Rechtsberatung Wettbewerbsverbot - Kundenschutzklausel -

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Wie verhindern, dass ein Arbeitnehmer nach Beendigung der Beschäftigung die Kunden mitnimmt?

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  Fragestellung: Ist eine Kundenschutzklausel im Arbeitsvertrag sinnvoll?
  Datum: Januar 2006 - Ort: Pirmasens
Frage:
   

Ich benötige eine Info zur Handhabung einer Kundenschutzklausel. 

Wir werden einen Disponenten einstellen und möchten gerne Vorkehrungen treffen, um bei einem eventuellen Ausscheiden, die Mitnahme unserer Kunden zu verhindern. 

Ist es rechtlich überhaupt sinnvoll oder nur "teuer".

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Antwort:
Auch ohne besondere Vereinbarung besteht für den Arbeitnehmer während der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ein Wettbewerbsverbot mit Kundenschutz zugunsten des Arbeitgebers.

Für diese Zeitspanne ist also die gesonderte Vereinbarung von Kundenschutz nicht zwingend erforderlich.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet dieses Wettbewerbsverbot mit dem Kundenschutz aber.

Der ehemalige Arbeitnehmer kann sich also durchaus auf dem Gebiet des ehemaligen Arbeitgebers selbständig betätigen und diesem Konkurrenz machen. Verboten sind ihm "nur" Wettbewerbsverstöße nach UWG o.Ä., unerlaubte Handlungen im Sinne der §§ 823 ff. BGB, sowie Verstöße gegen Treun und Glauben, wie etwa die Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen durch den Arbeitnehmer selbst oder über Dritte.

Vor diesem Hintergrund ist es also nicht nur "teuer", eine nachvertragliche Kundenschutzklausel zu vereinbaren, sondern durchaus sinnvoll.

Eine ausdrückliche Regelung über die Wirksamkeit solcher Klauseln findet sich nur in den §§ 74 ff. HGB, die sich ausdrücklich auf Handelsgehilfen beziehen.

Das Bundesarbeitsgericht hat aber zwischenzeitlich klargestellt, daß diese Vorschriften auch für "normale" Arbeitnehmer Geltung haben (BAG; AZ: 3 AZR 22/67; BGH III ZR 196/02).

Die Voraussetzungen für eine wirksame Klausel finden sich also in den §§ 74 ff. HGB, sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung.

So ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gem. §§ 74 ff. HGB nichtig, wenn:

- die Bezüge des betroffenen Arbeitnehmers einen bestimmten Jahresbetrag nicht übersteigen (ca. 800,- €)

- der Arbeitnehmer bei Abschluß der Klausel minderjährig war

- der Arbeitgeber sich die Erfüllung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots auf Ehrenwort oder ähnlichen Versicherungen hat versprechen lassen

- ein Dritter die Verpflichtung übernommen hat, daß sich der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seiner Tätigkeit beschränken werde

- gänzlichem Fehlen einer Karenzentschädigung

- bei Nichteinhaltung der Schriftform

- wenn der Arbeitnehmer keine Originalurkunde über das Wettbewerbsverbot erhalten hat.

Wichtig ist also, daß die Klausel in einer gesonderten Urkunde festgehalten ist, die vom Arbeitnehmer gesondert unterschrieben wurde (vom Arbeitgeber natürlich auch) und von der dieser eine Originalausfertigung erhalten haben muß (es sollten also zwei Originale erstellt werden).

Da die Klausel auch beim Fehlen einer Karenzentschädigung unwirksam ist, ist auch hierauf besonders zu achten.

Die Höhe dieser Entschädigung beträgt mindestens die Hälfte des zuletzt bezogenen Entgelts pro Verbotsjahr (§ 74 Abs. 2 HGB). Hierauf muß sich der Arbeitnehmer allerdings seinen neuen Verdienst anrechnen lassen. Die Anrechnung erfolgt sofern der neue Verdienst zuzüglich des Betrages der Karenzentschädigung einen Grenzbetrag von 100 % übersteigt.

Wird eine der hier genannten Voraussetzungen nicht eingehalten, ist der vereinbarte Kundenschutz unwirksam, es können sich also weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer darauf berufen.

Daneben ist darauf zu achten, daß das Wettbewerbsverbot nicht unverbindlich ist.

Das ist dann der Fall, wenn es nicht den berechtigten geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers dient.

Das ist insbesondere dann der Fall, wenn:

- das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers unbillig erschwert wird

- das Verbot sich über eine Zeitraum von 2 Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus erstreckt

- sich der Arbeitgeber die Entscheidung über in Inanspruchnahme eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots einseitig vorbehält.

Das Gleiche gilt für Vereinbarungen, in denen dem Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers die Möglichkeit der Freigabe oder eines Verzichts auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbots eingeräumt wird.

Auch andere ähnliche Bedingungen führen zur Unverbindlichkeit des Wettbewerbsverbots. Das Wettbewerbsverbot sollte also in seiner Wirksamkeit nicht von einer später vom Arbeitgeber zu treffenden Entscheidung abhängig sein, um nicht unverbindlich zu sein.

Die Unverbindlichkeit führt dazu, daß der Arbeitnehmer das Recht hat, zu wählen, ob er das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gegen sich gelten lassen will oder ob er endgültig frei sein möchte.

Entscheidet er sich für die Einhaltung des Verbots, muß der Arbeitgeber die Karenzentschädigung zahlen. Tut er dies nicht, wird der Arbeitnehmer frei.

Wenn Sie sich also für die Vereinbarung eines nachvertraglichen Kundeschutzes entscheiden, sollten Sie auf die Einhaltung der hier genannten Kriterien achten.

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Thema:  Arbeitsrecht - Arbeitsvertrag - Wettbewerbsklausel - Wettbewerbsverbot - Kundenschutzklausel -  @

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