Rechtsrat Mietrecht - Untermietvertrag

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Kündigungsfrist: Gilt eine mündliche Kündigung?

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  Fragestellung: Mietrecht - Untermietvertrag - Mündliche Absprache gültig?
  Datum: Mai 2006  - Ort: Saarbrücken
Frage:
   
Ich bin Untermieterin in einem Frisörsalon. Dort habe ich ein Sonnenstudio für 250 Euro netto/pro Monat angemietet.

In meinem Mietvertrag steht: Kündigungsfrist 6 Monate.

Nun teilte ich dem Vermieter Ende April mündlich mit, das ich kündige. 

Er teilte mir mündlich mit, dass wir uns auf eine Frist von 3 Monaten einigen. 

Ich legte ihm die schriftliche Kündigung vor mit Mietende ---- 06. 

Er erkennt sie nicht an und meint ich muss bis Ende ------ 06 bezahlen. 

Mir ist bekannt, dass eine mündliche Vereinbarung unter Geschäftspartnern gültig ist. Ist das nicht korrekt?

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Antwort:
Die Kündigung eines Mietvertrages ist grundsätzlich nur innerhalb der vertragliche vereinbarten oder (in Ermangelung einer solchen) der gesetzlichen Kündigungsfrist wirksam.

Es ist den Vertragsparteien darüberhinaus unbenommen, auch nach bereits erfolgtem Vertragsschluß hiervon abweichende Vereinbarungen zu treffen.

Diese Vereinbarungen sind grundsätzlich auch formlos - also auch mündlich - wirksam.

Etwas Anderes würde nur gelten, wenn im vorher geschlossenen Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde, daß vom Vertrag abweichende Vereinbarungen der Schriftform bedürfen.

Gibt es eine solche Klausel nicht im Mietvertrag, so war auch Ihre hier mündlich geschlossene Vereinbarung von 3 Monaten Kündigungsfrist wirksam und rechtsverbindlich.

Problematisch könnte im Streitfall aber eventuell die Beweislage werden.

Sollte in einem eventuellen Gerichtsverfahren der Vermieter die mündliche Absprache bestreiten, so müßten Sie diese beweisen. Da sie nur mündlich erfolgte, fehlt ein Schriftstück, das zum Beweis vorgelegt werden könnte.

Der Beweis kann dann nur durch Zeugen geführt werden. Zeugen sind aber nur Personen, die anwesend waren, als die Absprache getroffen wurde. Sind solche Personen vorhanden, haben Sie in ihnen den erforderlichen Beweis.

Sind Zeugen nicht vorhanden, würden Sie im Extremfall (sprich Klage) die getroffene Absprache nicht beweisen können und liefen Gefahr, allein deswegen den Prozeß zu verlieren.

 

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Thema: Mietrecht - Mietvertrag - Untermietvertrag - Kündigung - Kündigungsfrist - mündliche Kündigung  -  @

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