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Wie hat ein Arbeitszeugnis auszusehen?

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  Fragestellung Arbeitsrecht - Arbeitszeugnis: Wie hat ein Zeugnis auszusehen?
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Ein Arbeitszeugnis hat in seiner sich präsentierenden Form dem zu entsprechen, was im allgemeinen geschäftlichen Verkehr üblich ist und das Interesse eines Arbeitsnehmers an seinem beruflichen Weiterkommen zu berücksichtigen.

Die zu wählende Sprache ist Deutsch.

Das Arbeitszeugnis ist auf dem vom Arbeitgeber benutzen Firmendokumenten abzufassen, damit nachvollzogen werden kann, wer Aussteller des Zeugnisses ist. Firma, Gesellschaftsform, Firmensitz, Geschäftführer oder Inhaber der Firma müssen erkennbar sein.

Weiterhin muss erkennbar sein, wer der Aussteller des Zeugnisses ist und welche Funktion er erfüllt.

Das Arbeitszeugnis muss fehlerfrei geschrieben sein, es darf nicht verbessert oder falsch Geschriebenes korrigiert werden, damit klargestellt ist, dass der Arbeitnehmer keine Veränderungen an dem Dokument vorgenommen hat. Auch besondere Hervorhebungen im Schriftbild sind zu unterlassen.

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Ein sich oft stellendes Problem: Es sollen allgemeine und übliche Formulierungen verwandt werden, die Beurteilungen sollen wahr und in der Aussage ein genaues Bild des Arbeitnehmers zeichnen.

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Das sog. qualifizierte Arbeitszeugnis stellt die Aussteller eines solchen oft vor erhebliche Probleme, weil alles berücksichtigt werden soll, was für einen späteren, neuen Arbeitgeber von Interesse sein könnte. Die Beurteilung soll sich an den Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten orientieren, die der Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers innehatte.

Beurteilt werden sollen die Bereitschaft zur Leistung, die Umsetzung dieser Leistungsbereitschaft und die Qualität der abgelieferten tatsächlichen Arbeitsleistung. Besonders wichtig für Führungskräfte ist die Einschätzung des sozialen Verhaltens gegenüber Mitarbeitern, Untergebenen und übergeordneten Personen. 

Das Privatleben und daraus resultierende Erkenntnisse dürfen nur erwähnt werden, wenn sich daraus ein Einfluss auf die Tätigkeit bemerkbar gemacht hat.

Es dürfen nur Tatsachen zu Beurteilung kommen. Vermutungen oder Spekulationen haben in einem Arbeitszeugnis nichts verloren. Ebenso dürfen wichtige Punkte nicht durch Schweigen zum "Reden" gebracht werden.

Nur auf ausdrücklichen Wunsch des das Arbeitszeugnis Verlangenden dürfen Sachverhalte wie der Grund der Kündigung oder die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft oder dem Betriebsrat in das Zeugnis aufgenommen werden.

Erklärungen zu Krankheiten oder dem Gesundheitszustand haben im Arbeitszeugnis nichts verloren.

Die auf Arbeitszeugnissen meist übliche Verabschiedungs- und Dankesformel ist kein Muss für den Arbeitgeber, das Fehlen einer solchen wird von zukünftigen potenziellen Arbeitgebern meist dahingehend ausgelegt, dass irgendetwas nicht in Ordnung gewesen sein kann.

Das alles entfällt weitestgehend beim einfachen Arbeitszeugnis. Hier sind lediglich die Art der Tätigkeit und deren Dauer anzugeben, wobei darauf zu achten ist, dass die Tätigkeit sehr genau zu beschreiben ist. Hintergrund ist auch hier, dass ein zukünftiger potenzieller Arbeitgeber sich ein möglichst genaues Bild aus dem Arbeitszeugnis gestalten kann.

Auch im einfachen Arbeitszeugnis ist der Grund für die Trennung nur auf Wunsche des Arbeitsnehmers in das Dokument aufzunehmen.

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Vielfach zu Streitereien kommt es, weil Arbeitszeugnisse nicht, falsch oder unvollständig erstellt werden. 

Nach Erfahrung der bei unserer Hotline angeschlossenen Rechtsanwälte ist der Grund für falsche oder unvollständig erstellte Arbeitszeugnisse oft schlicht Unwissenheit der Ausstellenden und keinesfalls böser Wille oder Schädigungsabsicht.

Es kommt wegen der Arbeitszeugnisse also immer wieder zu Streitereien vor dem Arbeitsgericht, denn einem sich ungerecht behandelt fühlenden Arbeitnehmer bleibt der Weg der Klage, um ein Arbeitszeugnis korrigieren zu lassen, wenn der Arbeitgeber nicht freiwillig einlenkt und wie gewünscht nachbessert.

 

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