Rechtsberatung Unterhalt - Sorgerecht - Kindesunterhalt - Ehegattenunterhalt -

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Im Vergleich: Deutschland - Frankreich - Schweiz

 

 

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Unterhalt - Kindesunterhalt -
 
Das Zusammenwachsen Europas und eine sich immer stärker bemerkbare Mobilität macht sich auch bei den Anfragen der Anwaltshotline Justitia Direct bemerkbar.
Ziehen Mutter und Kind (oder Vater und Kind) aus dem Land in dem sie bisher lebten weg, stellt sich damit automatisch die Frage, ob getroffene oder zu treffende Unterhaltsregelungen nun unter anderen Aspekten zu beurteilen sind.
Grundsätzlich ist festzustellen, dass die auf das Thema Unterhalt anwendbaren Normen innerhalb (West-)Europas nicht all zu gravierend voneinander unterscheiden.
Zur Beurteilung sind die nationalen Regelungen, die europäischen und die internationalen Normen heranzuziehen.
Wir wollen anhand des Kindesunterhalt hier einmal die Länder Deutschland, Frankreich und die Schweiz gegenüberstellen.
1.) Die Höhe des Unterhalts -
In Deutschland orientiert sich der Unterhalt für ein Kind an der Düsseldorfer Tabelle, die in regelmässigen Abständen den Lebenhaltungskosten angepasst wird. 

Diese "Düsseldorfer Tabellen" ist kein Gesetz und kein starrer Richtlinienrahmen und ist nur als Orientierungshilfe gedacht. Die Regel ist jedoch, dass zu bestimmender Unterhalt sich an ihr orientiert.

Die Tabellenwerte sind für Fälle vorgesehen, in denen der Unterhaltsverfplichtete für einen Erwachsenen und 2 Kinder Unterhalt zahlen muss. Sind weniger oder mehr Unterhaltsberechtigte vorhanden, kann das Gericht den Unterhalt entsprechend eine oder mehrere Stufen höher oder niedriger ansetzen.

Hierzu wird vom Netteoeinkommen ausgegangen. Hiervon werden berufsbedingte Aufwendungen abgezogen.

Ebenfalls abzuziehen sind berücksichtigungsfähige Schulden.

Gemäss dem so ermittelten bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Kindesalter ist der Unterhaltsbetrag aus der Tabelle zu entnehmen. 

Ab einem Einkommen nach der 6. Einkommensstufe ist vom Tabellenbetrag die Hälfte des Kindergeldes abzuziehen. Um diesen Betrag wird der ermittelte Tabellenbetrag reduziert.

Bei einem Einkommen unterhalb der 6. Einkommensgruppe wird das Kindergeld nicht voll zur Hälfte, sondern allenfalls anteilig nach der Formel: 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe - Richtsatz der 6.Einkommensgruppe angerechnet.

Ergibt sich danach ein negatives Ergebnis oder Null, erfolgt keine Anrechnung, bei einem positiven Ergebnis wird der ermittelte Betrag in Abzug gebracht.

Ist der Unterhaltsbetrag ermittelt, ist zu prüfen, ob der Unterhaltspflichtige gemäß seinem Einkommen in der Lage ist, den ermittelten Unterhaltsbetrag zu leisten. 

Dem zum Unterhalt Verpflichteten muss mindestens der sog. Selbstbehalt verbleiben.

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In Frankreich gibt es dazu keine gesetzliche Regelung und auch keinen Mindestunterhalt.

Hier gilt, dass der Unterhalt gerichtlich festzusetzen ist, wenn die Parteien sich nicht über den Unterhalt einig werden können.

Der als Unterhalt zu erbringende Geldbetrag muss für die Erziehung und die Unterhaltung des Kindes ausreichend sein. In Frankreich gibt es keine Unterhaltstabellen. Der zu zahlende Unterhalt orientiert sich auch an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Der Unterhalt wird in Frankreich vom nicht betreuenden Teil der Eltern geschuldet.

In Frankreich kann der Unterhalt in der Regen jährlich festgelegt werden. Dabei orientiert man sich an einem "Indice INSEE" genannten Index.

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In der Schweiz  ist der Kindesunterhalt in Art. 285 ZGB geregelt.

In der Schweiz gilt eine Prozentregelung, die besagt, dass ein Unterhaltsverpflichteter 17% seines Nettoeinkommens, mindestens jedoch 250 Schweizer Franken, zu leisten hat. Das Gegenstück zur deutschen "Düsseldorfer Tabelle" sind in der Schweiz die "Züricher Tabellen".

Bei geringem Einkommen wird anhand des konkret berechneten Nettobedarfs berechnet was übrigbleibt und somit dem Kind zugesprochen werden kann.

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2.) Die Dauer der Unterhaltsleistung -
Diese ist in Deutschland, Frankreich und auch der Schweiz übereinstimmend geregelt. Zu leisten hat der zum Unterhalt Verpflichtete bis zum Abschluss der Erstausbildung.
3.) Das zur Unterhaltsberechung anwendbare Recht -
Pauschal kann man hier sagen, dass immer das Recht anwendbar ist, in dessen Land sich der Aufenthaltsort des Kindes befindet.
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Grundsätzlich gilt auch in allen drei Ländern, dass der Vater eines Kindes erst dann zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden kann, wenn die Vaterschaft festgestellt ist.
Unterschiedlich gestalten sich die Formalien des Vaterschaftsbeweis oder Vaterschaftsnachweises
In Frankreich muss ein Vaterschaftsnachweis innerhalb von zwei Jahren seit der Geburt des Kindes erfolgen. Geschieht innerhalb dieser Zeitspanne nichts, geht nichts mehr. Nur noch das Kind selbst kann nach Erreichen der Volljährigkeit einen Vaterschaftsbeweis beantragen.
In Deutschland und der Schweiz gibt es keine Fristen innerhalb derer ein Vaterschaftsbeweis beantragt werden müsste. Ein solcher Antrag ist in beiden Ländern also unbefristet möglich.
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Thema: Unterhalt - Sorgerecht - Kindesunterhalt 
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