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Unterhalt für nichteheliche Kinder -

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  Fragestellung: Unterhalt für nichteheliche Kinder -
  Datum: Februar 2006  - Ort: Bochum
Frage:
   
Situation: 

Ich lebte 11 Jahre in einer Ehe ohne Trauschein. 

Wir haben gemeinsam ein Haus gebaut, in das ich viel Geld und Arbeit gesteckt habe. 

2001 wurde unser gemeinsamer Sohn geboren

Mein Freund und ich haben uns mittlerweile getrennt.

Nun meine Frage: 

Habe ich ein Anrecht auf Unterhalt von meinem Ex-Lebensgefährten bis zum 9 Lebensjahr des Kindes?

Was ist möglich,  um einen Ausgleich aus dem gemeinsam aufgebauten Haus zubekommen?

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Antwort:
Die Unterhaltspflicht des Vaters eines nichtehelichen Kindes ist in § 1615 l BGB geregelt.

Danach schuldet dieser grundsätzlich der Mutter des nichtehelichen Kindes Unterhalt für die Zeit 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt.

Ist die Kindesmutter aufgrund der Schwangerschaft oder einer durch sie oder die Entbindung verursachten Erkrankung oder aufgrund der besonderen Pflege des Kindes (z.B. im Falle eines behinderten Kindes) außerstande einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, so ist der Kindesvater verpflichtet, ihr Unterhalt bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes zu zahlen (§ 1615 l Abs. 2 BGB).

Darüberhinaus schuldet der Kindesvater der Mutter des Kindes grundsätzlich keinen Unterhalt mehr. Etwas anderes gilt dann, wenn eine Versagung des Unterhalts über diesen Zeitraum hinaus unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre.

Das ist z.B. dann der Fall, wenn das Kind aufgrund einer Behinderung oder Krankheit besonderer Pflege bedarf.

Soweit dies in Ihrem Fall nicht gegeben ist, endet die Unterhaltspflicht des Kindesvaters Ihnen gegenüber mit Vollendung des 3 Lebensjahres des Kindes, soweit Sie die oben genannten Voraussetzungen des § 1615 l Abs. 2 BGB erfüllen.

Bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gibt es keinen Ausgleich von Vermögenszuwächsen (Zugewinnausgleich) oder Rentenanwartschaften (Versorgungsausgleich), wie dies bei der Scheidung einer Ehe der Fall ist. Etwas anderes gilt nur bei eingetragenen Lebenspartnerschaften. Ich gehe aber einmal davon aus, daß Sie keinen Partnerschaftsvertrag abgeschlossen haben.

Die von Ihnen in das Haus und die Beziehung investierte Arbeit können Sie sich nur vergüten lassen, wenn Sie diesbezüglich mit Ihrem Lebensgefährten eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen haben. Ist dies nicht der Fall, ist ein Vergütungsanspruch nicht gegeben.

Das Gleiche gilt grundsätzlich für das in das Haus investierte Geld. Soweit Sie hier keine ausdrückliche Vereinbarung dahingehend getroffen haben, daß von Ihnen investierte Gelder am Ende der Beziehung an Sie zurückzuzahlen sind, sind die von Ihnen geleisteten Zahlungen verloren.

Sollten Sie allerdings als Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen sein, so könnten Sie zum einen anteilige Erstattung der von Ihnen geleisteten Zahlungen fordern. Bei der Miteigentümergemeinschaft schuldet nämlich jeder Miteigentümer die anstehenden Zahlungen anteilig (in Ihrem Fall wäre das je 1/2).

So Sie mehr als diese Hälfte der Lasten getragen haben, haben Sie gegenüber dem ehemaligen Lebensgefährten einen Anspruch auf Erstattung des von Ihnen zuviel gezahlten Betrages.

Sollte sich der ehemalige Lebensgefährte weigern, diese Zahlungen zu erbringen, kann neben der normalen Zahlungsklage auch die Zwangsversteigerung des Hauses betrieben werden.

 

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