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  Fragestellung: Strafrecht - Vorladung (Verhör) durch Polizei oder Staatsanwalt -
Frage:
   
Unsere Tochter hat in ihrer Schule Geld und ein Handy von anderen Schülern gestohlen. 

Sie war zu dieser Zeit 14 Jahre alt. Daraufhin erhielt ich einen Anruf an meiner Arbeitsstelle indem mir mitgeteilt wurde, wann unsere Tochter zum Verhör bei der Polizei erscheinen soll.

Unsere Tochter wurde (auf Anraten der Polizei) ca. 2 Stunden alleine verhört, bat dann aber unter Tränen ihren Vater um Hilfe, der dann anwesend war.

Unsere Tochter gestand mehrmals Geld und ein Handy gestohlen zu haben. Da die Taten schon länger her sind, konnte sie nicht bei allen Fragen konkrete Angaben zum zeitlichen Ablauf und der Höhe der gestohlenen Beträge machen.

Gestern bekam ich jetzt einen erneuten Anruf der Polizei, die um eine weitere Vernehmung unserer Tochter bittet, da sie noch einige Fragen hätte. Wir können uns gut vorstellen, dass die Aussage nicht immer übereinstimmt, aber nach weiterer Rücksprache mit unserer Tochter, hat sie in der ersten Vernehmung alles ausgesagt zu dem sie etwas sagen konnte und kann diesem bis heute nichts mehr hinzufügen. 

Es mag sein, dass es noch Ermittlungslücken gibt, aber das Kind hat kein Buch geführt mit dem man jetzt alles präzise nachhalten kann.

Kann es sich bei dem folgenden Gerichtsverfahren negativ auswirken, wenn wir einer weiteren Vernehmung nicht zustimmen und braucht unsere Tochter für das Gerichtsverfahren einen Anwalt?

 

............... jusdi102
Antwort:
Grundsätzlich ist niemand - sei es als Zeuge oder als Beschuldigter - verpflichtet, einer Vorladung der Polizei Folge zu leisten..

Etwas Anderes gilt nur für die Ladungen der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts.

Es besteht hier seitens Ihrer Tochter also weder eine Verpflichtung auszusagen, noch eine Verpflichtung zu erscheinen. Folglich steht es Ihrer Tochter frei, ob Sie den von der Kommissarin avisierten Termin wahrnehmen möchte oder nicht. Entscheidet sie sich dagegen, darf ihr dies nicht nachteilig ausgelegt werden, da sie lediglich von ihr eingeräumten Rechten Gebrauch macht. 

Es ist allerdings nicht auszuschließen, daß ihr ein Richter dies im Einzelfall nachteilig auslegt. 

Das entspricht zwar nicht dem geltenden Recht, aber die Praxis sieht leider oftmals anders aus. Jedenfalls besteht keine Verpflichtung, dieser Vorladung zu folgen. In Strafverfahren besteht - abgesehen von den Fällen der sog. Pflichtverteidigung - kein Anwaltszwang, d.h. jeder kann sich selbst vertreten, ohne einen Anwalt einschalten zu müssen.

In dem von Ihnen geschilderten Fall handelt es sich nicht um einen Pflichtverteidigungsfall, sodaß Ihre Tochter keinen Anwalt braucht. Da sie aber zwar strafmündig, aber noch nach Jungendstrafrecht zu behandeln ist, wird ihr ein Mitarbeiter der Jungendgerichtshilfe an die Seite gestellt werden, der ihre Interessen dahingehend wahrnimmt, daß er ihren bisherigen Entwicklungsverlauf und den Hintergrund der ihr angelasteten Taten beleuchtet und dem Gericht insoweit Hilfe bei der Entscheidungsfindung leistet.

Es ist ihrer Tochter daher unbenommen, den vorgeschlagenen Termin wahrzunehmen oder nicht, ohne daß ihr hieraus Nachteile erwachsen dürfen.

Einen Beistand anwaltlicher Art vor Gericht braucht sie nicht. Sie wird ihn aber in Gestalt der Jugendgerichtshilfe erhalten.

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Thema: Strafrecht - Diebstahl - Vernehmung Polizei - Vorladung - Polizei - Staatsanwaltschaft  - @

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