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  Markenrecht: Warum denn einfach, es geht doch auch kompliziert?
  Kennen Sie YELLO? Kennen Sie GO YELLOW?

Ja? Nein?

Die ersten verkaufen Ihnen Strom und behaupten dieser sei gelb. Die anderen sind so etwas wie Gelbe Seiten, die jedoch nicht von der Telekom herausgebracht werden.

Wenn sie beide oder einen von beiden nicht kennen, konnten Sie diese auch nicht miteinander verwechseln.

Jello kommt Ihnen bekannt vor? Sie sind oft in spanischsprechenden Ländern unterwegs und bestellen sich Ihren Drink aus Angst vor schlechtem Wasser immer "Sin jello?" Dann wissen Sie vielleicht nicht, dass man dieses Jello Hielo schreibt.

Das andere Jello kennen Sie sicherlich aus Jello Submarine. Beatles!.

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Wir spinnen nicht. Es geht hier um einen Streit, der den Verlierer viel, viel Geld kosten kann, wenn er GO YELLOW heisst. Es geht um einen Streit um Marken und Markenrecht.

Die Betreiber von GO YELLOW vertreten die Ansicht, dass der Begriff, bzw. die Begriffszusammensetzung "Gelbe Seiten" im Volksmund als Überbegriff für Branchenverzeichnis verstanden wird und somit einem Freihaltebedürfnis unterliegen. Das kann man so sehen, das muss man aber nicht so sehen.

Gelbe Seiten steht halt für Gelbe Seiten.

Auch vertritt GO YELLOW die Ansicht, dass die Telekom sich auf Markenrechte stützt, die sie noch aus einer Zeit hat, als sie noch Monopolist im Markt und ohne Konkurrenz war. Auch da ist was dran.

Aber darum soll es hier nicht gehen.

Es geht darum, dass das Landgericht München im Juni 2006 den Betreibern von GO YELLOW die Nutzung der Bezeichnung GO YELLOW untersagt hat, weil es mit der Marke der Stromlieferanten, die wider besseres Wissen behaupten Strom sei gelb, kollidiere. Das Münchner Gericht sieht eine Verwechslungsgefahr und unterstützt die Argumentation der Stromlieferanten, dass die Betreiber von GO YELLOW sich an die mühsam mit vielen Millionen an Werbegeldern halbwegs bekanntgemachte Marke "YELLO" angehängt hätten.

Wir kennen die Argumentationen aus dem schriftlichen Vorverfahren nicht. Wir kennen auch nicht das Urteil. Wir wissen auch nur das Wenige, was in der Presse darüber berichtet wurde.

Einen Link zur Berichterstattung finden Sie am Ende dieser Seite.

Wir kennen jedoch einen Grundsatz zum Markenrecht, der das heisst:

Sind sich die Angebote ähnlich oder gleich, müssen die Bezeichnungen deutlich Abstand halten, damit eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden kann.

Je deutlicher der Abstand der Angebote ist, desto mehr können die Bezeichnungen sich angleichen.

Nehmen wir als Beispiel mal Bounty. Einmal ist es ein Schokoriegel, einmal eine Küchenrolle.

Hier haben wir exakt die gleiche Bezeichnung für Waren, die unterschiedlicher kaum sein können.

Im vorliegenden Fall haben wir einen Lieferanten von 220 Volt Wechselstrom und einem der nichts anderes macht, was vor ihm die Telekom als Monopolist schon seit Jahrhunderten tat; er stellt ein Verzeichnis nach Branchen zusammen.

Würde hier jemand vermuten, dass beide Dienstleistungen aus einem Hause kommen? Klar, der ein oder andere schon, aber sind diese Dumpfbacken der Massstab?

.......... jusdi102

Das Markenrecht ist schon kompliziert genug. Es muss nicht sein, dass es durch richterliche Auslegung noch komplizierter, unverständlicher und unnachvollziehbarer wird, als es eh schon ist.

Es ist nur unsere Rechtsauffassung, dass die Gerichte wieder einige Grundsätze in die Beurteilung miteinbeziehen sollten, die schon immer Beurteilungsgrundlagen waren, damit "Recht" auch wieder für den "Normalmenschen" nachvollziehbar wird.

Einer dieser Grundsätze im Markenrecht lautet: Hält das Angebotene genügend Abstand, sind auch identische oder fast identische Bezeichnungen zulässig. Das ist nach unserer Rechtsauffassung, hier Strom - da Branchenverzeichnis - eindeutig gegeben, sodass die sonstigen Überlegungen, wie sie in der Presse widergegeben wurden zweitrangig und für eine weitere Bewertung weitestgehend unerheblich sind.

Die Unterteilung der Waren und Dienstleistungen in 42 Warenklassen ist so sinnfrei nicht und soll genau das verhindern, was leider zunehmend von einer nicht mehr nachvollziehbaren Rechtsprechung immer mehr zum Modus wird: Das alleinige Abstellen auf eine schriftliche oder phonetische Ähnlichkeit.

Wenn eine Marke nur gelöscht wird, weil JUR (für Jura) und JOB als Erstsilbe einer Marke zu vermuteten Verwechslungen führen könnten, obwohl die angebotenen Dienstleistungen sich völlig unterscheiden, darf hinterfragt werden, ob eine solche Entscheidung im Sinne der "Erfinder" der Markennormen waren.

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Artikel der Süddeutschen zum Thema -

 

   
JD

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