Wenn versucht
wird die Haftung auszuschliessen!
Vor Jahren hat das Landgericht
Saarbrücken wahrscheinlich als das erste oder eines der ersten
Gerichte in Deutschland damit begonnen, wenn es um die
Durchsetzung von Forderungen ging und dazu z. B. zuerst ein
Inkassobüro eingeschaltet war, bevor dann ein Anwalt klagte, zu
sagen, dass ein Gläubiger die Kosten für die Einschaltung des
Inkassobüros selbst zu tragen habe, wenn für ihn erkennbar
war, dass der Schuldner nicht zahlen werde. Begründet wurde
dies mit einer Pflicht zur Vermeidung unnötiger Kosten, um so
einen Schaden so klein als möglich zu halten.
Seitdem wird die
Schadensminderungspflicht immer wieder gerne hergenommen, um
sich einen Vorteil zu verschaffen, der so weder im Gesetz steht
und auch nicht von der Rechtsprechung abzuleiten ist.
Das hat nicht zuletzt im Internet
mittlerweile bereits schon recht seltsame Interpretationen
angenommen.
Ein Urteil des LG Hamburg in dem
es um die Haftung von gesetzten Links durch den Linksetzer ging
war Ursache für einen der ersten Disclaimer im Internet, mit
dem versucht wurde die Haftung für Links auszuschliessen.
Irgendein "Hirni", der
das Urteil anscheinend gar nicht verstanden hatte, hat dann den
ersten Disclaimer zur Linkhaftung ins Netz gestellt und eine
Horde von "Schlauköpfen" hat diesen völlig
unsinnigen, weil rechtlich völlig irrelevanten, Disclaimer bis
heute kopiert.
Der neueste und genauso
"schwachsinnige" Disclaimer ist meist mit "Keine
Abmahnung ohne vorherigen Kontakt" überschrieben und steht
mittlerweile in verschiedensten Variationen im Netz.
Siehe: Disclaimer
"Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt"
Eine Variation beruft sich
darauf, dass eine Schadensminderungspflicht bestehe und deshalb
die Kosten einer Abmahnung nicht übernommen werden, wenn nicht
vorher ein mit keinen Kosten verbundener Kontakt stattgefunden
hätte.
Das ist natürlich völliger
Unsinn und deshalb wollen wir an dieser Stelle mal zu definieren
versuchen, was unter "Schadensminderungspflicht" zu
verstehen ist.
Wie unschwer zu erkennen ist,
handelt es sich hierbei um einen relativ unbestimmten
Rechtsbegriff, der im Zweifel, bezogen auf dem konkreten
Einzelfall, zu werten ist. Einer der Aspekte ist, ob es für
jemanden überhaupt zuzumuten ist, einen Schaden zu mindern oder
so klein als möglich zu halten.
Ganz sicher ist dies nicht der
Fall, wenn ein Betroffener, durch den Versuch einen allgemein
entstehenden Schaden so gering als möglich zu halten, sich
selbst schaden würde. Das ist ganz sicher dann der Fall, wenn
z. B. jemand dessen Urheberrecht verletzt ist, auf eine
Abmahnung verzichtet und wie gefordert erst mal in
"Kenntnis" setzt.
Wie könnte man denn nun diese
"Schadensminderungspflicht" so definieren, dass sie
allgemein verständlich wird?
Nun, man könnte sagen, dass
jemand sein Verhalten so auszurichten hat, als gäbe es da
niemanden, der ihm einen ihm entstandenen Schaden ersetzt.
Dass heisst aber nicht, dass
jemand deswegen auf ihm zustehende Rechte verzichten muss,
sondern lediglich, dass, wenn sich jemand im Recht weiss und
auch das Recht auf seiner Seite hat, dass dies nicht
zwangsläufig dazu führen darf/kann/soll, dass ein Schaden
grösser wird, als nach den Umständen erforderlich.
Um nochmal auf die Rechtsprechung
oben des Landgerichts Saarbrücken zurück zu kommen: Das
Gericht hat nicht gesagt, dass grundsätzlich die Einschaltung
eines Inkassobüros nicht zu ersetzen ist, sondern: Wenn
erkennbar ist, dass sowieso ein Anwalt wird klagen müssen, die
absehbare Nutzlosigkeit der Vorschaltung eines Inkassobüros und
den damit verbunden Kosten, nicht als Schadensersatz in Ansatz
gebracht werden kann.
Und hier noch einmal im Klartext
für alle Webseitenbetreiber mit dem wichtig klingenden
Disclaimer. Wenn Ihr in Euren Webseiten Scheisse baut ist der
Geschädigte nicht verpflichtet EUREN Schaden so gering als
möglich zu halten. Wenn überhaupt eine Verpflichtung zur
Minderung eines Schadens besteht, dann ist es die, die Kosten
die er sich im Rahmen des Schadensersatzes von Euch zurückholen
kann, nicht über das notwendige Mass hinaus unnötig zu
vergrössern.
Wann das der Fall sein könnte,
entscheidet jedoch nicht IHR im Vorhinein, sondern im Streitfall
ein Gericht im Nachhinein.
Bei einer Argumentation, dass
einer bevor er abmahnt doch bitte formlos in Kenntnis setzen
sollte oder gar muss, wird jedes Gericht gelangweilt abwinken.
Und noch ne Anmerkung von uns zum
Abschluss: Das Darstellen einer falschen Rechtslage, um andere
davon abzuhalten das Ihnen zustehende Recht zu suchen, also der
Versuch die Unwissenheit anderer auszunutzen, ist nach unserem
Dafürhalten selbst wettbewerbswidriges Verhalten, das abgemahnt
und sanktioniert werden kann.
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