Ein
Arbeitszeugnis hat in seiner sich präsentierenden Form dem zu
entsprechen, was im allgemeinen geschäftlichen Verkehr üblich
ist und das Interesse eines Arbeitsnehmers an seinem beruflichen
Weiterkommen zu berücksichtigen.
Die zu wählende Sprache ist
Deutsch.
Das Arbeitszeugnis ist auf dem
vom Arbeitgeber benutzen Firmendokumenten abzufassen, damit nachvollzogen
werden kann, wer Aussteller des Zeugnisses ist. Firma,
Gesellschaftsform, Firmensitz, Geschäftführer oder Inhaber der
Firma müssen erkennbar sein.
Weiterhin muss erkennbar sein,
wer der Aussteller des Zeugnisses ist und welche Funktion er
erfüllt.
Das Arbeitszeugnis muss
fehlerfrei geschrieben sein, es darf nicht verbessert oder
falsch Geschriebenes korrigiert werden, damit klargestellt ist,
dass der Arbeitnehmer keine Veränderungen an dem Dokument
vorgenommen hat. Auch besondere Hervorhebungen im Schriftbild
sind zu unterlassen.
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Ein sich oft stellendes Problem:
Es sollen allgemeine und übliche Formulierungen verwandt
werden, die Beurteilungen sollen wahr und in der Aussage ein
genaues Bild des Arbeitnehmers zeichnen.
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Das sog. qualifizierte
Arbeitszeugnis stellt die Aussteller eines solchen oft vor
erhebliche Probleme, weil alles berücksichtigt werden soll, was
für einen späteren, neuen Arbeitgeber von Interesse sein
könnte. Die Beurteilung soll sich an den Tätigkeiten und
Verantwortlichkeiten orientieren, die der Arbeitnehmer im
Betrieb des Arbeitgebers innehatte.
Beurteilt werden sollen die
Bereitschaft zur Leistung, die Umsetzung dieser
Leistungsbereitschaft und die Qualität der abgelieferten
tatsächlichen Arbeitsleistung. Besonders wichtig für
Führungskräfte ist die Einschätzung des sozialen Verhaltens
gegenüber Mitarbeitern, Untergebenen und übergeordneten
Personen.
Das Privatleben und daraus
resultierende Erkenntnisse dürfen nur erwähnt werden, wenn
sich daraus ein Einfluss auf die Tätigkeit bemerkbar gemacht
hat.
Es dürfen nur Tatsachen zu
Beurteilung kommen. Vermutungen oder Spekulationen haben in
einem Arbeitszeugnis nichts verloren. Ebenso dürfen wichtige
Punkte nicht durch Schweigen zum "Reden" gebracht
werden.
Nur auf ausdrücklichen Wunsch
des das Arbeitszeugnis Verlangenden dürfen Sachverhalte wie der
Grund der Kündigung oder die Zugehörigkeit zu einer
Gewerkschaft oder dem Betriebsrat in das Zeugnis aufgenommen
werden.
Erklärungen zu Krankheiten oder
dem Gesundheitszustand haben im Arbeitszeugnis nichts verloren.
Die auf Arbeitszeugnissen meist
übliche Verabschiedungs- und Dankesformel ist kein Muss für
den Arbeitgeber, das Fehlen einer solchen wird von zukünftigen
potenziellen Arbeitgebern meist dahingehend ausgelegt, dass
irgendetwas nicht in Ordnung gewesen sein kann.
Das alles entfällt weitestgehend
beim einfachen Arbeitszeugnis. Hier sind lediglich die Art der
Tätigkeit und deren Dauer anzugeben, wobei darauf zu achten
ist, dass die Tätigkeit sehr genau zu beschreiben ist.
Hintergrund ist auch hier, dass ein zukünftiger potenzieller
Arbeitgeber sich ein möglichst genaues Bild aus dem
Arbeitszeugnis gestalten kann.
Auch im einfachen Arbeitszeugnis
ist der Grund für die Trennung nur auf Wunsche des
Arbeitsnehmers in das Dokument aufzunehmen.
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Vielfach zu Streitereien kommt
es, weil Arbeitszeugnisse nicht, falsch oder unvollständig
erstellt werden.
Nach Erfahrung der bei unserer
Hotline angeschlossenen Rechtsanwälte ist der Grund für
falsche oder unvollständig erstellte Arbeitszeugnisse oft
schlicht Unwissenheit der Ausstellenden und keinesfalls böser
Wille oder Schädigungsabsicht.
Es kommt wegen der
Arbeitszeugnisse also immer wieder zu Streitereien vor dem
Arbeitsgericht, denn einem sich ungerecht behandelt fühlenden
Arbeitnehmer bleibt der Weg der Klage, um ein Arbeitszeugnis
korrigieren zu lassen, wenn der Arbeitgeber nicht freiwillig
einlenkt und wie gewünscht nachbessert. |