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ABC
Recht - Erbrecht - |
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Testamentsvollstreckung |
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Auf
Anordnung des Erblassers wird das Testament vollstreckt, d. h.,
dass der Nachlass verwaltet wird. |
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Der
Testamentsvollstrecker handelt dabei im bestimmten Willen des
Erblassers und nicht für das Wohl der Erben, er ist nicht
weisungsgebunden. |
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Der
Testamentsvollstrecker darf wie eine Partei rechtliche Belange
der Testamentsvollstreckung regeln. |
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Testamentsvollstrecker |
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Der
Testamentsvollstrecker ist die Person, die im Auftrag des
Erblassers die Testamentsvollstreckung nach seinem festgelegten
Willen durchführt. |
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Testierfähigkeit
- testierfähig - (testamentsfähig) |
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Testierfähig
ist zunächst mal jede Person, die das 16te Lebenjahr vollendet
hat. |
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Wer
aufgrund irgendwelcher geistiger Schwächen oder Probleme nicht
in der Lage ist, die Folgen seines Tuns abzuschätzen und
beizubehalten ist nicht testierfähig und kann kein Testament
erstellen. |
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Die
Testierfähigkeit bezeichnet also die Voraussetzungen die
notwendig sind, damit eine Person ein Testament erstellen kann. |
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Sterbefall |
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Der
Sterbefall ist auch gleichzeitig der Erbfall. Im Augenblick des
Todes geht das Vermögen des Versterbenden in das Eigentum der
Erben über. |
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.............. jusdi101 |
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Übergabevertrag |
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Mit
dem Übergabevertrag wird die Erbfolge vorweggenommen. Damit
wird ein Vermögensteil noch zu Lebzeiten des Erblassers auf
eine dritte Person übertragen. Der Bedachte muss den Erblasser
nicht überleben, damit der Vertrag gültig bleibt. |
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Thema:
Erbrecht - Testamentsvollstreckung - Testamentsvollstrecker -
Testierfähgkeit -Sterbefall - Übergabevertrag @ |
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