Rechtsberatung Kündigung Mobilfunkvertrag - AGB-Änderung -

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Wenn Mobilfunkanbieter die Vertragsbedingungen ändern und Kunden diese akzeptieren sollen -

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  Fragestellung: Kann ein Mobilfunkvertrag bei Preiserhöhung gekündigt werden?
  Datum: März 2006 - Ort: Worms
Frage:
   
Mein Mobilfunkanbieter hat mir vor 2 Tagen eine Preiserhöhung zum -- -- 2006 für SMS ins Ausland per Brief mitgeteilt und mir gleichzeitig ein Widerspruchsrecht von einem Monat eingeräumt, sollte ich mit dieser Erhöhung nicht einverstanden sein. 

Ich möchte das nicht akzeptieren und dagegen Einspruch erheben.

Wie muss ein formgerechter Widerspruch korrekt aussehen, wenn ich nicht mit der Preiserhöhung einverstanden bin?

Habe ich als Kunde in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Netzbetreiber eine Preiserhöhung vornimmt?

Kann ich in diesem Fall vorzeitig aus dem Vertrag aussteigen?

Ich muss dazu sagen, dass mein Mobilfunkvertrag noch 12 Monate läuft und bereits Anfang 2006 von mir zu diesem Termin gekündigt wurde.

 

............... jusdi102
Antwort:
Der für eine Ware oder Dienstleistung zu zahlende Preis ist grundsätzlich ein wesentlicher Bestandteil eines Vertrages.

Wenn nun Ihr Mobilfunkbetreiber seine Preise ändern möchte und Ihnen dies mitteilt, so stellt dies rechtlich betrachtet das Angebot auf Abschluß eines Änderungsvertrages zum bisher bestehenden Vertrag dar.

Damit dieser geänderte Vertrag zustande kommt, bedarf es der Zustimmung des Kunden (Annahmeerklärung oder Verzicht auf Widerspruch).

Für den Kunden wiederum gibt es keinerlei rechtliche Verpflichtung, dieser Änderung zuzustimmen.

Verweigert er diese Zustimmung bzw. widerspricht der Änderung, läuft im Regelfall der Vertrag zu den "alten" Bedingungen weiter.

Im Internet und im Mobilfunkmarkt ist es aber meist so, daß die alten Bedingungen nach der Durchführung der Änderung gar nicht mehr angeboten werden. Der Kunde hätte also von seinem alten Vertrag nichts.

Aus diesem Grund besteht in solchen Fällen ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Kunden. Meist ist dieses auch ausdrücklich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Betreiber genannt.

Macht der Kunde von diesem Kündigungsrecht Gebrauch, so endet der Vertrag vor Ablauf einer vorher eventuell vereinbarten Mindestvertragslaufzeit

Der Widerspruch gegen die Preisänderung bedarf keiner besonderen Form. Es muß sich aus ihm nur klar und deutlich ergeben, daß Sie der Preisänderung widersprechen.

In dem gleichen Schreiben, mit dem Sie widersprechen, können Sie zugleich die außerordentliche Kündigung Ihres Vertrages aussprechen.

Die im Januer2006 bereits erfolgte Kündigung steht dem nicht entgegen.

Ganz im Gegenteil - Sie müssen nun nochmals kündigen, wenn Sie von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen wollen.

Die Kündigung aus dem Januar ist ja "nur" eine fristgemäße zum Ende der Vertragslaufzeit gewesen.

 

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