Soweit Sie nach der Eheschliessung
keine gesonderte vertragliche Regelung (sog. Ehevertrag) schliessen,
gilt für die Ehe der gesetzliche Güterstand der
Zugewinngemeinschaft.
Im Falle einer eventuellen
Scheidung bedeutet das, dass der Zugewinnausgleich durchgeführt
wird (sofern die Ehegatten hierauf nicht im Scheidungsverfahren
verzichten).
Es wird dabei ermittelt, wieviel
Vermögen der Mann zum Zeitpunkt der Eheschließung hatte und
wieviel die Frau. Dann wird ermittelt, wieviel Vermögen der Mann
am Ende der Ehe hat (Stichtag ist der Tag der Rechtshängigkeit
des Scheidungsantrags, also der Tag, an dem der Scheidungsantrag
dem anderen Ehegatten zugestellt wird) und wieviel die Frau dann
hat.
Derjenige, der insgesamt während
der Ehe mehr Vermögen erworben hat, muß dem anderen die Hälfte
dieses Mehrerwerbs als Ausgleichszahlung entrichten.
Nicht in den Zugewinn fallen
Schenkungen, die ein Ehegatte während der Ehe erhält, sowie
Erbschaften.
Wenn Sie im gesetzlichen Güterstand
leben, ist also in der Tat, alles, was Ihr zukünftiger Mann mit
seinem Geschäft an Vermögen erwirbt (und was zum Endstichtag
nicht vorhanden ist), Zugewinn. Wenn dann insgesamt der Mann derjenige
ist, der ausgleichspflichtig ist, muss er entsprechend eine
Zahlung an Sie leisten.
Das kann im Einzelfall den Ruin des
betriebenen Geschäfts bedeuten, wenn die entsprechende Zahlung
aufgrund der finanziellen Lage des oder der Betroffenen nicht möglich
ist.
Um dies zu vermeiden, können
hinsichtlich des Zugewinns per Ehevertrag - von der gesetzlichen
Regelung abweichende - Vereinbarungen getroffen werden.
Die Ehegatten können dabei ganz
auf den Zugewinnausgleich verzichten. Dann findet ein
Zugewinnausgleich gar nicht statt. Da grundsätzlich auch bei
Eheverträgen der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt, können
aber hiervon abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Die
Grenze der Vertragsfreiheit wird lediglich durch die
Sittenwidrigkeit gezogen.
So kann z.B. vereinbart werden, dass
als Zugewinnausgleich nur eine bestimmte bereits festgelegte Summe
gezahlt werden soll.
Wäre der Zugewinn dann tatsächlich
höher, wäre dennoch nur der vereinbarte Betrag zu zahlen. Auch
hier kann dann vereinbart werden, dass eventuell - so der Zugewinn
über dem bei Vertragsschluss erwarteten Betrag liegt - eine
Anpassung vorgenommen werden kann.
Es kann auch vereinbart werden, dass
nur bestimmte Teile des Geschäfts in den Zugewinnausgleich fallen
sollen.
Es sollte hier mit dem Notar ganz
konkret darüber gesprochen werden, wie die Situation ist, um eine
für beide Parteien faire Lösung zu finden.
Sofern Sie sich dazu entschliessen,
den Zugewinn ganz auszuschliessen, so gilt das für beide Seiten.
Es ist dann also weder der Mann zugewinnausgleichspflichtig, noch
Sie, ganz gleich wie sich die Vermögenssituation entwickelt.
Es ist also nicht so, dass dann der
Zuwachs nur aus Ihrem Vermögen kommt.
Auch den Ausgleich der
Rentenanwartschaften (Versorgungsausgleich) kann man ausschließen
oder vertraglich abweichend von den gesetzlichen Vorschriften
regeln.
Die Zeitpunkte für die Ermittlung
des Versorgungsausgleichs sind die gleichen, wie beim
Zugewinnausgleich.
Derjenige, der mehr Anwartschaften
während der Ehe erworben hat, muss die Hälfte dieses Mehrerwerbs
an den anderen abgeben.
Solange Sie keine entsprechende
Regelung per Ehevertrag getroffen haben, wird das von Ihnen
monatlich gesparte Geld immer in den Versorgungsausgleich einfließen,
sofern es ausdrücklich für die Altersversorgung angelegt ist.
Ist dies nicht der Fall, fällt es unter den Zugewinn.
Die einzige Möglichkeit, zu gewährleisten,
dass Ihnen dieses Geld verbleibt, ist eine entsprechende
vertragliche Regelung
Auch hier besteht neben konkreten
Regelungen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs die Möglichkeit,
auf diesen ganz zu verzichten. Das ist in jedem Fall dann
sinnvoll, wenn zu erwarten ist, dass die Ehegatten während der
Ehe Rentenanwartschaften in gleicher oder nahezu gleicher Höhe
erzielen werden, denn wäre der Ausgleich ohnehin Null.
Zusammenfassend lässt sich also
sagen:
Sie können auf die Durchführung von Zugewinnausgleich und
Versorgungsausgleich ganz verzichten. Es bestehen aber auch
mannigfaltige Möglichkeiten, beides jeweils im Einzelfall
orientiert an den beiderseitigen Interessen individuell zu regeln.
|