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  Missbräuchliche falsche Darstellungen einer Rechtslage - Schadensminderungspflicht
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Wenn versucht wird die Haftung auszuschliessen!

Vor Jahren hat das Landgericht Saarbrücken wahrscheinlich als das erste oder eines der ersten Gerichte in Deutschland damit begonnen, wenn es um die Durchsetzung von Forderungen ging und dazu z. B. zuerst ein Inkassobüro eingeschaltet war, bevor dann ein Anwalt klagte, zu sagen, dass ein Gläubiger die Kosten für die Einschaltung des Inkassobüros selbst zu tragen habe, wenn für ihn erkennbar war, dass der Schuldner nicht zahlen werde. Begründet wurde dies mit einer Pflicht zur Vermeidung unnötiger Kosten, um so einen Schaden so klein als möglich zu halten.

Seitdem wird die Schadensminderungspflicht immer wieder gerne hergenommen, um sich einen Vorteil zu verschaffen, der so weder im Gesetz steht und auch nicht von der Rechtsprechung abzuleiten ist.

Das hat nicht zuletzt im Internet mittlerweile bereits schon recht seltsame Interpretationen angenommen.

Ein Urteil des LG Hamburg in dem es um die Haftung von gesetzten Links durch den Linksetzer ging war Ursache für einen der ersten Disclaimer im Internet, mit dem versucht wurde die Haftung für Links auszuschliessen. 

Irgendein "Hirni", der das Urteil anscheinend gar nicht verstanden hatte, hat dann den ersten Disclaimer zur Linkhaftung ins Netz gestellt und eine Horde von "Schlauköpfen" hat diesen völlig unsinnigen, weil rechtlich völlig irrelevanten, Disclaimer bis heute kopiert.

Der neueste und genauso "schwachsinnige" Disclaimer ist meist mit "Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt" überschrieben und steht mittlerweile in verschiedensten Variationen im Netz.

Siehe: Disclaimer "Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt"

Eine Variation beruft sich darauf, dass eine Schadensminderungspflicht bestehe und deshalb die Kosten einer Abmahnung nicht übernommen werden, wenn nicht vorher ein mit keinen Kosten verbundener Kontakt stattgefunden hätte.

Das ist natürlich völliger Unsinn und deshalb wollen wir an dieser Stelle mal zu definieren versuchen, was unter "Schadensminderungspflicht" zu verstehen ist. 

Wie unschwer zu erkennen ist, handelt es sich hierbei um einen relativ unbestimmten Rechtsbegriff, der im Zweifel, bezogen auf dem konkreten Einzelfall, zu werten ist. Einer der Aspekte ist, ob es für jemanden überhaupt zuzumuten ist, einen Schaden zu mindern oder so klein als möglich zu halten.

Ganz sicher ist dies nicht der Fall, wenn ein Betroffener, durch den Versuch einen allgemein entstehenden Schaden so gering als möglich zu halten, sich selbst schaden würde. Das ist ganz sicher dann der Fall, wenn z. B. jemand dessen Urheberrecht verletzt ist, auf eine Abmahnung verzichtet und wie gefordert erst mal in "Kenntnis" setzt.

Wie könnte man denn nun diese "Schadensminderungspflicht" so definieren, dass sie allgemein verständlich wird?

Nun, man könnte sagen, dass jemand sein Verhalten so auszurichten hat, als gäbe es da niemanden, der ihm einen ihm entstandenen Schaden ersetzt.

Dass heisst aber nicht, dass jemand deswegen auf ihm zustehende Rechte verzichten muss, sondern lediglich, dass, wenn sich jemand im Recht weiss und auch das Recht auf seiner Seite hat, dass dies nicht zwangsläufig dazu führen darf/kann/soll, dass ein Schaden grösser wird, als nach den Umständen erforderlich.

Um nochmal auf die Rechtsprechung oben des Landgerichts Saarbrücken zurück zu kommen: Das Gericht hat nicht gesagt, dass grundsätzlich die Einschaltung eines Inkassobüros nicht zu ersetzen ist, sondern: Wenn erkennbar ist, dass sowieso ein Anwalt wird klagen müssen, die absehbare Nutzlosigkeit der Vorschaltung eines Inkassobüros und den damit verbunden Kosten, nicht als Schadensersatz in Ansatz gebracht werden kann.

Und hier noch einmal im Klartext für alle Webseitenbetreiber mit dem wichtig klingenden Disclaimer. Wenn Ihr in Euren Webseiten Scheisse baut ist der Geschädigte nicht verpflichtet EUREN Schaden so gering als möglich zu halten. Wenn überhaupt eine Verpflichtung zur Minderung eines Schadens besteht, dann ist es die, die Kosten die er sich im Rahmen des Schadensersatzes von Euch zurückholen kann, nicht über das notwendige Mass hinaus unnötig zu vergrössern.

Wann das der Fall sein könnte, entscheidet jedoch nicht IHR im Vorhinein, sondern im Streitfall ein Gericht im Nachhinein. 

Bei einer Argumentation, dass einer bevor er abmahnt doch bitte formlos in Kenntnis setzen sollte oder gar muss, wird jedes Gericht gelangweilt abwinken.

Und noch ne Anmerkung von uns zum Abschluss: Das Darstellen einer falschen Rechtslage, um andere davon abzuhalten das Ihnen zustehende Recht zu suchen, also der Versuch die Unwissenheit anderer auszunutzen, ist nach unserem Dafürhalten selbst wettbewerbswidriges Verhalten, das abgemahnt und sanktioniert werden kann.

 

 

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