Rechtsberatung Zwangsvollstreckung

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Fallstellung: "Offenbarungseid" und Insolvenz -

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  Fragestellung: Familienrecht - Sorgerecht - Aufenthaltsbestimmungsrecht
Frage:
   

Ich habe für einen Bekannten gebürgt. Es ging um einen Kredit bei einer Bank. Der Kredit wurde nicht bedient, ich musste als Bürge eintreten. Dieser Bekannt hat eine Firma, die er als GdBR betreibt.

Gegen einen von mir beantragten Mahnbescheid hat er keinen Widerspruch eingelegt. Ebenso verhielt es sich mit dem dann beantragten Vollstreckungsbescheid.

Ein Pfändung verlief erfolglos, sodass ich nun den Gerichtsvollzieher beauftragt habe diesem Bekannten die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. Der Gerichtsvollzieher teilte mir nun mit, dass dieser Bekannte gegen die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Einspruch eingelegt hat.

Was bedeutet dies nun für mich?

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Antwort:

Das Verfahren zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung ist in den §§ 899 ff. ZPO (Zivilproszessordnung) geregelt.

Wenn der Gerichtsvollzieher Ihren Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen hat, so hat dieser gemäss § 900 Abs. 4 Zivilprozessordnung die Möglichkeit im Termin beim Gerichtsvollzieher die Verpflichtung zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung zu bestreiten.

In diesem Fall dürfte der Schuldner dies getan haben 

Auf ein Betreiten zur Verpflichtung die EV abgeben zu müssen, muss das für den Schuldner zuständige Amtsgericht durch Beschluss über diese Fragestellung entscheiden.

Vor Rechtskräftigwerden dieser Entscheidung muss Ihr Schuldner die eidesstattliche Versicherung nicht abgeben.

Das beurteilende Gericht kann jedoch auch schon vor Rechtskraft einer dahingehenden Entscheidung die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anordnen.

Die ist dann der Fall,  wenn bereits ein früherer Widerspruch rechtskräftig verworfen wurde, wenn nach Vertagung des Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach Zusicherung der Begleichung der Forderung innerhalb der nächsten sechs Monate der Widerspruch auf Tatsachen gestützt wird, die zur Zeit des ersten Antrags auf Vertagung bereits bestanden oder wenn Ihr Schuldner den Widerspruch auf Begründungen stützt, die den Anspruch selbst betreffen.

In diesem Fall wäre also zu überprüfen, ob bei Ihrem Schuldner eine oder mehrere dieser Voraussetzungen gegeben ist und somit die Abgabe der EV trotz des Widerspruchs vertretbar ist.

Ansonsten kommt es für die Erfolgsaussichten des Widerspruchs darauf an, wie Ihr Schuldner diesen begründet hat.

In der täglichen Praxis haben Widersprüche gegen die Verpflichtung zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung allerdings in den seltesten Fällen Erfolg. Sie haben meist den Zweck der Zeitgewinnung. Im besten Fall dient das Zeitschinden dazu die Forderung mit Hilfe möglicherweise zwischenzeitlich eingehender Gelder zu begleichen.

Im schlechstesten Fall stell sich jedoch nach abgegebener eidesstattlicher Versicherung heraus, dass bei einem Schuldner nichts mehr zu holen ist.

Das hat zur Folge, dass der Schuldner wegen einer Forderung wegen der er die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, für die nächsten drei Jahre meist seine Ruhe hat.

Das gilt nur nicht, wenn ein Schuldner innerhalb der nächsten drei Jahre Vermögen hinzuerwirbt oder sich an seinen Einkommensverhältnissen etwas verändert.

Zu dem Sie betreffenden, derzeitigen Verfahrensstand und dem wahrscheinlich weiteren Verlauf ist zu sagen, dass das Gericht den Schuldner aufgrund Ihres Schreibens an das Amtsgericht zu hören muss. 

Eine  Frist von zwei Wochen dabei durchaus üblich und angemessen.

Diese Frist müssen Sie - auch wenn es schwerfällt - noch abwarten.

Neben dem Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung haben Sie die weitere Möglichkeit, gegen Ihren Schuldner einen Insolvenzantrag zu stellen.

Wie Sie schreiben betreibt dieser eine GbR, so wird er hieran wahrscheinlich wenig Interesse haben und so möglicherweise eher zu einer Zahlung zu bewegen sein.

Zu Ihrer abschliessenden Fragestellung bezüglich des rechtlichen Schutzes von Bürgen.

Für Bürgen gibt in der Tat keinen Schutz. 

Was der Bürge im Ernstfall darf, er darf zahlen.

Unter Juristen gibt es das geflügelte Wort - "Wer bürgt, stirbt."

 

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Thema: Zwangsvollstreckung - Zwangsvollstreckungsrecht - Insolvenz - Mahnbescheid - Vollstreckungsbescheid - Eidesstattliche Versicherung @

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