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Noch so ein rechtlicher Irrtum: Wer nicht angestellt arbeitet, muss eine Gesellschaft gründen oder zumindest ein Gewerbe anmelden, wenn er als "Selbstständiger" sein Geld verdient. .

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Das ist nicht ganz falsch, es ist aber auch nicht ganz richtig.

Es gibt eine Vielzahl von Berufen und selbstständigen Tätigkeiten in denen weder das eine noch das andere notwendig ist.

Ein Beispiel: Wenn Sie bei unserer Anwaltshotline anrufen oder einen Rechtsanwalt kontaktieren, der Sie online per eMail rechtsberaten soll haben Sie es mit einem Menschen zu tun, der (meist) weder eine Gesellschaft gegründet hat und auch keinen Gewerbeschein besitzt, der es ihm erlauben würde als Selbstständiger sein Geld zu verdienen.

Geregelt ist das in den Steuergesetzen und dort genau in den Bestimmungen zur Einkommenssteuer.

Dort heisst es:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;

2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;

3. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z.B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;

4. Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3) 1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) 1§ 13 Abs. 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1a, Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

§ 18 Einkommenssteuergesetz (EStG)

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Freiberufler, und das sind alle, die in § 16 EStG aufgeführt sind, brauchen also weder irgendeine Gesellschaftsform oder einen Gewerbeschein, um selbstständig arbeiten und im Markt auftreten zu können. Sie unterliegen auch so der Pflicht Einkommenssteuer zu zahlen.

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 jusdi120 | 2008.02.26
Thema: Rechtsberatung - Gewerbeanmeldung - Einkommenssteuer  
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