Im Regelfall wird
eine Eigentumsübertragung (Schenkung) dergestalt durchgeführt,
daß das Eigentum unbedingt auf den Erwerber übergeht.
Das hat zur
Folge, daß der neue Eigentümer über das Eigentum an dem Pferd
frei verfügen kann. Er kann es demzufolge dann also auch
verschenken, verkaufen.
Es ist aber
durchaus möglich und auch von dem Grundsatz der Vertragsfreiheit
in zulässiger Weise gedeckt, wenn die Vertragsparteien andere
Vereinbarungen treffen.
Genau dies ist
hier der Fall. Das Eigentum sollte ausschließlich für den
eigenen Besitz des Sohnes übertragen werden. Für Übertragungen
des Eigentums an andere Personen soll er der Zustimmung der ursprünglichen
Eigentümers bedürfen.
Rein rechtlich
betrachtet, stellt dies eine Eigentumsübertragung unter einer
auflösenden Bedingung dar.
Solange Ihr Sohn
das Pferd selbst hält, soll er alle Eigentumsrechte
eigenverantwortlich ausüben können. Soll das Pferd aber weiter
übereignet werden, sei es durch Verkauf oder Schenkung oder
Schlachtung, soll das Eigentum an den ursprünglichen Eigentümer
zurückfallen, sodaß dieser dann darüber entscheiden kann, ob er
die gewünschte Übereignung "absegnet" oder nicht.
Das ist zulässig
und rechtens. Ihre Sohn kann das Eigentum an dem Pferd also nur
dann rechtswirksam an eine andere Person übertragen mit der
Zustimmung der vorherigen Eigentüms.
Tut er dies ohne
dessen Zustimmung, so ist der betreffende Vertrag schwebend
unwirksam bis der vorherige Eigentümers den Verkauf genehmigt
oder nicht.
Tut er dies,
wird der Verkauf mit seiner Zustimmung wirksam. Verweigert er die
Zustimmung, wird er unwirksam und das Pferd ist zurückzugeben (so
es bereits beim Käufer ist).
Der Käufer kann
sich in einer solchen Situation nur retten, wenn er das Pferd
gutgläubig vom Nichtberechtigten (also Ihrem Sohn) erworben hat
und das Pferd dem vorherigen Eigentümer nicht gestohlen wurde
oder verloren gegangen ist. Letzteres wäre nicht der Fall, da
sich das Pferd mit dem Wissen und Willen des vorherigen Eigentümer
im Besitz Ihres Sohnes befindet.
Hatte der Käufer
dann keine Kenntnis von der zwischen Ihrem Sohn und dem Voreigentümer
getroffenen Vereinbarung und konnte er diese Kenntnis auch nicht
haben, so könnte er sich auf gutgläubiger Erwerb von Ihrem Sohn
berufen. Der Kauf und die damit verbundene Eigentumsübertragung wären
also trotz der vertraglichen Vereinbarung zwischen Ihrem Sohn und
dem Vorbesitzer wirksam (§§ 932, 935 BGB).
Also läßt sich
zusammenfassen:
Grundsätzlich
darf Ihr Sohn das Pferd ohne Zustimmung des Voreigentümers nicht
verkaufen.
Tut er es doch
und ist der Käufer gutgläubig, so erwirbt er trotz der
Vertragsklausel das Eigentum an dem Pferd. Die Klausel geht dann
in diesem Fall in der Praxis also letztlich ins Leere.
Einen Anspruch
auf Aufwendungsersatz hat Ihr Sohn nicht. Es ist Aufgabe des
Eigentümers, die sein Eigentum betreffenden Kosten während der
Dauer der Innehabung des Eigentums zu tragen.
Einen solchen
Anspruch hätte er nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart wäre.
Das ist aber
nicht der Fall.
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