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Beachten Sie bitte, dass diese Seite sich an juristische Laien wendet und zum besseren Verständnis manchmal etwas vereinfachen muss.

Begriffsbestimmung: Treuhandservice


Rein juristisch betrachtet sind auch Rechte ein "Ware" wie jede andere auch. Sie können verkauft und übertragen, verliehen, beliehen, abgetreten, verschenkt und auch gestohlen werden.

Davon gibt es nur wenige Ausnahmen wie z. B. das Recht des Urhebers. Ein Urheber wird immer der Urheber bleiben, die sich aus der Urheberschaft ergebenden Rechte können jedoch wie sonstige Rechte behandelt werden.

Jeder kann also, im legalen rechtlichen Rahmen natürlich, alles wozu er berechtigt ist selbst zu tun auf einen anderen übertragen. Daraus ergibt sich, dass die sich daraus ergebenden rechtlichen Fallstellungen und Konstellationen faktisch unbegrenzt sind, womit sich die Frage nach der Art der Beauftragung nur nach dem Konstrukt des Einzelfalls beantworten lässt. Der Gesetzgeber hat die Treuhandschaft nicht explizit normativ definiert. Wie ein Treuhandverhältnis sich ausgestaltet ergibt sich allgemein aus den Ausführungen zum Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches. Es ergibt sich jedoch schon aus dem Begriff "Treuhand", dass irgendjemand einem anderen etwas in "treue Hände" gibt, d. h., dass ein Treuhänder die Interessen und Vorgaben, die mit dem "Treuegebenden" getroffenen Abmachungen, unbedingt zu beachten hat.

Ein Treuhandverhältnis kann sich also sowohl zwischen zwei Personen, Parteien, ergeben, als auch zwischen mehreren Personen und Parteien. 

Bei mehreren Personen oder Parteien reduziert sich die Funktion eines Treuhänders meist darauf die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen als "Dazwischengeschalteter" abzusichern, z. B. in der Art, dass bei Zug-um-zug-Geschäften eine vorab zu erbringende Leistung bei dem Treuhänder "zwischengeparkt" wird, mit der Massgabe diese an den Nachleistenden herauszugeben, sobald dieser seiner Verpflichtung nachgekommen ist. Bei Kaufverträgen kann das z. B bedeuten, dass sowohl Lieferung einer Ware, als auch Bezahlung derselben gesichert sein soll.

Der traditionelle Service der Treuhandschaft war in der Vergangenheit fast ausschliesslich eine Domaine der Anwaltschaft und einiger spezialisierter Gesellschaften. Abgesichert wurden i. d. R. so lediglich Vereinbarungen mit grossen Kapitalvolumen.

Mit dem Internet und den damit nun einherkommenden vielen neuen Möglichkeiten des Betrugs kamen nun einige Treuhandservices, vorwiegend von den üblichen us-amerikanischen Internetgiganten initiiert, in den Markt, die sich der Absicherung der Verkäufe über ihre Portale verschrieben haben. Die weitestgehend automatisierten Verfahren bieten eine relative Sicherheit für "problemlose" Abwicklungen zwischen Verkäufer und Käufer, für weniger reibungslose 
Abwicklungen mit Streitpotenzial sind die angebotenen Lösungen oft jedoch nicht wirklich für alle Beteiligten befriedigend.

Eine Alternative stellt der traditionell "personalisierte", an die Bedingungen des Internets angepasste, Treuhandservice dar, bei dem Juristen auch die Fälle bedenken, bei denen es zu Unstimmigkeiten zwischen den Vertragsparteien kommen kann. 

Ganz allgemein dürfte allein schon die Zwischenschaltung eines Treuhandservice potenzielle Betrüger erheblich abschrecken, gewiefte "Trickser", mit dem entsprechenden juristischen Hintergrundwissen, lassen sich jedoch nicht 
so leicht "abschütteln". 

Treuhandservices, die auch diese Konstellationen in ihre Betrachtungen mit einbeziehen, bieten eine optimale, maximale Sicherheit für Aktivitäten jeder Art. Innerhalb des Internets bei Geschäften über weite Entfernungen, aber auch ausserhalb des Internets im normalen täglichen (Geschäfts-)Leben.


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