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  ABC Recht - Erbrecht -

Testamentsvollstreckung

Auf Anordnung des Erblassers wird das Testament vollstreckt, d. h., dass der Nachlass verwaltet wird.
Der Testamentsvollstrecker handelt dabei im bestimmten Willen des Erblassers und nicht für das Wohl der Erben, er ist nicht weisungsgebunden.
Der Testamentsvollstrecker darf wie eine Partei rechtliche Belange der Testamentsvollstreckung regeln.
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Testamentsvollstrecker

Der Testamentsvollstrecker ist die Person, die im Auftrag des Erblassers die Testamentsvollstreckung nach seinem festgelegten Willen durchführt.
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Testierfähigkeit - testierfähig - (testamentsfähig)

Testierfähig ist zunächst mal jede Person, die das 16te Lebenjahr vollendet hat.
Wer aufgrund irgendwelcher geistiger Schwächen oder Probleme nicht in der Lage ist, die Folgen seines Tuns abzuschätzen und beizubehalten ist nicht testierfähig und kann kein Testament erstellen.
Die Testierfähigkeit bezeichnet also die Voraussetzungen die notwendig sind, damit eine Person ein Testament erstellen kann.
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Sterbefall

Der Sterbefall ist auch gleichzeitig der Erbfall. Im Augenblick des Todes geht das Vermögen des Versterbenden in das Eigentum der Erben über.
.............. jusdi101

Übergabevertrag

Mit dem Übergabevertrag wird die Erbfolge vorweggenommen. Damit wird ein Vermögensteil noch zu Lebzeiten des Erblassers auf eine dritte Person übertragen. Der Bedachte muss den Erblasser nicht überleben, damit der Vertrag gültig bleibt.
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Thema: Erbrecht - Testamentsvollstreckung - Testamentsvollstrecker - Testierfähgkeit -Sterbefall - Übergabevertrag @

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