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Das
Zusammenwachsen Europas und eine sich immer
stärker bemerkbare Mobilität macht sich auch
bei den Anfragen der Anwaltshotline Justitia
Direct bemerkbar. |
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Ziehen
Mutter und Kind (oder Vater und Kind) aus dem
Land in dem sie bisher lebten weg, stellt sich
damit automatisch die Frage, ob getroffene oder
zu treffende Unterhaltsregelungen nun unter
anderen Aspekten zu beurteilen sind. |
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Grundsätzlich
ist festzustellen, dass die auf das Thema
Unterhalt anwendbaren Normen innerhalb (West-)Europas
nicht all zu gravierend voneinander
unterscheiden. |
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Zur
Beurteilung sind die nationalen Regelungen, die
europäischen und die internationalen Normen
heranzuziehen. |
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Wir
wollen anhand des Kindesunterhalt hier einmal
die Länder Deutschland, Frankreich und die
Schweiz gegenüberstellen. |
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1.)
Die Höhe des Unterhalts - |
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In Deutschland
orientiert sich der Unterhalt für ein Kind an
der Düsseldorfer Tabelle, die in regelmässigen
Abständen den Lebenhaltungskosten angepasst
wird.
Diese
"Düsseldorfer Tabellen" ist kein
Gesetz und kein starrer Richtlinienrahmen und
ist nur als Orientierungshilfe gedacht. Die
Regel ist jedoch, dass zu bestimmender Unterhalt
sich an ihr orientiert.
Die Tabellenwerte
sind für Fälle vorgesehen, in denen der
Unterhaltsverfplichtete für einen Erwachsenen
und 2 Kinder Unterhalt zahlen muss. Sind
weniger oder mehr Unterhaltsberechtigte
vorhanden, kann das Gericht den Unterhalt
entsprechend eine oder mehrere Stufen höher
oder niedriger ansetzen.
Hierzu wird vom
Netteoeinkommen ausgegangen. Hiervon werden
berufsbedingte Aufwendungen abgezogen.
Ebenfalls
abzuziehen sind berücksichtigungsfähige
Schulden.
Gemäss dem
so ermittelten bereinigten Nettoeinkommen des
Unterhaltspflichtigen und dem Kindesalter ist
der Unterhaltsbetrag aus der Tabelle zu
entnehmen.
Ab einem Einkommen nach
der 6. Einkommensstufe ist vom Tabellenbetrag
die Hälfte des Kindergeldes abzuziehen. Um
diesen Betrag wird der ermittelte Tabellenbetrag
reduziert.
Bei einem Einkommen
unterhalb der 6. Einkommensgruppe wird das
Kindergeld nicht voll zur Hälfte, sondern
allenfalls anteilig nach der Formel: 1/2 des
Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen
Einkommensgruppe - Richtsatz der
6.Einkommensgruppe angerechnet.
Ergibt sich danach ein
negatives Ergebnis oder Null, erfolgt keine
Anrechnung, bei einem positiven Ergebnis wird
der ermittelte Betrag in Abzug gebracht.
Ist der Unterhaltsbetrag
ermittelt, ist zu prüfen, ob der
Unterhaltspflichtige gemäß seinem Einkommen in
der Lage ist, den ermittelten Unterhaltsbetrag
zu leisten.
Dem zum Unterhalt
Verpflichteten muss mindestens der sog.
Selbstbehalt verbleiben.
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In Frankreich
gibt es dazu keine gesetzliche Regelung und auch
keinen Mindestunterhalt.
Hier gilt, dass
der Unterhalt gerichtlich festzusetzen ist, wenn
die Parteien sich nicht über den Unterhalt
einig werden können.
Der als Unterhalt
zu erbringende Geldbetrag muss für die
Erziehung und die Unterhaltung des Kindes
ausreichend sein. In Frankreich gibt es keine
Unterhaltstabellen. Der zu zahlende Unterhalt
orientiert sich auch an der Leistungsfähigkeit
des Unterhaltspflichtigen. Der Unterhalt wird in
Frankreich vom nicht betreuenden Teil der Eltern
geschuldet.
In Frankreich
kann der Unterhalt in der Regen jährlich
festgelegt werden. Dabei orientiert man sich an
einem "Indice INSEE" genannten Index.
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In der
Schweiz
ist der Kindesunterhalt in Art. 285 ZGB
geregelt.
In der Schweiz
gilt eine Prozentregelung, die besagt, dass ein
Unterhaltsverpflichteter 17% seines
Nettoeinkommens, mindestens jedoch 250 Schweizer
Franken, zu leisten hat. Das Gegenstück zur
deutschen "Düsseldorfer Tabelle" sind
in der Schweiz die "Züricher
Tabellen".
Bei geringem
Einkommen wird anhand des konkret berechneten
Nettobedarfs berechnet was übrigbleibt und
somit dem Kind zugesprochen werden kann.
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2.)
Die Dauer der Unterhaltsleistung - |
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Diese
ist in Deutschland, Frankreich und auch der
Schweiz übereinstimmend geregelt. Zu leisten
hat der zum Unterhalt Verpflichtete bis zum
Abschluss der Erstausbildung. |
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3.)
Das zur Unterhaltsberechung anwendbare Recht - |
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Pauschal
kann man hier sagen, dass immer das Recht
anwendbar ist, in dessen Land sich der
Aufenthaltsort des Kindes befindet. |
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Grundsätzlich
gilt auch in allen drei Ländern, dass der Vater
eines Kindes erst dann zu Unterhaltszahlungen
herangezogen werden kann, wenn die Vaterschaft
festgestellt ist. |
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Unterschiedlich
gestalten sich die Formalien des
Vaterschaftsbeweis oder Vaterschaftsnachweises |
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In
Frankreich muss ein Vaterschaftsnachweis
innerhalb von zwei Jahren seit der Geburt des
Kindes erfolgen. Geschieht innerhalb dieser
Zeitspanne nichts, geht nichts mehr. Nur noch
das Kind selbst kann nach Erreichen der
Volljährigkeit einen Vaterschaftsbeweis
beantragen. |
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In
Deutschland und der Schweiz gibt es keine
Fristen innerhalb derer ein Vaterschaftsbeweis
beantragt werden müsste. Ein solcher Antrag ist
in beiden Ländern also unbefristet möglich. |
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