Das
Verfahren zur Abgabe der Eidesstattlichen
Versicherung ist in den §§ 899 ff. ZPO (Zivilproszessordnung)
geregelt.
Wenn der Gerichtsvollzieher
Ihren Schuldner zur Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung geladen hat, so
hat dieser gemäss § 900 Abs. 4
Zivilprozessordnung die Möglichkeit im Termin
beim Gerichtsvollzieher die Verpflichtung zur Abgabe der Eidesstattlichen
Versicherung zu bestreiten.
In diesem Fall
dürfte der Schuldner dies getan haben
Auf ein
Betreiten zur Verpflichtung die EV abgeben zu
müssen, muss das für den Schuldner zuständige
Amtsgericht durch Beschluss über diese Fragestellung
entscheiden.
Vor
Rechtskräftigwerden dieser Entscheidung muss
Ihr Schuldner die eidesstattliche
Versicherung nicht abgeben.
Das beurteilende Gericht kann jedoch auch
schon vor Rechtskraft einer dahingehenden Entscheidung die Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung anordnen.
Die ist dann der
Fall, wenn bereits ein früherer
Widerspruch rechtskräftig verworfen wurde,
wenn nach Vertagung des Termins zur Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung nach Zusicherung der Begleichung der
Forderung innerhalb der nächsten sechs Monate der
Widerspruch auf Tatsachen gestützt wird, die
zur Zeit des ersten Antrags auf Vertagung
bereits bestanden oder wenn Ihr Schuldner den Widerspruch auf
Begründungen stützt,
die den Anspruch selbst betreffen.
In diesem Fall wäre also zu
überprüfen, ob bei Ihrem Schuldner eine oder
mehrere dieser Voraussetzungen gegeben ist und somit die Abgabe der
EV trotz des
Widerspruchs vertretbar ist.
Ansonsten kommt es für die Erfolgsaussichten
des Widerspruchs darauf an, wie Ihr Schuldner diesen
begründet hat.
In
der täglichen Praxis haben Widersprüche gegen
die Verpflichtung zur Abgabe der
Eidesstattlichen Versicherung allerdings
in den seltesten Fällen Erfolg. Sie haben meist
den Zweck der Zeitgewinnung. Im besten Fall
dient das Zeitschinden dazu die Forderung mit
Hilfe möglicherweise zwischenzeitlich eingehender
Gelder zu begleichen.
Im schlechstesten
Fall stell sich jedoch nach abgegebener
eidesstattlicher Versicherung heraus, dass bei
einem Schuldner nichts mehr zu holen ist.
Das hat zur Folge, dass der Schuldner wegen
einer Forderung wegen der er die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, für
die nächsten drei Jahre meist seine Ruhe hat.
Das gilt nur
nicht, wenn ein Schuldner innerhalb der
nächsten drei
Jahre Vermögen hinzuerwirbt oder sich an seinen
Einkommensverhältnissen etwas verändert.
Zu dem Sie
betreffenden, derzeitigen Verfahrensstand und dem
wahrscheinlich weiteren Verlauf ist zu sagen, dass das Gericht
den Schuldner
aufgrund Ihres Schreibens an das Amtsgericht zu
hören muss.
Eine Frist von
zwei Wochen dabei durchaus üblich
und angemessen.
Diese Frist müssen Sie - auch
wenn es schwerfällt - noch abwarten.
Neben
dem Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung haben Sie die weitere Möglichkeit,
gegen Ihren Schuldner einen Insolvenzantrag zu
stellen.
Wie Sie schreiben
betreibt dieser eine GbR, so wird er hieran
wahrscheinlich wenig Interesse
haben und so möglicherweise eher zu einer Zahlung zu bewegen
sein.
Zu
Ihrer abschliessenden Fragestellung bezüglich des
rechtlichen Schutzes von Bürgen.
Für Bürgen gibt
in der Tat keinen Schutz.
Was der Bürge im Ernstfall darf,
er darf zahlen.
Unter Juristen
gibt es das geflügelte Wort - "Wer bürgt,
stirbt."
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