Der für eine Ware
oder Dienstleistung zu zahlende Preis ist grundsätzlich ein
wesentlicher Bestandteil eines Vertrages.
Wenn nun Ihr
Mobilfunkbetreiber seine Preise ändern möchte und Ihnen dies
mitteilt, so stellt dies rechtlich betrachtet das Angebot auf
Abschluß eines Änderungsvertrages zum bisher bestehenden Vertrag
dar.
Damit dieser geänderte
Vertrag zustande kommt, bedarf es der Zustimmung des Kunden
(Annahmeerklärung oder Verzicht auf Widerspruch).
Für den Kunden
wiederum gibt es keinerlei rechtliche Verpflichtung, dieser Änderung
zuzustimmen.
Verweigert er
diese Zustimmung bzw. widerspricht der Änderung, läuft im
Regelfall der Vertrag zu den "alten" Bedingungen weiter.
Im Internet und
im Mobilfunkmarkt ist es aber meist so, daß die alten Bedingungen
nach der Durchführung der Änderung gar nicht mehr angeboten
werden. Der Kunde hätte also von seinem alten Vertrag nichts.
Aus diesem Grund
besteht in solchen Fällen ein außerordentliches Kündigungsrecht
für den Kunden. Meist ist dieses auch ausdrücklich in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Betreiber genannt.
Macht der Kunde
von diesem Kündigungsrecht Gebrauch, so endet der Vertrag vor
Ablauf einer vorher eventuell vereinbarten Mindestvertragslaufzeit
Der Widerspruch
gegen die Preisänderung bedarf keiner besonderen Form. Es muß
sich aus ihm nur klar und deutlich ergeben, daß Sie der Preisänderung
widersprechen.
In dem gleichen
Schreiben, mit dem Sie widersprechen, können Sie zugleich die außerordentliche
Kündigung Ihres Vertrages aussprechen.
Die im
Januer2006 bereits erfolgte Kündigung steht dem nicht entgegen.
Ganz im
Gegenteil - Sie müssen nun nochmals kündigen, wenn Sie von dem
Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen wollen.
Die Kündigung
aus dem Januar ist ja "nur" eine fristgemäße zum Ende
der Vertragslaufzeit gewesen.
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