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Rücktritt v. Vertrag wg. arglistiger Täuschung -

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  Fragestellung: Vertragsrücktritt wegen arglistiger Täuschung!
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  Ein interessantes Urteil kommt jetzt (Frühjahr 2006) vom BGH (Bundesgerichtshof) zum Thema Vertragsrecht.

Bisher war die Rechtslage bei Verträgen relativ klar. Wurde ein Vertrag geschlossen und ein Vertragspartner stellte einen sog. unerheblichen Nachteil fest, der ihm aus dem Vertragsschluss erwuchs, war damit der Vertrag nicht nichtig. Ein Rücktritt vom Vertrag war somit ausgeschlossen.

Der vom BGH zu beurteilende Fall:

Der Verkäufer hatte dem Käufer einer Immobilie einen Feuchtigkeitsschaden verschwiegen. Der Käufer verlangte vom Verkäufer den Schaden, der sich unter 3000 Euro belief, zu beseitigen. Dieser weigerte sich und der Käufer trat deswegen vom Vertrag zurück.

Die Normen des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sagen für einen solchen Fall, dass ein Rücktritt ausgeschlossen ist, wenn es sich um eine "unerhebliche Pflichtverletzung" handelt.

Der BGH vertrat nun die Meinung, dass der Käufer der Immobilien auch wegen dieses vergleichsweise geringen Mangels vom Vertrag zurücktreten kann.

Dabei ging der BGH ging erst gar nicht gross darauf ein zu beurteilen, ob ein solcher Schaden als erheblich oder unerheblich einzustufen sei, sonder machte seine Entscheidung daran fest, dass der Verkäufer den Schaden "arglistig" verschwiegen hatte.

Und genau das ist das interessante an dieser Entscheidung, die sich praktisch auf alle Lebensbereiche übertragen lässt.

Einem Vertragspartner zuzugestehen, dass er von einem Vertrag zurücktreten kann, wenn er über irgendetwas arglistig getäuscht wurde, entspricht auch nach unserer Auffassung durchaus einer lebensnahen Auslegung der Regel, dass jemand, der bewusst von seinem Vertragspartner getäuscht wurde von einem Vertrag zurücktreten kann und einen Vertrag nicht erst anfechten muss.

Ist z. B. bei Erkennen der arglistigen Täuschung ein Kaufpreis noch nicht bezahlt und es wird ein Rücktritt von einem Vertrag - wegen der arglistigen Täuschung erklärt, müsste, so man denn die BGH Entscheidung als tauglich ansieht auf ähnlich gelagerte Fälle der vorsätzlichen Täuschung übertragen zu werden, der Täuscher den Klageweg gehen, um feststellen zu lassen, dass ein Vertrag trotz einer arglistigen Täuschung zu erfüllen ist.

AZ: V ZR 173/05 - Bundesgerichtshof

 

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