Hier
soll es nicht um den "normalen" Einzelunternehmer oder
Gesellschaftsformen wir die GmbH, OHG, AG gehen, sondern um die
Gesellschaftsform des Kleinunternehmers. Lt.
Gesetz ist jeder Kleinunternehmer der umsatzmässig unter
bestimmten Umsatzgrenzen bleibt. Dabei
ist es ganz gleich, ob jemand nun Freiberufler oder sonstiger
Gewerbetreibender ist. Die
Grenzen sind im §19 -1 des Umsatzsteuergesetzes geregelt. --
Den Text diese §19/1 finden Sie am Ende dieser Seite. -- Als
Kleinunternehmer brauchen Sie für den Staat die Umsatzsteuer
(Mehrwertsteuer) nicht zu vereinnahmen. Sie
dürfen aber auch von einem Kunden keine Mehrwertsteuer
vereinnahmen, d. h., dass die Beträge auf Ihren Rechnungen
Nettobeträge ohne Mehrwertsteuer sind. Für
den Kunden macht das keinen Unterschied. Zahlt er Ihnen die
Mehrwertsteuer nicht, muss er sie direkt ans Finanzamt
weitergeben. Weiter heisst
das aber auch, dass Sie dem Finanzamt keine Vorsteuer in
Rechnung stellen dürfen. .......... Beispiel:
Haben Sie z. B. Material gekauft und dafür z. B. 1000 Euro
Mehrwertsteuer gezahlt und aus Ihrem Umsatz 600 Mehrwertsteuer
vereinnahmt, würde Ihnen das Finanzamt normalerweise 400 Euro
schulden. Haben Sie
Material gekauft und dafür 200 Euro Mehrwertsteuer gezahlt und
vereinnahmen nun aus Ihrem Umsatz 1000 Euro, schulden Sie dem
Finanzamt 800 Euro. Es wird
also immer die Differenz zwischen gezahlter und vereinnahmter
Mehrwertsteuer in Anrechnung gebracht. ..........
jusdi102 Die
Form des Kleinunternehmens ist also für alle von Vorteil, die
keine grossen finanziellen Aufwendungen haben, für die sie
Mehrwertsteuer bezahlen müssen. Das könnte z. B. ein An- und
Verkauf sein, der gebrauchte Waren von Privatleuten kauft oder
aber z. B. auch ein freischaffender Grafiker, Webdesigner etc. Die
Vereinnahmung der Mehrwertsteuer für das Finanzamt macht
natürlich Aufwand und kostet Geld - Steuerberaterkosten zum
Beispiel - und so schafft die Einstufung als Kleinunternehmer,
der keine Mehrwertsteuer vereinnahmt und deshalb logischerweise
auch keine abführen muss, für denjenigen, der mit dem Status
des Kleinunternehmers arbeitet doch eine erhebliche
Erleichterung. Steigt der
Umsatz über die per Gesetz festgelegten Grenzen hat der
Kleinunternehmer die Möglichkeit auf die Anwendung des § 19/1
Umsatzsteuergesetz zu verzichten. Dann
könnte wieder Mehrwertsteuer vereinnahmt und Vorsteuer
abgesetzt werden.
.......... Noch
einen Vorteil hat die Regelung des § 19/1 des
Umsatzsteuergesetzes. Wenn Ihr Geschäft schlecht läuft und Sie
nichts mehr im Kühlschrank haben, kommen Sie erst gar nicht in
die Verlegenheit, das Geld, welches das Finanzamt von Ihnen
haben will in Eier, Butter, Käse zu investieren. Die
von Ihnen vereinnahmte Mehrwertsteuer (Der Differenzbetrag zw.
gezahlter und vereinnahmter Steuer) gehört nämlich dem Staat
und der verlangt von seinen Bürgern, dass diese - auch wenn sie
dem Hungertod nahe sind - der Versuchung widerstehen und das
Geld treuhänderisch verwalten und weiterleiten. .......... § 19/1 UstG -
Besteuerung der Kleinunternehmer
Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland
oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind,
nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich
der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr
17 500 Euro [ für 2002: 16 620 Euro ; bis 31.12.2001: 32 500
Deutsche Mark ] [ bis 31.12.1995: 25 000 Deutsche Mark ] nicht
überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro [ bis
31.12.2001: 100 000 Deutsche Mark ] voraussichtlich nicht übersteigen
wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten
Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin
enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens.
Satz 1 gilt nicht für die nach § 13b Abs. 2, [6] § 14 Abs. 3
und § 25b Abs. 2 [7] geschuldete Steuer. In den Fällen des
Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung
innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b , §
6a ), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9 ), über
den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs.
1), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in
einer Rechnung (§ 14a Abs. 2 ) und über den Vorsteuerabzug (§
15 ) keine Anwendung.
§ 19/2 UstG -
Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der
Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, daß er auf
die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den
Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur
mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen
werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit
der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten
soll, zu erklären.
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