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Fallstellung: Reklamation nach Pferdekauf -

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  Fragestellung: Pferderecht - Pferdekauf - Kaufvertrag  | Ort: Kaiserlautern - Januar 2005
Frage:
   
Wir haben ein Pferd (Traber) geländegeritten, ein absolutes Verlaßpferd im Gelände verkauft. 

Die Interessenten haben das Pferd probegeritten und als 100%iges Verlaßpferd im Gelände gekauft. Die neue Besitzerin wollte das Pferd nicht selbst probereiten und hat deshalb eine fachkundige Person mitgebracht. Wir haben der eigentlichen Käuferin ausdrücklich gesagt, sie solle das Pferd probereiten, worauf sie sagte, sie wäre Anfängerin. 

Wir haben ihr gesagt, das ein Traber kein Anfängerpferd ist, auch wenn es ein Verlaßpferd im Gelände ist, worauf sie sagte, es wäre kein Problem, daher ihre Freundin ihr im Umgang und beim Reiten hilft.

Das Pferd wurde daraufhin für ---- Euro verkauft. Nun werden wir beschuldigt, das Pferd sei ein Anfängerpferd, das Pferd würde nicht parieren und buckeln.

Beim Verkauf haben wir jedoch ausdrücklich gesagt das das Pferd nur Geländegeritten wurde und den Sandplatz nicht kennt. Das Pferd sollte nun innerhalb 2 Wochen am Zügel gehen und auf Hilfen und Paraden reagieren, obwohl es früher nur im lockeren Freizeitstiel geritten wurde.

Dazu haben wir den Verdacht, dass das Pferd seit der Ankunft nur noch gezwungen wurde Dressur zu gehen und keinen oder nur wenig Koppelgang hat. 

Da die Koppeln nur Paddockgröße haben, kann sich das Pferd nicht austoben.

Im Kaufvertrag wurden keine Zusicherungen sowie Garantieleistung vereinbart.

............... jusdi102
Antwort:
Die Frage beantworten wir aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:

Gemäß Ihren Ausführungen verkaufen Sie nur gelegentlich hin und wieder ein Pferd, handeln also nicht gewerbsmäßig mit Pferden. Damit können Sie auch nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1.1.2002 rechtswirksam einen Haftungsausschluß vereinbaren, was gewerblichen Händlern seitdem nicht mehr möglich ist.

In Ihrem Kaufvertrag ist ein solcher Gewährleistungsausschluß enthalten, weshalb sich der Käufer des Pferdes nicht auf Gewährleistungsrechte berufen kann. Der vertraglich vereinbarte Gewährleistungsausschluß ist wirksam und somit sind entsprechende Rechte des Käufers ausgeschlossen.

Einizg ein Rückgaberecht bei Feststellung eines Mangels im Rahmen einer Ankaufuntersuchung wurde dem Käufer vertraglich zugesichert. Für die Vornahme einer solchen Ankaufuntersuchung gibt es keine gesetzliche Frist. Hier haben Sie vereinbart, daß der Käufer ein Rückgaberecht hat, wenn er anläßlich einer innerhalb von 3 Tagen durchgeführten Ankaufuntersuchung einen Mangel feststellt, der bereits beim Kauf bestand.

Die Bezugnahme auf die Ankaufuntersuchung im Kaufvertrag weist klar darauf hin, daß hier mit "Mangel" ein solcher gesundheitlicher Art gemeint ist, denn alle anderen denkbaren Mängel sind hierbei nicht feststellbar.

Nur wenn ein beim Kauf vorhandener gesundheitlicher Mangel festgestellt würde, hätte der Käufer gemäß dem Kaufvertrag ein Rückgaberecht.

Hinsichtlich aller anderen möglichen Mängel haben Sie die Haftung wirksam ausgeschlossen.

Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, wäre fraglich, ob die jetzigen Einwendungen des Käufers wirklich einen Mangel des Pferdes im rechtlichen Sinne darstellen. Sie haben das Pferd - entgegen der Darstellung des Käufers - nicht als "Anfängerpferd", sondern als "Verlaßpferd im Gelände" verkauft, was nicht bedeutet, daß auch ein Reitanfänger mit dem Pferd zurecht kommt, sondern das das Pferd geländesicher ist, sprich wenig bis nicht scheut etc..

Das bedeutet nicht, daß das Pferd auch in der Halle oder auf dem Platz problemlos zu reiten ist, da Sie die Angabe Verlaßpferd auf das Gelände beschränkt haben (wo das Pferd gemäß Ihrer Darstellung ja auch überwiegend geritten wurde).

Aus der von Ihnen angegebenen Verkaufsbeschreibung ergibt sich also für den halbwegs gebildeten Pferdeinteressenten, daß er beim Geländeritt nicht bei jedem Auto oder Fahrrad befürchten muß, daß das Pferd durchgeht oder Ähnliches.

 Der Schluß, daß ein solches Pferd auf dem Platz ausgebildet sein muß, geht ebenfalls fehl. 

Es ist eher im Gegenteil so, daß bei einer solchen Pferdebeschreibung die Frage naheliegt, ob das Pferd überhaupt eine klassische Grundausbildung hat.

Abgesehen von Ihrer Verkaufsbeschreibung haben Sie den Käufer im Rahmen der Verhandlungen auch darauf hingewiesen, daß es sich nicht um ein Anfängerpferd handelt. Das muß der Käufer gegen sich gelten lassen (ist aber im Bestreitensfall von Ihnen - notfalls durch Zeugen - zu beweisen).

Die Tatsache, daß sich der Käufer nun darauf beruft, nicht gewußt zu haben, daß ein Traber ein Rennpferd ist, ist nicht nur rein tatsächlich abwegig, sondern auch juristisch irrelevant. Der Käufer wußte jedenfalls, daß es sich um einen Traber handelte (und hatte ja auch eine fachkundige Person dabei, die ihn notfalls hätte aufklären können). Wenn er dann tatsächlich nicht gewußt haben sollte, daß ein Traber ein Rennpferd ist, hätte er sich vorher kundig machen oder vom Kauf Abstand nehmen müssen.

Im übrigen stellt dieser Irrtum des Käufers einen juristisch unbedeutenden sog. Motivirrtum dar. Etwas Anderes würde nur gelten, wenn der Käufer ausdrücklich Wert darauf gelegt hätte, eben KEIN Rennpferd zu erwerben. Dazu müßte aber noch eine Täuschung Ihrerseits darüber kommen, daß es sich um einen Traber handelt, denn der Käufer müßte sich sonst die Frage gefallen lassen, wie er sich ein Pferd zulegen kann, wenn er nicht einmal weiß, daß ein Traber ein Rennpferd ist.

Ferner müßte er beweisen, daß er Wert darauf gelegt hat, gerade kein Rennpferd zu erwerben. Sowohl im Hinblick auf die getroffene vertragliche Vereinbarung als auch im Hinblick auf die im übrigen bestehende Rechtslage, kann der Käufer aufgrund der von ihm vorgebrachten Argumentation keine Gewährleistungsrechte hinsichtlich des Pferdes herleiten.

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Thema: Pferderecht - Ankaufsuntersuchung - Kaufvertrag - Verkaufsbeschreibung - Pferd - Traber -  @

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