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Thema: Mehrwertsteuer - Umsatzsteuer - Besteuerung von Kleinunternehmern - kleinen Gewerbetreibenden -

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  Gesellschaftsrecht - Das Kleinunternehmen und die Mehrwertsteuer -
 
 
   
 

Hier soll es nicht um den "normalen" Einzelunternehmer oder Gesellschaftsformen wir die GmbH, OHG, AG gehen, sondern um die Gesellschaftsform des Kleinunternehmers.

Lt. Gesetz ist jeder Kleinunternehmer der umsatzmässig unter bestimmten Umsatzgrenzen bleibt.

Dabei ist es ganz gleich, ob jemand nun Freiberufler oder sonstiger Gewerbetreibender ist.

Die Grenzen sind im §19 -1 des Umsatzsteuergesetzes geregelt.

-- Den Text diese §19/1 finden Sie am Ende dieser Seite. --

Als Kleinunternehmer brauchen Sie für den Staat die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht zu vereinnahmen.

Sie dürfen aber auch von einem Kunden keine Mehrwertsteuer vereinnahmen, d. h., dass die Beträge auf Ihren Rechnungen Nettobeträge ohne Mehrwertsteuer sind.

Für den Kunden macht das keinen Unterschied. Zahlt er Ihnen die Mehrwertsteuer nicht, muss er sie direkt ans Finanzamt weitergeben.

Weiter heisst das aber auch, dass Sie dem Finanzamt keine Vorsteuer in Rechnung stellen dürfen.

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Beispiel: Haben Sie z. B. Material gekauft und dafür z. B. 1000 Euro Mehrwertsteuer gezahlt und aus Ihrem Umsatz 600 Mehrwertsteuer vereinnahmt, würde Ihnen das Finanzamt normalerweise 400 Euro schulden.

Haben Sie Material gekauft und dafür 200 Euro Mehrwertsteuer gezahlt und vereinnahmen nun aus Ihrem Umsatz 1000 Euro, schulden Sie dem Finanzamt 800 Euro.

Es wird also immer die Differenz zwischen gezahlter und vereinnahmter Mehrwertsteuer in Anrechnung gebracht.

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Die Form des Kleinunternehmens ist also für alle von Vorteil, die keine grossen finanziellen Aufwendungen haben, für die sie Mehrwertsteuer bezahlen müssen. Das könnte z. B. ein An- und Verkauf sein, der gebrauchte Waren von Privatleuten kauft oder aber z. B. auch ein freischaffender Grafiker, Webdesigner etc.

Die Vereinnahmung der Mehrwertsteuer für das Finanzamt macht natürlich Aufwand und kostet Geld - Steuerberaterkosten zum Beispiel - und so schafft die Einstufung als Kleinunternehmer, der keine Mehrwertsteuer vereinnahmt und deshalb logischerweise auch keine abführen muss, für denjenigen, der mit dem Status des Kleinunternehmers arbeitet doch eine erhebliche Erleichterung.

Steigt der Umsatz über die per Gesetz festgelegten Grenzen hat der Kleinunternehmer die Möglichkeit auf die Anwendung des § 19/1 Umsatzsteuergesetz zu verzichten.

Dann könnte wieder Mehrwertsteuer vereinnahmt und Vorsteuer abgesetzt werden.

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Noch einen Vorteil hat die Regelung des § 19/1 des Umsatzsteuergesetzes. Wenn Ihr Geschäft schlecht läuft und Sie nichts mehr im Kühlschrank haben, kommen Sie erst gar nicht in die Verlegenheit, das Geld, welches das Finanzamt von Ihnen haben will in Eier, Butter, Käse zu investieren.

Die von Ihnen vereinnahmte Mehrwertsteuer (Der Differenzbetrag zw. gezahlter und vereinnahmter Steuer) gehört nämlich dem Staat und der verlangt von seinen Bürgern, dass diese - auch wenn sie dem Hungertod nahe sind - der Versuchung widerstehen und das Geld treuhänderisch verwalten und weiterleiten.

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§ 19/1 UstG - Besteuerung der Kleinunternehmer

Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro [ für 2002: 16 620 Euro ; bis 31.12.2001: 32 500 Deutsche Mark ] [ bis 31.12.1995: 25 000 Deutsche Mark ] nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro [ bis 31.12.2001: 100 000 Deutsche Mark ] voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 13b Abs. 2, [6] § 14 Abs. 3 und § 25b Abs. 2 [7] geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b , § 6a ), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9 ), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 1), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 2 ) und über den Vorsteuerabzug (§ 15 ) keine Anwendung.

§ 19/2 UstG -

Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, daß er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.

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