Verträge - Widerrufsfrist

  Recht: Justitia Direct www.e-juristen.de  

Der Vertrag im Internet und der Widerruf _

 Sie wollen direkt zum Rechtsrat online per eMail?
 Klicken Sie bitte hier > Rechtsberatung online < und Sie gelangen direkt zu Ihren Informationen  
  Sie telefonieren lieber und sprechen sofort mit einem Rechtsanwalt?     
  Kein Problem! Einfach anrufen, täglich - auch SA + SO > Telefonische Rechtsauskunft
..............................................................................
 
  Fragestellung Vertragsrecht: Innerhalb welcher Zeit kann ein Vertrag widerrufen werden?
  Durch die Presse geisterten, nach einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin, in dem ein Ebayhändler zur Unterlassung verurteilt wurde, immer wieder Schlagzeilen wie "Widerrufsfrist bei Ebay nun vier Wochen".

Sehen Sie: Widerufsfrist - Ebay

Seitdem wird an die bei unserer Anwaltshotline angeschlossenen Rechtsanwälte immer wieder die Frage herangetragen, ob dieses Urteil auch für andere Bereich für Geschäfte im Internet Geltung haben könnte.

Diese Frage kann man pauschal allgemein durchaus mit Ja beantworten.

Dass das Urteil gegen einen Händler bei Ebay erging ist reiner Zufall. Es hätte auch eine andere Branche treffen können. Möglicherweise hätte es dann jedoch nicht solche Wellen geschlagen.

Was ist die übertragbare Kernaussage der Entscheidung?

Zu den sogenannten vorvertraglichen Pflichten eines Anbieters von "Teleangeboten" und dabei ist es egal, ob eine Ware oder Dienstleistung angeboten wird, gehört es, dass der Anbieter seine Kunden in Spe über die Möglichkeit aufklärt, dass der Kunde vom Vertrag Abstand nehmen kann und innerhalb welchen Zeitraums dies möglich ist.

Natürlich kann ein Anbieter diese Zeiträume nicht willkürlich festlegen. Es gilt gesetzliche Vorgaben zu beachten.

Die "normale" gesetzliche Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Die Belehrung darüber muss dem Kunden vor Vertragsabschluss in "schriftlicher" Form vorliegen. Fehlt eine solche, verlängert sich diese Frist auf einen Monat.

Nun ist das Kammergericht Berlin der Ansicht, dass die dem Kunden bekannt gemachte Widerrufsfrist diesem in einer "perpetuierten" Form vorliegen muss. Was sich als Fremdwort furchtbar kompliziert anhört, heisst in verständlichen Worten nicht anderes, als dass die Widerrufsbelehrung dem Kunden in einer "haltbaren" Form vorliegen muss. Dass kann z. B. eine Email sein, die dem Kunden z. B. mit der Bestellung zugeht.

Auch wir hatten mit dem Urteil des Kammergerichts Berlin zunächst so unsere Probleme. Mittlerweile sind wir jedoch der Ansicht, dass es vertretbar ist.

Fehlt dem Kunden nämlich eine "Konserve" der zugesagten Belehrung, hätte er, ohne selbst Schuld zu haben, im Streitfall möglicherweise einen Beweis weniger, wenn zwischen Bestellung, Auslieferung und Widerruf zuviel Zeit vergeht.

Lediglich ins Internet eingestellte lässt sich, wie jeder weiss, innerhalb kürzester Zeit abändern.

Für viele "Televerkäufer", die einen Kunden mit der Auftragsbestätigung über seine Rechte des Widerrufs aufklären, stellt sich nun die Frage, ob diese nun den gesetzlichen Vorschriften entspricht, wenn in dieser Mail die Widerrufsfrist mit 14 Tagen angegeben wird.

Mit der Bestätigungsmail kommt ein Vertrag zustande. Kommt mit dieser Mail nun die Widerrufsbelehrung, ist sie streng genommen, dem Kunden nicht VOR Vertragsabschluss in "perpetuierter" Form zugegangen.

Wir haben dazu unsere Meinung, wollen uns jedoch hier einer rechtlichen Einschätzung enthalten.

Auch diese Fragestellung wird irgendwann von einem Gericht der Beurteilung vorliegen.

 

............... jusdi102
   
JD

Rechtsanwälte beraten Sie sofort

  jdsbs9
 

Übersichten: Arbeitsrecht | Familienrecht | Erbrecht | Mietrecht | | Scheidungsrecht - Strafrecht - Verkehrsrecht - Wettbewerbsrecht etc |

| nach oben |
..............................................................................
Thema: Vertragsrecht - Widerruf - Widerrufsfrist - Teleabsatz - Ebay - Online-Shops -   @

Copyright: JD - Saarbrücken (Saarland)