Die Kündigung
eines Mietvertrages ist grundsätzlich nur innerhalb der
vertragliche vereinbarten oder (in Ermangelung einer solchen) der
gesetzlichen Kündigungsfrist wirksam.
Es ist den
Vertragsparteien darüberhinaus unbenommen, auch nach bereits
erfolgtem Vertragsschluß hiervon abweichende Vereinbarungen zu
treffen.
Diese
Vereinbarungen sind grundsätzlich auch formlos - also auch mündlich
- wirksam.
Etwas Anderes würde
nur gelten, wenn im vorher geschlossenen Mietvertrag ausdrücklich
vereinbart wurde, daß vom Vertrag abweichende Vereinbarungen der
Schriftform bedürfen.
Gibt es eine
solche Klausel nicht im Mietvertrag, so war auch Ihre hier mündlich
geschlossene Vereinbarung von 3 Monaten Kündigungsfrist wirksam
und rechtsverbindlich.
Problematisch könnte
im Streitfall aber eventuell die Beweislage werden.
Sollte in einem
eventuellen Gerichtsverfahren der Vermieter die mündliche
Absprache bestreiten, so müßten Sie diese beweisen. Da sie nur mündlich
erfolgte, fehlt ein Schriftstück, das zum Beweis vorgelegt werden
könnte.
Der Beweis kann
dann nur durch Zeugen geführt werden. Zeugen sind aber nur
Personen, die anwesend waren, als die Absprache getroffen wurde.
Sind solche Personen vorhanden, haben Sie in ihnen den
erforderlichen Beweis.
Sind Zeugen
nicht vorhanden, würden Sie im Extremfall (sprich Klage) die
getroffene Absprache nicht beweisen können und liefen Gefahr,
allein deswegen den Prozeß zu verlieren.
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