Auch ohne besondere
Vereinbarung besteht für den Arbeitnehmer während der Dauer des
Bestehens des Arbeitsverhältnisses ein Wettbewerbsverbot mit
Kundenschutz zugunsten des Arbeitgebers.
Für diese
Zeitspanne ist also die gesonderte Vereinbarung von Kundenschutz
nicht zwingend erforderlich.
Nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses endet dieses Wettbewerbsverbot mit dem
Kundenschutz aber.
Der ehemalige
Arbeitnehmer kann sich also durchaus auf dem Gebiet des ehemaligen
Arbeitgebers selbständig betätigen und diesem Konkurrenz machen.
Verboten sind ihm "nur" Wettbewerbsverstöße nach UWG
o.Ä., unerlaubte Handlungen im Sinne der §§ 823 ff. BGB, sowie
Verstöße gegen Treun und Glauben, wie etwa die Verwertung von
Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen durch den Arbeitnehmer selbst
oder über Dritte.
Vor diesem
Hintergrund ist es also nicht nur "teuer", eine
nachvertragliche Kundenschutzklausel zu vereinbaren, sondern
durchaus sinnvoll.
Eine ausdrückliche
Regelung über die Wirksamkeit solcher Klauseln findet sich nur in
den §§ 74 ff. HGB, die sich ausdrücklich auf Handelsgehilfen
beziehen.
Das
Bundesarbeitsgericht hat aber zwischenzeitlich klargestellt, daß
diese Vorschriften auch für "normale" Arbeitnehmer
Geltung haben (BAG; AZ: 3 AZR 22/67; BGH III ZR 196/02).
Die
Voraussetzungen für eine wirksame Klausel finden sich also in den
§§ 74 ff. HGB, sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung.
So ist ein
nachvertragliches Wettbewerbsverbot gem. §§ 74 ff. HGB nichtig,
wenn:
- die Bezüge
des betroffenen Arbeitnehmers einen bestimmten Jahresbetrag nicht
übersteigen (ca. 800,- €)
- der
Arbeitnehmer bei Abschluß der Klausel minderjährig war
- der
Arbeitgeber sich die Erfüllung des nachvertraglichen
Wettbewerbsverbots auf Ehrenwort oder ähnlichen Versicherungen
hat versprechen lassen
- ein Dritter
die Verpflichtung übernommen hat, daß sich der Arbeitnehmer nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seiner Tätigkeit beschränken
werde
- gänzlichem
Fehlen einer Karenzentschädigung
- bei
Nichteinhaltung der Schriftform
- wenn der
Arbeitnehmer keine Originalurkunde über das Wettbewerbsverbot
erhalten hat.
Wichtig ist
also, daß die Klausel in einer gesonderten Urkunde festgehalten
ist, die vom Arbeitnehmer gesondert unterschrieben wurde (vom
Arbeitgeber natürlich auch) und von der dieser eine
Originalausfertigung erhalten haben muß (es sollten also zwei
Originale erstellt werden).
Da die Klausel
auch beim Fehlen einer Karenzentschädigung unwirksam ist, ist
auch hierauf besonders zu achten.
Die Höhe dieser
Entschädigung beträgt mindestens die Hälfte des zuletzt
bezogenen Entgelts pro Verbotsjahr (§ 74 Abs. 2 HGB). Hierauf muß
sich der Arbeitnehmer allerdings seinen neuen Verdienst anrechnen
lassen. Die Anrechnung erfolgt sofern der neue Verdienst zuzüglich
des Betrages der Karenzentschädigung einen Grenzbetrag von 100 %
übersteigt.
Wird eine der
hier genannten Voraussetzungen nicht eingehalten, ist der
vereinbarte Kundenschutz unwirksam, es können sich also weder
Arbeitgeber noch Arbeitnehmer darauf berufen.
Daneben ist
darauf zu achten, daß das Wettbewerbsverbot nicht unverbindlich
ist.
Das ist dann der
Fall, wenn es nicht den berechtigten geschäftlichen Interessen
des Arbeitgebers dient.
Das ist
insbesondere dann der Fall, wenn:
- das berufliche
Fortkommen des Arbeitnehmers unbillig erschwert wird
- das Verbot
sich über eine Zeitraum von 2 Jahren nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses hinaus erstreckt
- sich der
Arbeitgeber die Entscheidung über in Inanspruchnahme eines
nachvertraglichen Wettbewerbsverbots einseitig vorbehält.
Das Gleiche gilt
für Vereinbarungen, in denen dem Arbeitgeber ohne Zustimmung des
Arbeitnehmers die Möglichkeit der Freigabe oder eines Verzichts
auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbots eingeräumt wird.
Auch andere ähnliche
Bedingungen führen zur Unverbindlichkeit des Wettbewerbsverbots.
Das Wettbewerbsverbot sollte also in seiner Wirksamkeit nicht von
einer später vom Arbeitgeber zu treffenden Entscheidung abhängig
sein, um nicht unverbindlich zu sein.
Die
Unverbindlichkeit führt dazu, daß der Arbeitnehmer das Recht
hat, zu wählen, ob er das nachvertragliche Wettbewerbsverbot
gegen sich gelten lassen will oder ob er endgültig frei sein möchte.
Entscheidet er
sich für die Einhaltung des Verbots, muß der Arbeitgeber die
Karenzentschädigung zahlen. Tut er dies nicht, wird der
Arbeitnehmer frei.
Wenn Sie sich
also für die Vereinbarung eines nachvertraglichen Kundeschutzes
entscheiden, sollten Sie auf die Einhaltung der hier genannten
Kriterien achten.
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