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Schenkung: Kann eine Schenkung vom Schenker unter Bedingungen erfolgen?

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  Fragestellung: Schenkung - Schenkungsrecht - Vertragsrecht - Einschränkungen -
  Datum: Mai 2006 - Ort: Zweibrücken -
Frage:
   
Mein Sohn hat zu seinem Geburtstag von seinem damaligen Arbeitgeber ein Pferd mit Urkunde geschenkt bekommen.

Der Text der Urkunde lautet Hiermit geht mit dem heutigen Tag, Deinem Geburtstag - der: NAME DES PFERDES voll und ganz in Deinen Besitz über. Du darfst alles mit ihm machen, außer verkaufen oder schlachten oder ähnliches, dazu brauchst du die Genehmigung von NAME DES BISHERIGEN BESITZERS, gezeichnet: NAME.

Seit vier Jahren ist nun das Pferd auf meinen Sohn im Pferdepass eingetragen, ebenso wurden alle anfallenden Kosten wie Stallmiete, Tierarztrechnungen, Impfungen, Sattel und Zaumzeug etc. von ihm bezahlt. Nun hat Bettina meine Sohn Stelle als --------, da das Pferd ca. 50 km weit entfernt steht, kaum in der Lage es so zu halten wie es dringend erforderlich wäre.

Da es nun auch zu einer finanziellen Frage gekommen ist, (Stallmiete und sonstige Kosten) trägt er sich mit dem Gedanken, das Pferd zu verkaufen.

Wie ist nun die rechtliche Frage? Darf er das Pferd verkaufen oder muß er es zurückgeben?

 

............... jusdi102
Antwort:
Im Regelfall wird eine Eigentumsübertragung (Schenkung) dergestalt durchgeführt, daß das Eigentum unbedingt auf den Erwerber übergeht.

Das hat zur Folge, daß der neue Eigentümer über das Eigentum an dem Pferd frei verfügen kann. Er kann es demzufolge dann also auch verschenken, verkaufen.

Es ist aber durchaus möglich und auch von dem Grundsatz der Vertragsfreiheit in zulässiger Weise gedeckt, wenn die Vertragsparteien andere Vereinbarungen treffen.

Genau dies ist hier der Fall. Das Eigentum sollte ausschließlich für den eigenen Besitz des Sohnes übertragen werden. Für Übertragungen des Eigentums an andere Personen soll er der Zustimmung der ursprünglichen Eigentümers bedürfen.

Rein rechtlich betrachtet, stellt dies eine Eigentumsübertragung unter einer auflösenden Bedingung dar.

Solange Ihr Sohn das Pferd selbst hält, soll er alle Eigentumsrechte eigenverantwortlich ausüben können. Soll das Pferd aber weiter übereignet werden, sei es durch Verkauf oder Schenkung oder Schlachtung, soll das Eigentum an den ursprünglichen Eigentümer zurückfallen, sodaß dieser dann darüber entscheiden kann, ob er die gewünschte Übereignung "absegnet" oder nicht.

Das ist zulässig und rechtens. Ihre Sohn kann das Eigentum an dem Pferd also nur dann rechtswirksam an eine andere Person übertragen mit der Zustimmung der vorherigen Eigentüms.

Tut er dies ohne dessen Zustimmung, so ist der betreffende Vertrag schwebend unwirksam bis der vorherige Eigentümers den Verkauf genehmigt oder nicht.

Tut er dies, wird der Verkauf mit seiner Zustimmung wirksam. Verweigert er die Zustimmung, wird er unwirksam und das Pferd ist zurückzugeben (so es bereits beim Käufer ist).

Der Käufer kann sich in einer solchen Situation nur retten, wenn er das Pferd gutgläubig vom Nichtberechtigten (also Ihrem Sohn) erworben hat und das Pferd dem vorherigen Eigentümer nicht gestohlen wurde oder verloren gegangen ist. Letzteres wäre nicht der Fall, da sich das Pferd mit dem Wissen und Willen des vorherigen Eigentümer im Besitz Ihres Sohnes befindet.

Hatte der Käufer dann keine Kenntnis von der zwischen Ihrem Sohn und dem Voreigentümer getroffenen Vereinbarung und konnte er diese Kenntnis auch nicht haben, so könnte er sich auf gutgläubiger Erwerb von Ihrem Sohn berufen. Der Kauf und die damit verbundene Eigentumsübertragung wären also trotz der vertraglichen Vereinbarung zwischen Ihrem Sohn und dem Vorbesitzer wirksam (§§ 932, 935 BGB).

Also läßt sich zusammenfassen:

Grundsätzlich darf Ihr Sohn das Pferd ohne Zustimmung des Voreigentümers nicht verkaufen.

Tut er es doch und ist der Käufer gutgläubig, so erwirbt er trotz der Vertragsklausel das Eigentum an dem Pferd. Die Klausel geht dann in diesem Fall in der Praxis also letztlich ins Leere.

Einen Anspruch auf Aufwendungsersatz hat Ihr Sohn nicht. Es ist Aufgabe des Eigentümers, die sein Eigentum betreffenden Kosten während der Dauer der Innehabung des Eigentums zu tragen.

Einen solchen Anspruch hätte er nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart wäre.

Das ist aber nicht der Fall.

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Thema: Schenkung - Schenkungsrecht - Eigentumsübertragung - Vertragsrecht -  -  @

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