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Bei der Abmahnung genau hinsehen!

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Aus aktuellem Anlass:
  Verstösse gegen das Urheberrecht im Internet nehmen zu!
Eine in Foren oft gestellte Frage ist: "Dies und jenes ist nicht gekennzeichnet, darf ich dass kopieren?"

Wie Sie bemerken, sind wir in einem rechtlichen Bereich, in dem es darum geht, irgendetwas was jemand anderes geschaffen hat, kopiert und somit vervielfältig werden darf.

Das Urheberrecht ist recht kompliziert, es gibt aber einige Grundregeln, bei deren Beachtung es keine Probleme geben sollte.

Um die eingangs gestellte Frage zu beantworten: Auch wenn keine Kennzeichnung wie Copyright oder ähnliches eingestellt ist, gilt das Urheberrecht. Urheberrechte bedürfen keiner "Eintragung" wie z. B. Marken, Wortbildmarken etc. Für den Inhaber des Urheberrechts stellt sich im Falle eines Streits jedoch das Beweisproblem, d. h., wenn er aus seinen Urheberrecht Rechte herleiten will, muss er auch beweisen können, dass er tatsächlich der Urheber ist.

Ein Urheberrecht entsteht automatisch bei Schaffung eines Werkes mit einer gewissen Schöpfungstiefe. Das kann ein Photo sein, eine Webseite, ein Buch, ein Aufsatz oder Artikel, eine Datenbank etc. Grob gesagt unterliegt alles dem Urheberrecht worüber sich jemand eigene Gedanken gemacht hat und woraus in der Folge ein Werk entstanden ist.

Für Geschäftsideen gilt dieses Urheberrecht leider nicht, egal wie gut, einzigartig oder originell diese sind.

Die erste Hürde findet sich schon im Begriff "Schöpfungstiefe".

Wo fängt eine Schöpfungstiefe an, wo endet diese Schöpfungstiefe? Dafür gibt es keine generellen Regeln die angelegt werden könnten.

Ein Beispiel mag diese Frage halbwegs verständlich beantworten.

Ein blutroter Kreis (Punkt) in der Mitte eines schwarzen 1 mal 1 Meter grossen Kartons dürfte für sich gesehen keine besondere Schöpfungstiefe vorweisen.

Da gibt es jedoch das Bild eines bekannten Malers, der genau das gemacht und sein Werk "Japan by Night" genannt hat.

Der Zusatz "Japan by Night" dürfte die Schöpfungstiefe ausmachen, denn damit ist ein Werk (Kunstwerk) entstanden, dem eine gewisse Schöpfungstiefe durchaus zugesprochen werden kann.

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Die häufigsten Verstösse gegen das Urheberrecht sind im Internet der Bilderklau und der Textklau, bzw. die Verwendung fremder Inhalte für eigene Zwecke.

Ein prominentes Beispiel aus der letzten Zeit ist die Verwendung von Bildern der franzöischen Presseagentur. Eine bekannte Suchmaschine, die auch so etwas wie einen "Newservice" anbietet hatte die Photos der Presseagentur übernommen und als Thumbnail eingebunden.

Dagegen wurde geklagt und natürlich gewonnen. Die Argumentation der die Suchmaschine vertretenden Rechtsanwälte, dass eine verkleinerte Darstellung als Thumbnail keine dem Urheberrecht entgegenstehende Verwendung darstelle, klang schon etwas naiv.

Natürlich war auch in der verkleinerten Darstellung das Originalfoto erkennbar und natürlich verstösst eine derartige Verwendung ohne Einwilligung des Rechteinhabers gegen das Urheberrecht.

Die Verwendung eines Photos oder eines Bildes - für das Urheberrechte bestehen - ist dann zulässig, wenn das Werk so verändert wird, dass die Vorlage nicht mehr erkennbar ist. So sehen es jedenfalls viele Gerichte.

Gleiches gilt für sonstige Werke (Texte, Design etc), für deren Vervielfältigung oder Verwendung es der Zustimmung des Schöpfers bedarf.

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Wird ein Werk welches nach dem Urheberrecht geschützt ist kopiert oder sonstwie so verwendet, dass die Urheberrechte verletzt sind, kommt es meist zu Abmahnungen und Unterlassungsverlangen des Rechteinhabers.

Mit diesen Abmahnungen werden all zu oft, falsche oder überzogene Forderungen der Unterlassung Fordernden in Rechnung gestellt.

Rechtsanwälte setzen oft und gerne den Gegenstandswert (Streitwert) viel zu hoch an. Es werden vom unberechtigt Nutzenden "Lizenzgebühren" gefordert.

Geht es z. B. darum, dass Fotos ungefragt genutzt wurden, wird dann pro Foto ein Betrag X "Lizentgebühr" angesetzt.

Nun gibt es da einige Urteile, deren Kernaussage besagt, dass in verschiedenen (einfachen) Fällen das Einschalten eines Rechtsanwalt nicht notwendig sei, weil ein "Formschreiben" genüge. Wir können jedoch nur davor warnen sich auf diese Urteile zu verlassen. Es handelt sich natürlich um Entscheidungen in Einzelfällen und um die Meinung einzelner Gerichte, an die andere Gerichte sich keinesfalls zu halten haben.

Mit der Forderung einer "Lizenzgebühr" soll die Forderung nach Schadensersatz "umgangen" werden. Schadensersatz setzt nämlich grundsätzlich voraus, dass ein Schaden entstanden ist. Ist ein Schaden entstanden, genügt es nicht dies nur zu behaupten, die Höhe des Schadens muss auch nachgewiesen werden. An der Führung des Nachweises eines entstandenen Schadens scheitern viele Schadensersatzansprüche.

Das Fordern einer Lizenzgebühr würde voraussetzen, dass zwischen dem Rechteinhaber und demjenigen der widerrechtlich genutzt hat ein irgendwie geartetes Vertragsverhältnis zustande gekommen ist oder zustande kommen soll. Durch die ungefragte Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes kommt konkludent kein Vertrag zustande, aufgrund dessen eine vom Rechteinhaber zu bestimmende Lizenzgebühr gefordert werden könnte.

Die Forderung nach einer Lizenzgebühr setzt jedoch voraus, dass eine - wie auch immer geartete - vertragliche Vereinbarung zugrundezulegen ist, die auch die Verwertungsrechte regelt.

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Bei Verstössen gegen das Urheberrecht spielt es natürlich auch eine nicht zu unterschätzende Rolle, ob zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Oft wird das Bestehen eines solchen einfach nur behauptet oder fälschlich vorausgesetzt.

Für prozessuale, taktische Überlegungen ist dies jedoch von erheblicher Bedeutung, weil auch eine Frage des Aufwandes einen Anspruch durchzusetzen.

Es ist also immer angebracht genau hinzusehen. Das gilt sowohl für den in seinen Rechten betroffenen, als auch für den, der mit den Rechten anderer kollidiert ist.

 

 
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RoDi
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Thema: Urheberrecht - Lizenzgebühren - Schadensersatz  @

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