Nach dem was Sie
mir schildern könnte es sich um einen Mietnomaden handeln, obwohl
die Vorgehensweise nicht unbedingt für einen Mietnomaden typisch
ist. Mietnomaden
zahlen normalerweise erst gar nicht einige Monate die Miete. Wenn
es überhaupt Geld gibt, dann i. d. R. so ein- bis zweimal. Auch
wenn Sie Ihre Zweifel haben, wenn jemand mit Ihnen unter einem
falschen Namen einen Vertrag schliesst, ist dieser Vertrag
zustandegekommen und rechtskräftig. Dazu
gehört aber, dass die Person, die sich mit falschem Namen
ausgegeben hat lokalisierbar ist. Wenn Sie also genau sagen
können: Dieser Herr Müller hat sich bei mir mit Meyer
vorgestellt und auch unter dem Namen Meyer mit mir einen Vertrag
geschlossen, dass haben Sie einen Vertrag mit diesem Herrn
Müller, auch wenn im Vertrag der Name Meyer steht. Ob
das ganze Betrug ist, kommt auf die Konstellation an. Bleiben
wir bei Herrn Müller, der sich im Beispiel Herr Meyer genannt
hat. Wenn
dieser Herr Meyer nun seinen Pflichten aus dem mit Ihnen
geschlossenen Vertrag nachkommt und Ihnen dadurch kein Nachteil
entsteht, ist es kein Betrug, weil Ihnen durch die Täuschung kein
Vermögensnachteil entsteht. Es
fehlt auch der Vorsatz sich durch die Täuschung einen
Vermögensvorteil zu verschaffen. In
Ihrem Fall hat der Mann mit dem falschen Namen zunächst einmal
drei Monatsmieten Kaution und auch die erste Miete in bar gezahlt.
Dann hat er noch sechs Mieten jeden Monat pünktlich ebenfalls in
bar gezahlt. Dann hörten die Zahlungen auf, Sie mussten klagen
und haben kein Geld mehr erhalten. Ihr
Mieter mit dem falschen Namen ist also seinen Pflichten aus dem
mit Ihnen geschlossenen Vertrag nicht nachgekommen. Reicht
das für einen Betrugsvorwurf? Diese
Frage kann letztendlich nur durch die Staatsanwaltschaft und ein
Gericht geklärt werden, die den Fall untersucht und die
Konstellationen des Weshalb und Warum untersucht und beurteilt. Gegen
eine anfängliche Betrugsabsicht könnte sprechen, dass der Mann
Ihnen 9 Monate lang die Miete gezahlt hat. Warum er dann die
Zahlungen einstellte, dürfte auch Ihnen nicht bekannt sein. Davon
gehe ich einfach mal aus. Für
den Zeitpunkt, an dem dann die Mietzahlung eingestellt wurde,
stellt sich die Frage: konnte er nicht oder wollte er nicht. Für
die von Ihrem Rechtsanwalt eingeleiteten Massnahmen stellt sich
die Frage: Hat der Mann sich mit dem falschen Namen gegen den
Anspruch verteidigt oder hat er ganz einfach nichts von sich
hören lassen. Und
es stellt sich die Frage, ob der Mann sich Ihnen hätte offenbaren
müssen, als er feststellte, dass er z. B. nicht mehr zahlen kann.
Hier würde ich denken, dass eine Betrugsabsicht ab dem Zeitpunkt
der Einstellung der Mietzahlung durchaus gesehen werden kann, wenn
dem Mann nachgewiesen oder mit ziemlicher Sicherheit unterstellt
werden kann, dass er seinen tatsächlichen Namen ab diesem
Zeitpunkt verschwieg, weil er davon ausging, dass er so vor
Vollstreckungsmassnahmen sicher sei. Wie
ein Gericht das strafrechtlich beurteilen würde hängt auch ein
wenig davon ab, warum der Mann einen falschen Namen angab.
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