Ein
interessantes Urteil kommt jetzt (Frühjahr 2006) vom BGH
(Bundesgerichtshof) zum Thema Vertragsrecht.
Bisher war die Rechtslage bei
Verträgen relativ klar. Wurde ein Vertrag geschlossen und ein
Vertragspartner stellte einen sog. unerheblichen Nachteil fest,
der ihm aus dem Vertragsschluss erwuchs, war damit der Vertrag
nicht nichtig. Ein Rücktritt vom Vertrag war somit
ausgeschlossen.
Der vom BGH zu beurteilende Fall:
Der Verkäufer hatte dem Käufer
einer Immobilie einen Feuchtigkeitsschaden verschwiegen. Der
Käufer verlangte vom Verkäufer den Schaden, der sich unter
3000 Euro belief, zu beseitigen. Dieser weigerte sich und der
Käufer trat deswegen vom Vertrag zurück.
Die Normen des BGB (Bürgerliches
Gesetzbuch) sagen für einen solchen Fall, dass ein Rücktritt
ausgeschlossen ist, wenn es sich um eine "unerhebliche
Pflichtverletzung" handelt.
Der BGH vertrat nun die Meinung,
dass der Käufer der Immobilien auch wegen dieses
vergleichsweise geringen Mangels vom Vertrag zurücktreten kann.
Dabei ging der BGH ging erst gar
nicht gross darauf ein zu beurteilen, ob ein solcher Schaden als
erheblich oder unerheblich einzustufen sei, sonder machte seine
Entscheidung daran fest, dass der Verkäufer den Schaden
"arglistig" verschwiegen hatte.
Und genau das ist das
interessante an dieser Entscheidung, die sich praktisch auf alle
Lebensbereiche übertragen lässt.
Einem Vertragspartner
zuzugestehen, dass er von einem Vertrag zurücktreten kann, wenn
er über irgendetwas arglistig getäuscht wurde, entspricht auch
nach unserer Auffassung durchaus einer lebensnahen Auslegung der
Regel, dass jemand, der bewusst von seinem Vertragspartner
getäuscht wurde von einem Vertrag zurücktreten kann und einen
Vertrag nicht erst anfechten muss.
Ist z. B. bei Erkennen der
arglistigen Täuschung ein Kaufpreis noch nicht bezahlt und es
wird ein Rücktritt von einem Vertrag - wegen der arglistigen
Täuschung erklärt, müsste, so man denn die BGH Entscheidung
als tauglich ansieht auf ähnlich gelagerte Fälle der
vorsätzlichen Täuschung übertragen zu werden, der Täuscher
den Klageweg gehen, um feststellen zu lassen, dass ein Vertrag
trotz einer arglistigen Täuschung zu erfüllen ist.
AZ: V ZR 173/05 -
Bundesgerichtshof
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