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Stellvertretende Klage _

Was hier stellvertretende Klage genannt wird ist natürlich keine Klage in Stellvertretung. Klagen kann in Deutschland nur, wer über einen Anspruch auch tatsächlich zu Zeitpunkt einer Klage auch "verfügen" kann, zumindest rein formaljuristisch, von einigen Ausnahmen abgesehen, auf die wir hier jedoch nicht weiter einzugehen brauchen.

Es ist tägliche Praxis, es werden Verträge "per Handschlag" geschlossen, ohne auch nur irgendetwas schriftlich festzulegen. Es werden schriftliche Verträge geschlossen und sich dann später mündlich vereinbart, dass dieses und jenes, unabhängig der vertraglichen Vereinbarungen, abweichend vom Vertrag gehändelt werden soll. Das gilt auch für Verträge, bei denen sich die Parteien auch auf notarielle Verträge geeinigt und dies auch durchgezogen hatten.

Klar, solange alles in Ordnung, alles "Friede, Freude, Eierkuchen" (wie der Volksmund so schön sagt) ist, scheint die Welt oft für lange Zeit in Ordnung.

Oft kommt es dann, oft schon aus geringsten Anlässen, zu heftigsten Streitereien, die manchmal ein Leben lang anhalten.

Und wie es dann so ist, verlieren mit Beginn eines Streits viele schlagartig ihr Gedächtnis. Sie haben jede mündliche Absprache vergessen, haben auch vergessen, dass Sie in der Vergangenheit ihr Wort als "Ehrenmann" gegeben haben.

Besonders betroffen von derartigen schlagartig eintretenden Amnesien sind die anwaltlich gut Beratenen, die sich dann auf die schriftlichen Abmachungen berufen.

Kommt es dann zu juristischen Auseinandersetzungen gilt: "Wer behauptet, muss beweisen".

Und liegen schriftliche Vereinbarungen vor und lassen sich nachträglich mündliche Vereinbarungen, z. B. durch glaubhafte Zeugen nicht beweisen, gehen die Gerichte in der Regel davon aus, dass das schriftlich Vereinbarte gilt.

Als Partei in einem Klageverfahren hat ein Betroffener geringe Chancen, wenn er, ausser seiner Einlassung, keine weiteren Beweise vorlegen kann.

Eine Möglichkeit, die das Zivilprozessrecht zulässt ist, dass bei einem abgetretenen, verkauften Anspruch der aktuelle Anspruchinhaber klagt und dann derjenige, der den Anspruch einmal ursprünglich innehatte, nun als Zeuge in das Verfahre eingebracht werden kann.

Weiterer Erläuterungen bedarf es hier wohl nicht, um aufzuzeigen, wie hilfreich hier z. B. ein Treuhandservice durch nicht verwandte und neutrale Juristen sein kann.

Sie befinden sich in einer solchen "Zwangslage"? Fragen Sie die bei uns angeschlossenen Juristen. 

Sie sind nicht in einer solchen Zwangslage? Merken Sie sich diese Domain, möglicherweise werden Sie sie irgendwann einmal brauchen.

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