Kennen
Sie YELLO? Kennen Sie GO YELLOW?
Ja? Nein?
Die ersten verkaufen Ihnen Strom
und behaupten dieser sei gelb. Die anderen sind so etwas wie
Gelbe Seiten, die jedoch nicht von der Telekom herausgebracht
werden.
Wenn sie beide oder einen von
beiden nicht kennen, konnten Sie diese auch nicht miteinander
verwechseln.
Jello kommt Ihnen bekannt vor?
Sie sind oft in spanischsprechenden Ländern unterwegs und
bestellen sich Ihren Drink aus Angst vor schlechtem Wasser immer
"Sin jello?" Dann wissen Sie vielleicht nicht, dass
man dieses Jello Hielo schreibt.
Das andere Jello kennen Sie
sicherlich aus Jello Submarine. Beatles!.
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Wir spinnen nicht. Es geht hier
um einen Streit, der den Verlierer viel, viel Geld kosten kann,
wenn er GO YELLOW heisst. Es geht um einen Streit um Marken und
Markenrecht.
Die Betreiber von GO YELLOW
vertreten die Ansicht, dass der Begriff, bzw. die
Begriffszusammensetzung "Gelbe Seiten" im Volksmund
als Überbegriff für Branchenverzeichnis verstanden wird und
somit einem Freihaltebedürfnis unterliegen. Das kann man so
sehen, das muss man aber nicht so sehen.
Gelbe Seiten steht halt für
Gelbe Seiten.
Auch vertritt GO YELLOW die
Ansicht, dass die Telekom sich auf Markenrechte stützt, die sie
noch aus einer Zeit hat, als sie noch Monopolist im Markt und
ohne Konkurrenz war. Auch da ist was dran.
Aber darum soll es hier nicht
gehen.
Es geht darum, dass das
Landgericht München im Juni 2006 den Betreibern von GO YELLOW
die Nutzung der Bezeichnung GO YELLOW untersagt hat, weil es mit
der Marke der Stromlieferanten, die wider besseres Wissen
behaupten Strom sei gelb, kollidiere. Das Münchner Gericht
sieht eine Verwechslungsgefahr und unterstützt die
Argumentation der Stromlieferanten, dass die Betreiber von GO
YELLOW sich an die mühsam mit vielen Millionen an Werbegeldern
halbwegs bekanntgemachte Marke "YELLO" angehängt
hätten.
Wir kennen die Argumentationen
aus dem schriftlichen Vorverfahren nicht. Wir kennen auch nicht
das Urteil. Wir wissen auch nur das Wenige, was in der Presse
darüber berichtet wurde.
Einen Link zur Berichterstattung
finden Sie am Ende dieser Seite.
Wir kennen jedoch einen Grundsatz
zum Markenrecht, der das heisst:
Sind sich die Angebote ähnlich
oder gleich, müssen die Bezeichnungen deutlich Abstand halten,
damit eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden kann.
Je deutlicher der Abstand der
Angebote ist, desto mehr können die Bezeichnungen sich
angleichen.
Nehmen wir als Beispiel mal
Bounty. Einmal ist es ein Schokoriegel, einmal eine
Küchenrolle.
Hier haben wir exakt die gleiche
Bezeichnung für Waren, die unterschiedlicher kaum sein können.
Im vorliegenden Fall haben wir
einen Lieferanten von 220 Volt Wechselstrom und einem der nichts
anderes macht, was vor ihm die Telekom als Monopolist schon seit
Jahrhunderten tat; er stellt ein Verzeichnis nach Branchen
zusammen.
Würde hier jemand vermuten, dass
beide Dienstleistungen aus einem Hause kommen? Klar, der ein
oder andere schon, aber sind diese Dumpfbacken der Massstab?
.......... jusdi102
Das Markenrecht ist schon
kompliziert genug. Es muss nicht sein, dass es durch
richterliche Auslegung noch komplizierter, unverständlicher und
unnachvollziehbarer wird, als es eh schon ist.
Es ist nur unsere
Rechtsauffassung, dass die Gerichte wieder einige Grundsätze in
die Beurteilung miteinbeziehen sollten, die schon immer
Beurteilungsgrundlagen waren, damit "Recht" auch
wieder für den "Normalmenschen" nachvollziehbar wird.
Einer dieser Grundsätze im
Markenrecht lautet: Hält das Angebotene genügend Abstand, sind
auch identische oder fast identische Bezeichnungen zulässig.
Das ist nach unserer Rechtsauffassung, hier Strom - da
Branchenverzeichnis - eindeutig gegeben, sodass die sonstigen
Überlegungen, wie sie in der Presse widergegeben wurden
zweitrangig und für eine weitere Bewertung weitestgehend unerheblich sind.
Die Unterteilung der Waren und
Dienstleistungen in 42 Warenklassen ist so sinnfrei nicht und
soll genau das verhindern, was leider zunehmend von einer nicht
mehr nachvollziehbaren Rechtsprechung immer mehr zum Modus wird:
Das alleinige Abstellen auf eine schriftliche oder phonetische
Ähnlichkeit.
Wenn eine Marke nur gelöscht wird,
weil JUR (für Jura) und JOB als Erstsilbe einer Marke zu
vermuteten Verwechslungen führen könnten, obwohl die
angebotenen Dienstleistungen sich völlig unterscheiden, darf
hinterfragt werden, ob eine solche Entscheidung im Sinne der
"Erfinder" der Markennormen waren.
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Artikel
der Süddeutschen zum Thema -
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