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Fallstellung: Rückzahlung im Erbfall?

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  Fragestellung: Rückzahlung der Sozialhilfe im Falle einer Erbschaft - 
  Datum: August 2005 - Ort: Wiesbaden 
Frage:
   
Ich bin Eigentümerin eines selbst genutzten Wohngebäudes. 

Meine erwachsenen Kinder sind im Grundbuch eingetragene Nacherben. 

Mein Sohn ist seit zwei Jahren Sozialhilfeempfänger.

Muss mein Sohn im Erbfall die erhaltene Sozialhilfe zurückzahlen und damit eventuell gezwungen sein, das Haus zu verkaufen, das meine Tochter mit ihrer Familie aber gern bewohnen würde?

............... jusdi102
Antwort:
Ihre Anfrage beantworte ich - aufgrund Ihrer Angaben - wie folgt:

Grundsätzlich ist Sozialhilfe nicht zurückzuzahlen und zwar auch dann nicht, wenn der Empfänger Vermögen erwirbt.

Der Vermögenserwerb führt grundsätzlich nur zu einem Wegfall der Sozialhilfe für die Zukunft.

Ausnahmen gelten nur für die Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 38 SGB XII, bei der die Hilfe von vorneherein als Darlehen gewährt wird.

Solange Ihr Sohn aber "normale" Sozialhilfe bezieht, greift diese Vorschrift nicht.

Weiter zurückzuzahlen ist die Sozialhilfe auch dann, wenn sich herausstellt, daß der Empfänger Leistungen zu Unrecht bezogen hat, sei es durch falsche Angaben gegenüber der Behörde oder durch doppelten Bezug von Leistungen. 

Dies gilt auch für den Fall, in dem die Verursachung der Notlage, die zur Sozialhilfegewährung führte vom Hilfesuchenden schuldhaft erfolgt ist, der Betroffene also seine Notlage vorsätzlich herbeigeführt hat, um Sozialhilfe beziehen zu können.

Außerhalb dieser Ausnahmefälle ist die Sozialhilfe nicht zurückzuzahlen.

Wenn Ihr Sohn eines Tages sein Nacherbe antritt, wird dies also allenfalls dazu führen, daß er dann zukünftig keine Sozialhilfe mehr erhält.

 

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Thema: Sozialhilfe - Erbe - Erbrecht - Rückzahlung - Formen der Sozialhilfe - @

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