Durch
die Presse geisterten, nach einer Entscheidung des
Kammergerichts Berlin, in dem ein Ebayhändler zur Unterlassung
verurteilt wurde, immer wieder Schlagzeilen wie
"Widerrufsfrist bei Ebay nun vier Wochen".
Sehen Sie: Widerufsfrist
- Ebay
Seitdem wird an die bei unserer
Anwaltshotline angeschlossenen Rechtsanwälte immer wieder die
Frage herangetragen, ob dieses Urteil auch für andere Bereich
für Geschäfte im Internet Geltung haben könnte.
Diese Frage kann man pauschal
allgemein durchaus mit Ja beantworten.
Dass das Urteil gegen einen
Händler bei Ebay erging ist reiner Zufall. Es hätte auch eine
andere Branche treffen können. Möglicherweise hätte es dann
jedoch nicht solche Wellen geschlagen.
Was ist die übertragbare
Kernaussage der Entscheidung?
Zu den sogenannten
vorvertraglichen Pflichten eines Anbieters von
"Teleangeboten" und dabei ist es egal, ob eine Ware
oder Dienstleistung angeboten wird, gehört es, dass der
Anbieter seine Kunden in Spe über die Möglichkeit aufklärt,
dass der Kunde vom Vertrag Abstand nehmen kann und innerhalb
welchen Zeitraums dies möglich ist.
Natürlich kann ein Anbieter
diese Zeiträume nicht willkürlich festlegen. Es gilt
gesetzliche Vorgaben zu beachten.
Die "normale"
gesetzliche Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Die Belehrung
darüber muss dem Kunden vor Vertragsabschluss in
"schriftlicher" Form vorliegen. Fehlt eine solche,
verlängert sich diese Frist auf einen Monat.
Nun ist das Kammergericht Berlin
der Ansicht, dass die dem Kunden bekannt gemachte Widerrufsfrist
diesem in einer "perpetuierten" Form vorliegen muss.
Was sich als Fremdwort furchtbar kompliziert anhört, heisst in
verständlichen Worten nicht anderes, als dass die
Widerrufsbelehrung dem Kunden in einer "haltbaren"
Form vorliegen muss. Dass kann z. B. eine Email sein, die dem
Kunden z. B. mit der Bestellung zugeht.
Auch wir hatten mit dem Urteil
des Kammergerichts Berlin zunächst so unsere Probleme.
Mittlerweile sind wir jedoch der Ansicht, dass es vertretbar
ist.
Fehlt dem Kunden nämlich eine
"Konserve" der zugesagten Belehrung, hätte er, ohne
selbst Schuld zu haben, im Streitfall möglicherweise einen
Beweis weniger, wenn zwischen Bestellung, Auslieferung und
Widerruf zuviel Zeit vergeht.
Lediglich ins Internet
eingestellte lässt sich, wie jeder weiss, innerhalb kürzester
Zeit abändern.
Für viele
"Televerkäufer", die einen Kunden mit der
Auftragsbestätigung über seine Rechte des Widerrufs
aufklären, stellt sich nun die Frage, ob diese nun den
gesetzlichen Vorschriften entspricht, wenn in dieser Mail die
Widerrufsfrist mit 14 Tagen angegeben wird.
Mit der Bestätigungsmail kommt
ein Vertrag zustande. Kommt mit dieser Mail nun die
Widerrufsbelehrung, ist sie streng genommen, dem Kunden nicht
VOR Vertragsabschluss in "perpetuierter" Form
zugegangen.
Wir haben dazu unsere Meinung,
wollen uns jedoch hier einer rechtlichen Einschätzung
enthalten.
Auch diese Fragestellung wird
irgendwann von einem Gericht der Beurteilung vorliegen.
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