Ich
gehe einmal davon aus, daß der Rechnungsbetrag über 1350,- € -
abgesehen von den Schwierigkeiten bei der Abwicklung der Zahlung -
der Höhe nach korrekt war.
Somit
ist davon auszugehen, daß die Rücküberweisung des Betrages an
Sie im Januar diesen Jahres auf einem Versehen des Hotels beruht.
In
einem solchen Fall kann das Hotel die Rückzahlung des
versehentlich überwiesenen Betrages vom Zahlungsempfänger gemäß
§§ 812 ff. BGB verlangen, da dieser insoweit ungerechtfertigt
bereichert ist.
Eine
Person ist ungerechtfertigt bereichert, wenn sie eine Leistung
erhalten hat, für die kein Rechtsgrund vorhanden ist. Ein solcher
Rechtsgrund könnte in Ihrem Fall ein Rückzahlungsanspruch von
Ihnen gegenüber dem Hotel bezüglich des Betrages in Höhe von 1350,-
€.
Hierfür
gibt es aber gemäß Ihrer Schilderung keinerlei Anhaltspunkte.
Damit
ist der versehentlich in Sie zurücküberwiesene Betrag grundsätzlich
zurückzuzahlen.
Der
Anspruch ist auch noch nicht verjährt, da die Verjährungsfrist für
solche Forderungen 3 Jahre beträgt.
Ein
solcher Rückforderungsanspruch über die Vorschriften der
ungerechtfertigten Bereicherung ist gem. § 818 Abs. 3 BGB dann
ausgeschlossen, wenn der Empfänger der Leistung nicht mehr
bereichert ist.
Diese
Vorschrift setzt aber nicht nur voraus, daß der versehentlich an
Sie überwiesene Betrag nicht mehr vorhanden ist, weil Sie das
Geld ausgegeben haben.
Hinzu
kommen muß, daß der Bereicherte - in Ihrem Fall also Sie - gutgläubig
war und im Vertrauen auf die Beständigkeit des vermeintlichen
Vermögenszuwachses das Geld ausgegeben hat (Hamm NJW-RR 95,
1010).
Im
Klartext heißt das, daß Sie diesen sog. Entreicherungseinwand
nur dann erfolgreich vorbringen können, wenn es Anhaltspunkte dafür
gab, daß Ihnen dieses Geld zustand und Sie es deshalb im
Vertrauen hierauf ausgegeben haben. Das wäre z.B. dann der Fall,
wenn Sie gegenüber dem Hotel einen eigenen Anspruch in etwa der
gleichen Höhe hätten, bzw. gehabt hätten und deshalb davon
ausgegangen waren, daß dieser Betrag Ihren Anspruch betrifft.
Für
eine solche Konstellation sind aber gemäß Ihrer
Sachverhaltsdarstellung keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.
Somit
ist im Ergebnis der Anspruch des Hotels berechtigt und der
versehentlich an Sie überwiesene Betrag ist zurückzuzahlen.
Ich
hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen gedient zu haben.
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