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Es gibt viele Märchen im Rechtsbereich, die sich beharrlich halten.

Eines davon ist, dass jeder Vertrag innerhalb einer Woche oder innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden könne.

Dem ist nicht so!

Nach deutschem Recht gilt: Verträge sind grundsätzlich einzuhalten!

Das Widerrufsrecht gilt nur für Geschäfte, die unter das Haustürgeschäft fallen und für Verträge die den Normen des Fernabsatzgesetzes unterzuordnen sind.

Es kommt aber anscheinend immer mehr in Mode, dass Verträge abgeschlossen werden und dann nicht erfüllt, ignoriert oder ganz einfach wieder gebrochen werden.

Einen Vertrag zu brechen geht ganz schnell.

Den Ärger hat zunächst derjenige, der sich an den geschlossenen Vertrag gebunden fühlte.

Aber - ganz gleich ob es sich nun um einen Mietvertrag, Pachtvertrag, einen Kaufvertrag, Maklervertrag, Arbeitsvertrag, Leasingvertrag oder was auch immer handelt, derjenige, der sich auf die Erfüllung des Vertrags verlassen hat, muss meistens einen Schaden hinnehmen.

Es ist zwar möglich jemanden der einen Vertrag nicht einhält auf Erfüllung der Vereinbarung zu verklagen, wenn der Verklagte jedoch nicht will, kann niemand ihn zwingen einen einmal geschlossenen Vertrag zu erfüllen.

Eine Klage auf Erfüllung macht also so gut wie keinen Sinn.

Was bleibt ist zu versuchen, einen entstandenen Schaden, der aus der Nichterfüllung des Vertrags entsteht ersetzt zu erhalten.

Der Schadensersatz setzt zunächst einmal voraus, dass ein Schaden entstanden ist und ist ein Schaden entstanden, muss die Höhe des Schadens in einer Klage genau nachgewiesen werden.

Was sich einfach anhört, stellt sich in der Praxis oft als mehr als schwierig dar.

Das Brechen eines Vertrags ist also auch eine Frage der Finanzen. Wer es sich finanziell leisten kann einen Vertrag zu brechen und dann eventuell für einen  Schaden einstehen zu müssen, kann es sich nach deutschem Recht relativ leicht machen.

Nehmen wir als Beispiel einen Mietvertrag oder Arbeitsvertrag.

Bei einem solchen Vertrag könnte man sagen: "OK, der Vertrag besteht, also muss der Mieter mir für die Dauer des geschlossenen Vertrags die Miete zahlen.

Was zunächst logisch erscheint, ist so nicht ganz richtig.

Da gibt es nämlich den juristischen Begriff der Schadensminderungspflicht.

Schadenminderungspflicht bedeutet (etwas vereinfacht!), dass ein Geschädigter sich so zu verhalten hat, als gäbe es niemanden, der ihm einen entstehenden Schaden ersetzt.

Kein normaler Mensch würde also z. B. eine Mietwohnung leerstehen lassen, wenn niemand da ist, der irgendwann die Miete zahlen muss.

Für einen Vermieter, der einen Mietvertrag geschlossen hat, der vom Mieter in spe nicht erfüllt wird, bedeutet dies, dass er sich - sobald er sicher weiss, dass sein vertraglich verpflichteter Mieter nicht einziehen wird - um einen neuen Mieter bemühen muss.

Die Kosten zum Finden eines neuen Mieters kann der Vermieter dann von den vertragsbrüchigen Mieter ersetzt verlangen. Ebenso den Mietausfall bis zu dem Zeitpunkt, an dem ein neuer Mieter die Miete zahlen wird.

Der Vermieter wird seine entstandenen Kosten geltend machen und einfordern müssen. Kommt dann kein Geld, bleibt nur die Klage mit allen damit verbundenen Unannehmlichkeiten.

Wie mit Mietverträgen ist es auch mit allen sonstigen Verträgen. Wer einen Vertrag bricht, kann abwarten, wie der andere reagiert. Erfolgt keine Reaktion, bleibt ein Vertragsbruch ohne Folgen.

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