Grundsätzlich ist niemand - sei
es als Zeuge oder als Beschuldigter - verpflichtet, einer
Vorladung der Polizei Folge zu leisten..
Etwas Anderes gilt nur für die
Ladungen der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts.
Es besteht hier seitens Ihrer
Tochter also weder eine Verpflichtung auszusagen, noch eine
Verpflichtung zu erscheinen. Folglich steht es Ihrer Tochter
frei, ob Sie den von der Kommissarin avisierten Termin wahrnehmen
möchte oder nicht. Entscheidet sie sich dagegen, darf
ihr dies nicht nachteilig ausgelegt werden, da sie lediglich von
ihr eingeräumten Rechten Gebrauch macht.
Es ist allerdings nicht
auszuschließen, daß ihr ein Richter dies im Einzelfall
nachteilig auslegt.
Das entspricht zwar nicht dem geltenden Recht,
aber die Praxis sieht leider oftmals anders aus. Jedenfalls besteht keine
Verpflichtung, dieser Vorladung zu folgen. In Strafverfahren besteht -
abgesehen von den Fällen der sog. Pflichtverteidigung - kein
Anwaltszwang, d.h. jeder kann sich selbst vertreten, ohne einen
Anwalt einschalten zu müssen.
In dem von Ihnen geschilderten
Fall handelt es sich nicht um einen Pflichtverteidigungsfall, sodaß
Ihre Tochter keinen Anwalt braucht. Da sie aber zwar strafmündig,
aber noch nach Jungendstrafrecht zu behandeln ist, wird ihr ein
Mitarbeiter der Jungendgerichtshilfe an die Seite gestellt werden,
der ihre Interessen dahingehend wahrnimmt, daß er ihren
bisherigen Entwicklungsverlauf und den Hintergrund der ihr
angelasteten Taten beleuchtet und dem Gericht insoweit Hilfe bei
der Entscheidungsfindung leistet.
Es ist ihrer Tochter daher
unbenommen, den vorgeschlagenen Termin wahrzunehmen oder nicht,
ohne daß ihr hieraus Nachteile erwachsen dürfen.
Einen Beistand anwaltlicher Art
vor Gericht braucht sie nicht. Sie wird ihn aber in Gestalt der
Jugendgerichtshilfe erhalten.
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