Die
Kosten der Scheidung setzen sich aus den Gerichtskosten und den
Anwaltskosten zusammen.
Auch hier wird, wie in allen
Zivilverfahren ein Gegenstandswert (Streitwert) in Ansatz
gebracht.
Im Scheidungsverfahren wird als
Gegenstandswert das Einkommen der Ehegatten herangezogen. Davon
werden diverse Ausgaben in Abzug gebracht.
Der "Mindeststreitwert"
beträgt 2000 Euro, vor Einführung des Euro waren es 4 000,00
DM.
Wird der Vorsorgungsausgleich
mitentschieden und mitgeregelt erhöht sich der
"Streitwert" der Scheidung um das 12fache des Betrages
der ausgeglichen (überschrieben) wird. Der Mindestbetrag
beträft 1000 Euro.
Wie immer, wenn das Einkommen
nicht ausreicht, kann auch PKH (Prozesskostenhilfe) gewährt
werden. In diesem Fall muss auch kein Vorschuss auf die
Gerichtskosten gezahlt werden.
Hat einer der Ehepartner ein
derartig hohes Einkommen, dass der andere einen Anspruch auf
Prozesskostenvorschuss hat, entfällt die PKH. Dann muss der
"Vermögende" zahlen.
......
Jeder Fall ist anders und jeder
Fall bedarf einer gesonderten Betrachtung.
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