Richtig
ist, dass ein Diabetiker Anspruch auf den sogenannten Mehrbedarf
hat, wenn er wegen seiner Krankheit beim Essen
"aufpassen" muss, was nichts anderes heisst, als dass
er nur ausgesuchte Nahrung zu sich nehmen darf, was sich
natürlich in den Lebenshaltungskosten widerspiegelt.
Bei der Gewährung von
Sozialhilfe ist das zu berücksichtigen.
Was aber, wenn der
Sozialhilfeempfänger das nicht weiss, der Sachbearbeiter, der
es wissen sollte dies jedoch ignoriert?
Normalerweise ist es so, dass
gegen einen Bescheid des Sozialamtes Widerspruch erhoben werden
kann. Ein solcher Bescheid ist ein Akt der Verwaltung gegen den
im Verwaltungsweg mittels Widerspruchsverfahren vorgegangen
werden kann. Zuständig für die Überprüfung im Wege einer
Klage ist das Verwaltungsgericht.
Normalerweise sollte ein
schriftlicher Bescheid des Sozialamts eine Rechtsmittelbelehrung
enthalten. Darauf hat jeder ein Recht.
Diese Rechtsmittelbelehrung sagt
einem Betroffenen wie und wo und innerhalb welcher Zeit er sich
gegen den Bescheid wehren kann.
Zeitlich bleibt i. d. R. ein
Monat. Fehlt eine Rechtsmittelbelehrung verlängert sich der
Zeitraum auf ein Jahr.
Problematisch ist ein Fall, wie
hier am Anfang angedacht.
Zwar bestand von Beginn an ein
Anspruch auf Mehrbedarf, der vom Antragsteller nicht erkannt und
auch nicht beantragt wurde und vom Sachbearbeiter nicht beachtet
und berücksichtigt wurde.
Es erging jedoch nie ein
Bescheid, gegen den der Anspruchsteller hätte vorgehen können. |