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Thema > Strafrecht - Verkehrsrecht _
Rechtsirrtümer aus dem Strafrecht und dem Verkehrsrecht _ .


Wir haben Strafrecht und Verkehrsrecht hier in einer Rubrik zusammengefasst, weil sich viele "Tatbestände" aus dem Verkehrsrecht im Strafrecht einordnen.

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Unwissenheit schützt nicht vor Strafe _

Das ist nicht ganz richtig.

Es ist etwas kompliziert zu erklären. Anwendung findet der "fehlende Vorsatz" meist, wenn überhaupt, nur im Strafrecht.

Fehlt ein Vorsatz, kann ein Täter nicht bestraft werden. So sieht es das Gesetz vor. Das Gesetz sieht hier ein Sanktion unter dem Gesichtspunkt der Fahrlässigkeit vor. 

Dann gibt es noch den Tatbestand des "Tatbestandsirrtums".

§ 17 Satz 1 StGB (Strafgesetzbuch) sagt, dass ein Täter ohne Schuld handelt, wenn ihm bei Begehung der Tat die Einsicht fehlte, dass er Unrecht tut und dieser Irrtum unvermeidbar war. Gummi! Und wie es in solchen Fällen ist, ist ein Nachweis meist nur schwer zu führen.

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Beamtenbeleidigung

Diesen Tatbestand gibt es nicht!

Die Beleidigung ist in § 185 StGB geregelt.

Eine gesonderte Regelung, dass für Beamte andere Masstäbe (zwei oder drei s?) gelten als für sonstige Menschen gibt es nicht. 

Es macht also keinen Unterschied darin, ob Sie Ihren Nachbarn oder einen Polizisten als "Arschloch" beschimpfen. Das Gesetz sieht für die Beleidigung eines Beamten keine höheren Strafen vor und legt auch bei Beamten keine gesteigerten Bedingungen an.

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Eltern haften für ihre Kinder

Auch das stimmt nur bedingt _

Unter sieben Jahren haftet ein Kind gar nicht. Ist ein Kind älter als sieben Jahre haftet es nach seiner Einsichtsfähigkeit (Vorsicht: Gummi) 

Eltern haften nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

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Fahrzeugen mit Blaulicht muss man Platz machen. 

Das ist so nicht richtig _

Nur Blaulicht in Verbindung mit Tatütata gibt einem Fahrzeug Wegerechte, die von anderen Verkehrsteilnehmern beachtet werden müssen

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Im eingeschränkten Halteverbot kann man drei Minuten halten oder stehen bleiben _

Das ist nur zum Teil richtig _

Wer sein Fahrzeug verlässt gilt als Parker. Ebenso gilt als Parker, wer in seinen Auto sitzen bleibt, aber länger als drei Minuten steht.

Dort darf zum Ein- und Aussteigen und zum Beladen oder Entladen zeitlich unbegrenzt gehalten werden. Es darf nur keine "Pausen", Unterbrechungen geben. Wenn Sie Ihren Schatz dort aussteigen lassen, können Sie nicht noch stundenlang knutschen. 

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Sie fahren auf der linken Fahrspur. Hinter Ihnen blinkt und hupt einer weil er Sie überholen will. Nötigung?

Nein!

Ausserhalb geschlossener Ortschaften ist dies zulässig, um eine Überholabsicht anzuzeigen. Es ist also von Haus aus keine Nötigung. Wenn Sie die Signale Ihres Hintermannes nicht beachten, kann es Probleme für Sie geben.

Nicht zulässig ist es, wenn er Ihnen fast im Kofferraum sitzt und es mit Hupen und Blinken arg übertreibt.

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 jusdi120 | 101114
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