Ihre
Anfrage beantworte ich - aufgrund Ihrer Angaben - wie folgt:
Grundsätzlich
ist Sozialhilfe nicht zurückzuzahlen und zwar auch dann nicht,
wenn der Empfänger Vermögen erwirbt.
Der
Vermögenserwerb führt grundsätzlich nur zu einem Wegfall der
Sozialhilfe für die Zukunft.
Ausnahmen
gelten nur für die Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 38 SGB
XII, bei der die Hilfe von vorneherein als Darlehen gewährt
wird.
Solange
Ihr Sohn aber "normale" Sozialhilfe bezieht, greift
diese Vorschrift nicht.
Weiter
zurückzuzahlen ist die Sozialhilfe auch dann, wenn sich
herausstellt, daß der Empfänger Leistungen zu Unrecht bezogen
hat, sei es durch falsche Angaben gegenüber der Behörde oder
durch doppelten Bezug von Leistungen.
Dies gilt auch
für den Fall, in dem die Verursachung der Notlage, die zur
Sozialhilfegewährung führte vom Hilfesuchenden schuldhaft
erfolgt ist, der Betroffene also seine Notlage vorsätzlich
herbeigeführt hat, um Sozialhilfe beziehen zu können.
Außerhalb
dieser Ausnahmefälle ist die Sozialhilfe nicht zurückzuzahlen.
Wenn
Ihr Sohn eines Tages sein Nacherbe antritt, wird dies also
allenfalls dazu führen, daß er dann zukünftig keine
Sozialhilfe mehr erhält.
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