Es
gibt viele Märchen im Rechtsbereich, die sich
beharrlich halten.
Eines davon ist,
dass jeder Vertrag innerhalb einer Woche oder
innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden könne.
Dem ist nicht so!
Nach deutschem
Recht gilt: Verträge sind grundsätzlich
einzuhalten!
Das
Widerrufsrecht gilt nur für Geschäfte, die
unter das Haustürgeschäft fallen und für
Verträge die den Normen des Fernabsatzgesetzes
unterzuordnen sind.
Es kommt aber
anscheinend immer mehr in Mode, dass Verträge
abgeschlossen werden und dann nicht erfüllt,
ignoriert oder ganz einfach wieder gebrochen
werden.
Einen Vertrag zu
brechen geht ganz schnell.
Den Ärger hat
zunächst derjenige, der sich an den
geschlossenen Vertrag gebunden fühlte.
Aber - ganz
gleich ob es sich nun um einen Mietvertrag,
Pachtvertrag, einen Kaufvertrag, Maklervertrag,
Arbeitsvertrag, Leasingvertrag oder was auch
immer handelt, derjenige, der sich auf die
Erfüllung des Vertrags verlassen hat, muss
meistens einen Schaden hinnehmen.
Es ist zwar
möglich jemanden der einen Vertrag nicht
einhält auf Erfüllung der Vereinbarung zu
verklagen, wenn der Verklagte jedoch nicht will,
kann niemand ihn zwingen einen einmal
geschlossenen Vertrag zu erfüllen.
Eine Klage auf
Erfüllung macht also so gut wie keinen Sinn.
Was bleibt ist zu
versuchen, einen entstandenen Schaden, der aus
der Nichterfüllung des Vertrags entsteht
ersetzt zu erhalten.
Der
Schadensersatz setzt zunächst einmal voraus,
dass ein Schaden entstanden ist und ist ein
Schaden entstanden, muss die Höhe des Schadens
in einer Klage genau nachgewiesen werden.
Was sich einfach
anhört, stellt sich in der Praxis oft als mehr
als schwierig dar.
Das Brechen eines
Vertrags ist also auch eine Frage der Finanzen.
Wer es sich finanziell leisten kann einen
Vertrag zu brechen und dann eventuell für
einen Schaden einstehen zu müssen, kann
es sich nach deutschem Recht relativ leicht
machen.
Nehmen wir als
Beispiel einen Mietvertrag oder Arbeitsvertrag.
Bei einem solchen
Vertrag könnte man sagen: "OK, der Vertrag
besteht, also muss der Mieter mir für die Dauer
des geschlossenen Vertrags die Miete zahlen.
Was zunächst
logisch erscheint, ist so nicht ganz richtig.
Da gibt es
nämlich den juristischen Begriff der
Schadensminderungspflicht.
Schadenminderungspflicht
bedeutet (etwas vereinfacht!), dass ein
Geschädigter sich so zu verhalten hat, als
gäbe es niemanden, der ihm einen entstehenden
Schaden ersetzt.
Kein normaler
Mensch würde also z. B. eine Mietwohnung
leerstehen lassen, wenn niemand da ist, der
irgendwann die Miete zahlen muss.
Für einen
Vermieter, der einen Mietvertrag geschlossen
hat, der vom Mieter in spe nicht erfüllt wird,
bedeutet dies, dass er sich - sobald er sicher
weiss, dass sein vertraglich verpflichteter
Mieter nicht einziehen wird - um einen neuen
Mieter bemühen muss.
Die Kosten zum
Finden eines neuen Mieters kann der Vermieter
dann von den vertragsbrüchigen Mieter ersetzt
verlangen. Ebenso den Mietausfall bis zu dem
Zeitpunkt, an dem ein neuer Mieter die Miete
zahlen wird.
Der Vermieter
wird seine entstandenen Kosten geltend machen
und einfordern müssen. Kommt dann kein Geld,
bleibt nur die Klage mit allen damit verbundenen
Unannehmlichkeiten.
Wie mit
Mietverträgen ist es auch mit allen sonstigen
Verträgen. Wer einen Vertrag bricht, kann
abwarten, wie der andere reagiert. Erfolgt keine
Reaktion, bleibt ein Vertragsbruch ohne Folgen.
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