Rechtsberatung - Ungerechtfertigte Bereicherung

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  Fragestellung: Schuldrecht - Ungerechtfertigte Bereicherung - Ort: Berlin - Datum: März 2005
Frage:
   
Im Juni 2004 machte ich drei Wochen Urlaub in einem Hotel in Spanien. Die Zahlung erfolgte nach einigem Hickhack wegen der Zahlungsweise Ende Juni 2004 per Überweisung. Der Rechnungsbetrag: 1350 Euro.

Anfang September war ich nochmals im gleichen Hotel. 

Die Zahlung per Kreditkarte (735 Euro) klappte problemlos und die Abbuchung erfolgte Ende Oktober von meinem Kreditkartenkonto. 

Im Februar 2005 erhielt ich eine Gutschrift in Höhe von 1350 Euro vom Hotelbetreiber auf mein Kreditkartenkonto. Das hat mich überrascht und irritiert.

Nun erhielt ich allerdings eine Mahnung in Höhe von 1350 Euro, die ich innerhalb von 14 Tagen bezahlen soll.

Frage: Muss ich den Betrag bezahlen ? Ist der Anspruch vielleicht schon verjährt ?

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Antwort:

Ich gehe einmal davon aus, daß der Rechnungsbetrag über 1350,- € - abgesehen von den Schwierigkeiten bei der Abwicklung der Zahlung - der Höhe nach korrekt war.

Somit ist davon auszugehen, daß die Rücküberweisung des Betrages an Sie im Januar diesen Jahres auf einem Versehen des Hotels beruht.

In einem solchen Fall kann das Hotel die Rückzahlung des versehentlich überwiesenen Betrages vom Zahlungsempfänger gemäß §§ 812 ff. BGB verlangen, da dieser insoweit ungerechtfertigt bereichert ist.

Eine Person ist ungerechtfertigt bereichert, wenn sie eine Leistung erhalten hat, für die kein Rechtsgrund vorhanden ist. Ein solcher Rechtsgrund könnte in Ihrem Fall ein Rückzahlungsanspruch von Ihnen gegenüber dem Hotel bezüglich des Betrages in Höhe von 1350,- €.

Hierfür gibt es aber gemäß Ihrer Schilderung keinerlei Anhaltspunkte.

Damit ist der versehentlich in Sie zurücküberwiesene Betrag grundsätzlich zurückzuzahlen.

Der Anspruch ist auch noch nicht verjährt, da die Verjährungsfrist für solche Forderungen 3 Jahre beträgt.

Ein solcher Rückforderungsanspruch über die Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung ist gem. § 818 Abs. 3 BGB dann ausgeschlossen, wenn der Empfänger der Leistung nicht mehr bereichert ist.

Diese Vorschrift setzt aber nicht nur voraus, daß der versehentlich an Sie überwiesene Betrag nicht mehr vorhanden ist, weil Sie das Geld ausgegeben haben.

Hinzu kommen muß, daß der Bereicherte - in Ihrem Fall also Sie - gutgläubig war und im Vertrauen auf die Beständigkeit des vermeintlichen Vermögenszuwachses das Geld ausgegeben hat (Hamm NJW-RR 95, 1010).

Im Klartext heißt das, daß Sie diesen sog. Entreicherungseinwand nur dann erfolgreich vorbringen können, wenn es Anhaltspunkte dafür gab, daß Ihnen dieses Geld zustand und Sie es deshalb im Vertrauen hierauf ausgegeben haben. Das wäre z.B. dann der Fall, wenn Sie gegenüber dem Hotel einen eigenen Anspruch in etwa der gleichen Höhe hätten, bzw. gehabt hätten und deshalb davon ausgegangen waren, daß dieser Betrag Ihren Anspruch betrifft.

Für eine solche Konstellation sind aber gemäß Ihrer Sachverhaltsdarstellung keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.

Somit ist im Ergebnis der Anspruch des Hotels berechtigt und der versehentlich an Sie überwiesene Betrag ist zurückzuzahlen.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen gedient zu haben.

jusdi102
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