Die Frage beantworten
wir aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:
Gemäß Ihren Ausführungen
verkaufen Sie nur gelegentlich hin und wieder ein
Pferd, handeln also nicht gewerbsmäßig mit
Pferden. Damit können Sie auch nach dem
Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1.1.2002
rechtswirksam einen Haftungsausschluß vereinbaren,
was gewerblichen Händlern seitdem nicht mehr möglich
ist.
In Ihrem Kaufvertrag
ist ein solcher Gewährleistungsausschluß
enthalten, weshalb sich der Käufer des Pferdes
nicht auf Gewährleistungsrechte berufen kann. Der
vertraglich vereinbarte Gewährleistungsausschluß
ist wirksam und somit sind entsprechende Rechte des
Käufers ausgeschlossen.
Einizg ein Rückgaberecht
bei Feststellung eines Mangels im Rahmen einer
Ankaufuntersuchung wurde dem Käufer vertraglich
zugesichert. Für die Vornahme einer solchen
Ankaufuntersuchung gibt es keine gesetzliche Frist.
Hier haben Sie vereinbart, daß der Käufer ein Rückgaberecht
hat, wenn er anläßlich einer innerhalb von 3
Tagen durchgeführten
Ankaufuntersuchung einen Mangel feststellt, der
bereits beim Kauf bestand.
Die Bezugnahme auf die
Ankaufuntersuchung im Kaufvertrag weist klar
darauf hin, daß hier mit "Mangel" ein
solcher gesundheitlicher Art gemeint ist, denn
alle anderen denkbaren Mängel sind hierbei nicht
feststellbar.
Nur wenn ein beim Kauf vorhandener
gesundheitlicher Mangel festgestellt würde, hätte
der Käufer gemäß dem Kaufvertrag ein Rückgaberecht.
Hinsichtlich aller anderen möglichen
Mängel haben Sie die Haftung wirksam
ausgeschlossen.
Selbst wenn dies nicht der Fall wäre,
wäre fraglich, ob die jetzigen Einwendungen des
Käufers wirklich einen Mangel des Pferdes im
rechtlichen Sinne darstellen. Sie haben das Pferd - entgegen der
Darstellung des Käufers - nicht als "Anfängerpferd",
sondern als "Verlaßpferd im Gelände"
verkauft, was nicht bedeutet, daß auch ein
Reitanfänger mit dem Pferd zurecht kommt,
sondern das das Pferd geländesicher ist, sprich
wenig bis nicht scheut etc..
Das bedeutet nicht, daß
das Pferd auch in der Halle oder auf dem Platz
problemlos zu reiten ist, da Sie die Angabe Verlaßpferd
auf das Gelände beschränkt haben (wo das Pferd
gemäß Ihrer Darstellung ja auch überwiegend
geritten wurde).
Aus der von Ihnen angegebenen
Verkaufsbeschreibung ergibt sich also für den
halbwegs gebildeten Pferdeinteressenten, daß er
beim Geländeritt nicht bei jedem Auto oder
Fahrrad befürchten muß, daß das Pferd
durchgeht oder Ähnliches.
Der Schluß, daß ein solches
Pferd auf dem Platz ausgebildet sein muß, geht
ebenfalls fehl.
Es ist eher im Gegenteil so, daß
bei einer solchen Pferdebeschreibung die Frage
naheliegt, ob das Pferd überhaupt eine
klassische Grundausbildung hat.
Abgesehen von Ihrer
Verkaufsbeschreibung haben Sie den Käufer im
Rahmen der Verhandlungen auch darauf hingewiesen,
daß es sich nicht um ein Anfängerpferd handelt.
Das muß der Käufer gegen sich gelten lassen
(ist aber im Bestreitensfall von Ihnen - notfalls
durch Zeugen - zu beweisen).
Die Tatsache, daß sich der Käufer
nun darauf beruft, nicht gewußt zu haben, daß
ein Traber ein Rennpferd ist, ist nicht nur rein
tatsächlich abwegig, sondern auch juristisch
irrelevant. Der Käufer wußte jedenfalls, daß
es sich um einen Traber handelte (und hatte ja
auch eine fachkundige Person dabei, die ihn
notfalls hätte aufklären können). Wenn er dann
tatsächlich nicht gewußt haben sollte, daß ein
Traber ein Rennpferd ist, hätte er sich vorher
kundig machen oder vom Kauf Abstand nehmen müssen.
Im übrigen stellt dieser Irrtum
des Käufers einen juristisch unbedeutenden sog.
Motivirrtum dar. Etwas Anderes würde nur gelten,
wenn der Käufer ausdrücklich Wert darauf gelegt
hätte, eben KEIN Rennpferd zu erwerben. Dazu müßte
aber noch eine Täuschung Ihrerseits darüber
kommen, daß es sich um einen Traber handelt,
denn der Käufer müßte sich sonst die Frage
gefallen lassen, wie er sich ein Pferd zulegen
kann, wenn er nicht einmal weiß, daß ein Traber
ein Rennpferd ist.
Ferner müßte er beweisen, daß
er Wert darauf gelegt hat, gerade kein Rennpferd
zu erwerben. Sowohl im Hinblick auf die
getroffene vertragliche Vereinbarung als auch im
Hinblick auf die im übrigen bestehende
Rechtslage, kann der Käufer aufgrund der von ihm
vorgebrachten Argumentation keine Gewährleistungsrechte
hinsichtlich des Pferdes herleiten.
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