Rechtsberatung Zugewinnausgleich - Versorgungsausgleich bei Scheidung

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Verschiedenes kann per Ehevertrag geregelt werden -

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  Fragestellung: Zugewinnausgleich und Rentenansprüche vor der Ehe regeln -
  Datum: April 2006  - Ort: Freiburg
Frage:
   
Mein Freund und ich wollen heiraten. 

Er hat ein eigenes Geschäft. Im Fall einer Scheidung geht er davon aus, dass der bis dahin erzielte Wertzuwachs des Geschäftes unter die aufzuteilenden Güter fiele. 

Um zu verhindern, dass er damit in wirtschaftliche Schwierigkeiten kommt, möchte er das Geschäft per Ehevertrag bei einem Notar aus der Zugewinngemeinschaft herausnehmen. 

Abgesehen von dem Geschäft hat er keine Einnahmen.

Ich bin Angestellte und mir stellt sich nun folgende Frage: Führt das dazu, dass aller Zuwachs in dieser Gemeinschaft aus meinem Einkommen kommt? 

Wenn ja, hiesse das nicht in letzter Konsequenz, dass bei einer Scheidung nur mein Anteil am Zugewinn, also mein Vermögen aufgeteilt wird? Gibt es eine gerechtere Möglichkeit, das zu regeln? 

Ich möchte ihn auch nicht um sein Geschäft bringen, aber ich möchte eine Lösung, bei der beide das gleiche leisten und die gleichen Risiken tragen, bzw. ausschließen.

Thema Nr. 2 ist die Rente. Er möchte keinen Ausgleich der Rentenansprüche. Er ist Nutzniesser eines berufsgenossenschaftlichen Rentensystems, ich zahle in den allgemeinen Rententopf und rechne nicht damit, für meine Rentenbeiträge jemals mehr als etwas Sozialhilfe zu bekommen, obwohl ich gut verdiene. 

Seine berufsgenossenschaftliche Rente scheint auf einem kapitalbasierten System aufzubauen, so dass hier ein echter Gegenwert zu erwarten ist. 

Um eine halbwegs vernünftige Absicherung im Alter zu haben, spare ich rd. 500 Euro im Monat. Welche Möglichkeiten habe ich, dieses Geld in den Nichtausgleich der Altersversorgungsansprüche einzubeziehen. 

Ich möchte unter diesen Umständen nicht riskieren, dass es als allgemeines Vermögen angesehen und am Ende geteilt wird. 

Im Unterschied zu den Betriebsrentenansprüchen und zur Riesterrente, ist es nicht als Rente gekennzeichnet.

 

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Antwort:
Soweit Sie nach der Eheschliessung keine gesonderte vertragliche Regelung (sog. Ehevertrag) schliessen, gilt für die Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Im Falle einer eventuellen Scheidung bedeutet das, dass der Zugewinnausgleich durchgeführt wird (sofern die Ehegatten hierauf nicht im Scheidungsverfahren verzichten).

Es wird dabei ermittelt, wieviel Vermögen der Mann zum Zeitpunkt der Eheschließung hatte und wieviel die Frau. Dann wird ermittelt, wieviel Vermögen der Mann am Ende der Ehe hat (Stichtag ist der Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, also der Tag, an dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt wird) und wieviel die Frau dann hat.

Derjenige, der insgesamt während der Ehe mehr Vermögen erworben hat, muß dem anderen die Hälfte dieses Mehrerwerbs als Ausgleichszahlung entrichten.

Nicht in den Zugewinn fallen Schenkungen, die ein Ehegatte während der Ehe erhält, sowie Erbschaften.

Wenn Sie im gesetzlichen Güterstand leben, ist also in der Tat, alles, was Ihr zukünftiger Mann mit seinem Geschäft an Vermögen erwirbt (und was zum Endstichtag nicht vorhanden ist), Zugewinn. Wenn dann insgesamt der Mann derjenige ist, der ausgleichspflichtig ist, muss er entsprechend eine Zahlung an Sie leisten.

Das kann im Einzelfall den Ruin des betriebenen Geschäfts bedeuten, wenn die entsprechende Zahlung aufgrund der finanziellen Lage des oder der Betroffenen nicht möglich ist.

Um dies zu vermeiden, können hinsichtlich des Zugewinns per Ehevertrag - von der gesetzlichen Regelung abweichende - Vereinbarungen getroffen werden.

Die Ehegatten können dabei ganz auf den Zugewinnausgleich verzichten. Dann findet ein Zugewinnausgleich gar nicht statt. Da grundsätzlich auch bei Eheverträgen der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt, können aber hiervon abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Die Grenze der Vertragsfreiheit wird lediglich durch die Sittenwidrigkeit gezogen.

So kann z.B. vereinbart werden, dass als Zugewinnausgleich nur eine bestimmte bereits festgelegte Summe gezahlt werden soll.

Wäre der Zugewinn dann tatsächlich höher, wäre dennoch nur der vereinbarte Betrag zu zahlen. Auch hier kann dann vereinbart werden, dass eventuell - so der Zugewinn über dem bei Vertragsschluss erwarteten Betrag liegt - eine Anpassung vorgenommen werden kann.

Es kann auch vereinbart werden, dass nur bestimmte Teile des Geschäfts in den Zugewinnausgleich fallen sollen.

Es sollte hier mit dem Notar ganz konkret darüber gesprochen werden, wie die Situation ist, um eine für beide Parteien faire Lösung zu finden.

Sofern Sie sich dazu entschliessen, den Zugewinn ganz auszuschliessen, so gilt das für beide Seiten. Es ist dann also weder der Mann zugewinnausgleichspflichtig, noch Sie, ganz gleich wie sich die Vermögenssituation entwickelt.

Es ist also nicht so, dass dann der Zuwachs nur aus Ihrem Vermögen kommt.

Auch den  Ausgleich der Rentenanwartschaften (Versorgungsausgleich) kann man ausschließen oder vertraglich abweichend von den gesetzlichen Vorschriften regeln.

Die Zeitpunkte für die Ermittlung des Versorgungsausgleichs sind die gleichen, wie beim Zugewinnausgleich.

Derjenige, der mehr Anwartschaften während der Ehe erworben hat, muss die Hälfte dieses Mehrerwerbs an den anderen abgeben.

Solange Sie keine entsprechende Regelung per Ehevertrag getroffen haben, wird das von Ihnen monatlich gesparte Geld immer in den Versorgungsausgleich einfließen, sofern es ausdrücklich für die Altersversorgung angelegt ist. Ist dies nicht der Fall, fällt es unter den Zugewinn.

Die einzige Möglichkeit, zu gewährleisten, dass Ihnen dieses Geld verbleibt, ist eine entsprechende vertragliche Regelung

Auch hier besteht neben konkreten Regelungen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs die Möglichkeit, auf diesen ganz zu verzichten. Das ist in jedem Fall dann sinnvoll, wenn zu erwarten ist, dass die Ehegatten während der Ehe Rentenanwartschaften in gleicher oder nahezu gleicher Höhe erzielen werden, denn wäre der Ausgleich ohnehin Null.

Zusammenfassend lässt sich also sagen:


Sie können auf die Durchführung von Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich ganz verzichten. Es bestehen aber auch mannigfaltige Möglichkeiten, beides jeweils im Einzelfall orientiert an den beiderseitigen Interessen individuell zu regeln.

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Thema: Zugewinn - Ausgleich - Rentenansprüche - Rentenausgleich - Zugewinnausgleich - Scheidung -  @

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