Sozialhilfe - Arbeitslosengeld

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Mehrbedarf bei Krankheit _

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Fallstellung: Sozialhilfe - Arbeitslosengeld _
Richtig ist, dass ein Diabetiker Anspruch auf den sogenannten Mehrbedarf hat, wenn er wegen seiner Krankheit beim Essen "aufpassen" muss, was nichts anderes heisst, als dass er nur ausgesuchte Nahrung zu sich nehmen darf, was sich natürlich in den Lebenshaltungskosten widerspiegelt.

Bei der Gewährung von Sozialhilfe ist das zu berücksichtigen.

Was aber, wenn der Sozialhilfeempfänger das nicht weiss, der Sachbearbeiter, der es wissen sollte dies jedoch ignoriert?

Normalerweise ist es so, dass gegen einen Bescheid des Sozialamtes Widerspruch erhoben werden kann. Ein solcher Bescheid ist ein Akt der Verwaltung gegen den im Verwaltungsweg mittels Widerspruchsverfahren vorgegangen werden kann. Zuständig für die Überprüfung im Wege einer Klage ist das Verwaltungsgericht.

Normalerweise sollte ein schriftlicher Bescheid des Sozialamts eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Darauf hat jeder ein Recht.

Diese Rechtsmittelbelehrung sagt einem Betroffenen wie und wo und innerhalb welcher Zeit er sich gegen den Bescheid wehren kann.

Zeitlich bleibt i. d. R. ein Monat. Fehlt eine Rechtsmittelbelehrung verlängert sich der Zeitraum auf ein Jahr.

Problematisch ist ein Fall, wie hier am Anfang angedacht.

Zwar bestand von Beginn an ein Anspruch auf Mehrbedarf, der vom Antragsteller nicht erkannt und auch nicht beantragt wurde und vom Sachbearbeiter nicht beachtet und berücksichtigt wurde.

Es erging jedoch nie ein Bescheid, gegen den der Anspruchsteller hätte vorgehen können.

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Thema: Rechtsberatung zur Sozialhilfe, zum Arbeitslosengeld
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