foren oft gestellte
Frage ist: "Dies und jenes ist nicht gekennzeichnet, darf
ich dass kopieren?"
Wie Sie bemerken, sind wir in einem
rechtlichen Bereich, in dem es darum geht, irgendetwas was
jemand anderes geschaffen hat, kopiert und somit vervielfältig
werden darf.
Das Urheberrecht ist recht kompliziert, es
gibt aber einige Grundregeln, bei deren Beachtung es keine
Probleme geben sollte.
Um die eingangs gestellte Frage zu
beantworten: Auch wenn keine Kennzeichnung wie Copyright oder
ähnliches eingestellt ist, gilt das Urheberrecht. Urheberrechte
bedürfen keiner "Eintragung" wie z. B. Marken,
Wortbildmarken etc. Für den Inhaber des Urheberrechts stellt
sich im Falle eines Streits jedoch das Beweisproblem, d. h.,
wenn er aus seinen Urheberrecht Rechte herleiten will, muss er
auch beweisen können, dass er tatsächlich der Urheber ist.
Ein Urheberrecht entsteht automatisch bei
Schaffung eines Werkes mit einer gewissen Schöpfungstiefe. Das
kann ein Photo sein, eine Webseite, ein Buch, ein Aufsatz oder
Artikel, eine Datenbank etc. Grob gesagt unterliegt alles dem
Urheberrecht worüber sich jemand eigene Gedanken gemacht hat
und woraus in der Folge ein Werk entstanden ist.
Für Geschäftsideen gilt dieses
Urheberrecht leider nicht, egal wie gut, einzigartig oder
originell diese sind.
Die erste Hürde findet sich schon im
Begriff "Schöpfungstiefe".
Wo fängt eine Schöpfungstiefe an, wo
endet diese Schöpfungstiefe? Dafür gibt es keine generellen
Regeln die angelegt werden könnten.
Ein Beispiel mag diese Frage halbwegs
verständlich beantworten.
Ein blutroter Kreis (Punkt) in der Mitte
eines schwarzen 1 mal 1 Meter grossen Kartons dürfte für sich
gesehen keine besondere Schöpfungstiefe vorweisen.
Da gibt es jedoch das Bild eines bekannten
Malers, der genau das gemacht und sein Werk "Japan by
Night" genannt hat.
Der Zusatz "Japan by Night"
dürfte die Schöpfungstiefe ausmachen, denn damit ist ein Werk
(Kunstwerk) entstanden, dem eine gewisse Schöpfungstiefe
durchaus zugesprochen werden kann.
.............................. jusdi101
Die häufigsten Verstösse gegen das
Urheberrecht sind im Internet der Bilderklau und der Textklau,
bzw. die Verwendung fremder Inhalte für eigene Zwecke.
Ein prominentes Beispiel aus der letzten
Zeit ist die Verwendung von Bildern der franzöischen
Presseagentur. Eine bekannte Suchmaschine, die auch so etwas wie
einen "Newservice" anbietet hatte die Photos der
Presseagentur übernommen und als Thumbnail eingebunden.
Dagegen wurde geklagt und natürlich
gewonnen. Die Argumentation der die Suchmaschine vertretenden
Rechtsanwälte, dass eine verkleinerte Darstellung als Thumbnail
keine dem Urheberrecht entgegenstehende Verwendung darstelle,
klang schon etwas naiv.
Natürlich war auch in der verkleinerten
Darstellung das Originalfoto erkennbar und natürlich verstösst
eine derartige Verwendung ohne Einwilligung des Rechteinhabers
gegen das Urheberrecht.
Die Verwendung eines Photos oder eines
Bildes - für das Urheberrechte bestehen - ist dann zulässig,
wenn das Werk so verändert wird, dass die Vorlage nicht mehr
erkennbar ist. So sehen es jedenfalls viele Gerichte.
Gleiches gilt für sonstige Werke (Texte,
Design etc), für deren Vervielfältigung oder Verwendung es der
Zustimmung des Schöpfers bedarf.
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Wird ein Werk welches nach dem
Urheberrecht geschützt ist kopiert oder sonstwie so verwendet,
dass die Urheberrechte verletzt sind, kommt es meist zu
Abmahnungen und Unterlassungsverlangen des Rechteinhabers.
Mit diesen Abmahnungen werden all zu oft,
falsche oder überzogene Forderungen der Unterlassung Fordernden
in Rechnung gestellt.
Rechtsanwälte setzen oft und gerne den
Gegenstandswert (Streitwert) viel zu hoch an. Es werden vom
unberechtigt Nutzenden "Lizenzgebühren" gefordert.
Geht es z. B. darum, dass Fotos ungefragt
genutzt wurden, wird dann pro Foto ein Betrag X "Lizentgebühr"
angesetzt.
Nun gibt es da einige Urteile, deren
Kernaussage besagt, dass in verschiedenen (einfachen) Fällen
das Einschalten eines Rechtsanwalt nicht notwendig sei, weil ein
"Formschreiben" genüge. Wir können jedoch nur davor
warnen sich auf diese Urteile zu verlassen. Es handelt sich
natürlich um Entscheidungen in Einzelfällen und um die Meinung
einzelner Gerichte, an die andere Gerichte sich keinesfalls zu
halten haben.
Mit der Forderung einer
"Lizenzgebühr" soll die Forderung nach Schadensersatz
"umgangen" werden. Schadensersatz setzt nämlich
grundsätzlich voraus, dass ein Schaden entstanden ist. Ist ein
Schaden entstanden, genügt es nicht dies nur zu behaupten, die
Höhe des Schadens muss auch nachgewiesen werden. An der
Führung des Nachweises eines entstandenen Schadens scheitern
viele Schadensersatzansprüche.
Das Fordern einer Lizenzgebühr würde
voraussetzen, dass zwischen dem Rechteinhaber und demjenigen der
widerrechtlich genutzt hat ein irgendwie geartetes
Vertragsverhältnis zustande gekommen ist oder zustande kommen
soll. Durch die ungefragte Nutzung eines urheberrechtlich
geschützten Werkes kommt konkludent kein Vertrag zustande,
aufgrund dessen eine vom Rechteinhaber zu bestimmende
Lizenzgebühr gefordert werden könnte.
Die Forderung nach einer Lizenzgebühr
setzt jedoch voraus, dass eine - wie auch immer geartete -
vertragliche Vereinbarung zugrundezulegen ist, die auch die
Verwertungsrechte regelt.
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Bei Verstössen gegen das Urheberrecht
spielt es natürlich auch eine nicht zu unterschätzende Rolle,
ob zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Oft
wird das Bestehen eines solchen einfach nur behauptet oder
fälschlich vorausgesetzt.
Für prozessuale, taktische Überlegungen
ist dies jedoch von erheblicher Bedeutung, weil auch eine Frage
des Aufwandes einen Anspruch durchzusetzen.