Die
Unterhaltspflicht des Vaters eines nichtehelichen Kindes ist in §
1615 l BGB geregelt.
Danach schuldet
dieser grundsätzlich der Mutter des nichtehelichen Kindes
Unterhalt für die Zeit 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt.
Ist die
Kindesmutter aufgrund der Schwangerschaft oder einer durch sie
oder die Entbindung verursachten Erkrankung oder aufgrund der
besonderen Pflege des Kindes (z.B. im Falle eines behinderten
Kindes) außerstande einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, so ist
der Kindesvater verpflichtet, ihr Unterhalt bis zur Vollendung des
3. Lebensjahres des Kindes zu zahlen (§ 1615 l Abs. 2 BGB).
Darüberhinaus
schuldet der Kindesvater der Mutter des Kindes grundsätzlich
keinen Unterhalt mehr. Etwas anderes gilt dann, wenn eine
Versagung des Unterhalts über diesen Zeitraum hinaus unter Berücksichtigung
der Belange des Kindes grob unbillig wäre.
Das ist z.B.
dann der Fall, wenn das Kind aufgrund einer Behinderung oder
Krankheit besonderer Pflege bedarf.
Soweit dies in
Ihrem Fall nicht gegeben ist, endet die Unterhaltspflicht des
Kindesvaters Ihnen gegenüber mit Vollendung des 3 Lebensjahres
des Kindes, soweit Sie die oben genannten Voraussetzungen des §
1615 l Abs. 2 BGB erfüllen.
Bei der
nichtehelichen Lebensgemeinschaft gibt es keinen Ausgleich von
Vermögenszuwächsen (Zugewinnausgleich) oder Rentenanwartschaften
(Versorgungsausgleich), wie dies bei der Scheidung einer Ehe der
Fall ist. Etwas anderes gilt nur bei eingetragenen
Lebenspartnerschaften. Ich gehe aber einmal davon aus, daß Sie
keinen Partnerschaftsvertrag abgeschlossen haben.
Die von Ihnen in
das Haus und die Beziehung investierte Arbeit können Sie sich nur
vergüten lassen, wenn Sie diesbezüglich mit Ihrem Lebensgefährten
eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen haben. Ist
dies nicht der Fall, ist ein Vergütungsanspruch nicht gegeben.
Das Gleiche gilt
grundsätzlich für das in das Haus investierte Geld. Soweit Sie
hier keine ausdrückliche Vereinbarung dahingehend getroffen
haben, daß von Ihnen investierte Gelder am Ende der Beziehung an
Sie zurückzuzahlen sind, sind die von Ihnen geleisteten Zahlungen
verloren.
Sollten Sie
allerdings als Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen sein, so
könnten Sie zum einen anteilige Erstattung der von Ihnen
geleisteten Zahlungen fordern. Bei der Miteigentümergemeinschaft
schuldet nämlich jeder Miteigentümer die anstehenden Zahlungen
anteilig (in Ihrem Fall wäre das je 1/2).
So Sie mehr als
diese Hälfte der Lasten getragen haben, haben Sie gegenüber dem
ehemaligen Lebensgefährten einen Anspruch auf Erstattung des von
Ihnen zuviel gezahlten Betrages.
Sollte sich der
ehemalige Lebensgefährte weigern, diese Zahlungen zu erbringen,
kann neben der normalen Zahlungsklage auch die Zwangsversteigerung
des Hauses betrieben werden.
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