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Thema > Rechtsirrtümer - Falsches Wissen _
Falsches rechtliches Wissen aus den Bereichen: Verjährter Forderungen, Leihvertrag und Darlehensvertrag, Verbraucherinsolvenz, Strassenverkehrsordnung, Gewerbeanmeldung _ .

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Eine verjährte Forderung kann nicht mehr eingeklagt werden _

Das ist nicht richtig!

Jede Forderung, ganz gleich wie alt sie ist, kann eingeklagt werden. Dieser Rechtsirrtum wird von vielen Inkasso Treibenden ausgenutzt indem mit Klage gedroht wird.

Bei den Betroffenen stellt sich dann oft Angst ein.

Grund: Fehlendes Wissen um die ZPO (Zivilprozessordnung).

Im Zivilverfahren ist jeder Herr seines eigenen Vorbringens und seiner Anträge. Was nicht vorgebracht wird, wird auch nicht beachtet.

Verklagt Sie also jemand auf Zahlung einer bereits verjährten Forderung, müssen Sie die Einrede der Verjährung in das Verfahren einbringen.

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Ist es ein Leihvertrag, wenn Sie sich bei Ihrem Nachbarn ein Kilo Mehl "leihen"? 

Mit dieser Frage bringen Ausbilder ihre Auszubildenden und zukünftigen Juristen immer wieder gerne ins Grübeln.

Zum Wesen einer Leihe gehört, das man das Geliehene auch wieder zurück gibt. Bei einem Fahrrad geht das. Wenn Sie aber das Mehl zu einem Kuchen verarbeitet haben und diesen aufgegessen haben, können Sie es nicht mehr zurückgeben.

Es handelt sich also nicht um einen Leihvertrag, sondern um einen Darlehensvertrag.

Womit wir dann gerade zum nächsten Rechtsirrtum gelangen.

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Ein Darlehen ist, wenn mir jemand Geld "leiht" _ 

Das ist so nicht richtig.

Siehe die §§ 607 und 91 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Alles was sich in einer Zahl ausdrücken lässt kann als Darlehen gewährt und auch genommen werden.

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Ein Verbraucherinsolvenzverfahren braucht sechs bis sieben Jahre bis es beendet ist _ 

Das ist so nicht richtig.

Das hängt davon ab, ob sich mit den Gläubigern eine Einigung finden lässt.

Stimmen die Gläubiger einem Schuldenbereinigungsplan zu oder wird eine solche durch eine Entscheidung des Gerichts ersetzt ist der Verfahren beendet.

Nur wenn die Restschuldbefreiung gegen den Willen der Gläubiger geschieht, tritt eine Wohlverhaltensperiode ein.

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Man kann auf Privatgelände durch ein Hinweisschild die Strassenverkehrsordnung als Rechtsgrundlage für die Benutzung bestimmen _

Das ist so nicht richtig.

Umgekehrt wird ein Schuh drauss, denn die Strassenverkehrsordnung gilt überall dort wo öffentlicher Verkehr stattfindet, wenn dies mit Duldung des Eigentümers oder Besitzers geschieht.

Wer nicht will, dass auf seinem Gelände die Strassenverkehrsordnung Geltung haben soll, muss dies durch Schilder kenntlich machen. Damit wird dann aber auch der Nutzung durch die Allgemeinheit widersprochen.

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Wer selbstständig arbeitet und Geld verdient, muss entweder eine Gesellschaft gründen oder ein Gewerbe anmelden _

Das ist so nicht ganz richtig.

Warum das so ist, erläutern wir auf einer Extraseite, weil es etwas länger wird. Klicken Sie > Gewerbe anmelden <

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 jusdi120 | 101114
Thema: Rechtsberatung - Verjährung - Leihvertrag - Darlehen - Verbraucherinsolvenz - Strassenverkehrsordnung + Parkplätze -   
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