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Neuerung der Tollwutverordnung -

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  Fragestellung Tierrecht: Schutzimpfungen und deren Fristen -
  Datum:  Mai 2006 - Ort: Düsseldorf
Frage:
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Wir arbeiten mit Tieren, u. a. mit Hunde und Katzen. 

Wir brauchen dazu regelmässig Impfbescheinigungen vom Tierarzt. U. a. brauchen wir auch immer eine Impfbescheinigung gegen die Tollwut.

Schon vor einigen Monaten hatten wir gehört, dass diese Impfungen nicht mehr jährlich gemacht werden müssen. Nur wissen wir nicht genau wie die neue Regelung aussieht.

Beim Ordnungsamt haben wir angerufen. Man konnte uns jedoch nichts sagen und verwies uns mit unserer Frage an einen Tierarzt.

Den haben wir seit Jahren, es ist immer derselbe.

Vorige Woche waren wir nun mit einem Junghund bei diesem Tierarzt. Bei dieser Gelegenheit haben wir den Tierarzt auf die Tollwutimpfung angesprochen und darauf hingewiesen, dass wir gehört hätten, diese Impfungen seien nicht mehr im Jahresrythmus notwendig.

Unser Tierarzt sagte dazu, dass wäre völliger Quatsch, eines der vielen rechtlichen Gerüchte, die immer wieder aufkommen.

Bei dem Bekannten von dem der Tipp kam haben wir darauf nochmal angerufen. Er meinte, er hätte das von jemanden gehört, der im Zoo arbeitet.

Wir sind jetzt völlig verunsichert und haben keine Ahnung was wir machen sollen. Es ist nämlich so, dass die Impfbescheinigungen vorliegen müssen, damit wir arbeiten können. Es ist aber auch so, dass diese Impfungen nicht gerade billig sind und die Tiere nur unnötig belasten, was auch nicht sein muss.

Können Sie uns weiterhelfen?

............... jusdi102
Antwort:
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Das kann ich.

Ihr Bekannter hat Recht. Geregelt ist das in der Tollwutverordnung und in dieser Tollwutwerordnung hat sich vor ca. einem Jahr etwas geändert.

Es gibt verschiedene Impfstoffe und die haben längere Wirkungszeiten. Diese können bis drei oder vier Jahre betragen, d. h., wenn ein solcher Impfstoff verwandt wird, kann die nächste Impfung so lange warten bis die im Beipackzettel angegebene Wirkzeit erreicht ist.

Normlerweise sollte man das auf dem Ordnungsamt wissen. Hier haben Sie vielleicht ganz einfach den falschen Ansprechpartner am Telefon, als Sie dort angerufen haben. Das kann schon einmal passieren.

Wer es aber wissen sollte ist Ihr Tierarzt. Der sollte und müsste es wissen, schliesslich arbeitet er täglich damit und sollte es auch wissen, wenn sich innerhalb seines Tätigkeitsbereichs rechtlich etwas ändert.

Geändert wurde in der Tollwutverordung:

Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: 


Begriffsbestimmungen - §1

3. wirksamer Impfschutz bei Hunden und Katzen, wenn eine Impfung gegen Tollwut im Falle einer Erstimpfung bei Welpen im Alter von mindestens drei Monaten mindestens 21 Tage nach Abschluss der Grundimmunisierung und längstens um den Zeitraum zurückliegt, den der Impfstoffhersteller für eine Wiederholungsimpfung angibt, oder im Falle von Wiederholungsimpfungen die Impfungen jeweils innerhalb des Zeitraumes durchgeführt worden sind, den der Impfstoffhersteller für die jeweilige Wiederholungsimpfung angibt.

Die gesamte Tollwutverordnung finden Sie > HIER <

Mein Tipp: Sprechen Sie noch einmal mit Ihrem Tierarzt und wenn er Ihnen nicht glauben will, sollten Sie sich vielleicht überlegen, ob Sie nicht auf einen Tierarzt zurückgreifen, der nicht zu faul ist sich weiterzubilden.

 

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JD

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