Rechtsberatung Vertragsrecht - Gewährleistung - Garantie - Autokauf

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Ausschluss der Gewährleistung im Kaufvertrag für Gebrauchtwagen ist meist schlicht unzulässig -

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  Fragestellung: Vertragsrecht - Kaufvertragsrecht - Mängel der Ware und die Haftung -
  Datum: März 2006 - Ort: Homburg -
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Frage:
   
Wir haben am -- -- 2006 einen Gebrauchtwagen gekauft. 

Dieser ist an Wochenende nach dem Kauf auf der Autobahn liegen geblieben. 

Nun steht das Auto in der Werkstatt, die Reparaturkosten würden ca. 2800€ kosten.

 

Im Kaufvertrag steht unter "Sonstige Vereinbarungen": Das Fahrzeug wird unter
Unterausschluß jeder Gewährleistung verkauft.
 
Diese Aussage wiederspricht der Rechtssprechung für die Sachmängelhaftung
des Unternehmens, da das Auto von einem Händler vekauft wurde.
 
Wie soll ich mich nun verhalten?

 

............... jusdi102
Antwort:
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Seit Einführung der Schuldrechtsreform zum 1.1.2002 können gewerbliche Verkäufer die Gewährleistungshaftung nicht mehr ganz ausschließen, wie dies vorher der Fall war.

Sie können nur noch die First der Gewährleistung von 2 Jahren auf 1 Jahr verkürzen.

Da auch ein Autohändler ein gewerblicher Verkäufer ist, kann folglich auch er die Gewährleistung nicht ausschließen.

Die Tatsache, daß in Ihrem Kaufvertrag eine entsprechende Klausel enthalten ist, ist dabei unerheblich. Der Ausschluss der Gewährleistung ist schlicht unwirksam.

Rechtlich betrachtet ist dieser Gewährleistungsausschluß nicht existent.

Der Verkäufer haftet für innerhalb der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel am Fahrzeug.

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind dabei Mängel, die bei Übergabe des Fahrzeugs noch nicht "in diesem angelegt" waren, also vom Käufer zu vertreten sind.

Tritt ein Mangel innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe des Fahrzeugs auf, wird gesetzlich zugunsten des Käufers vermutet, daß der Mangel bei Übergabe bereits angelegt war, also nicht vom Käufer verschuldet ist.

Will der Verkäufer dieser Vermutung entgegentreten, muß er beweisen, daß der Käufer den Mangel verschuldet hat.

In Ihrem Fall ist der Mangel innerhalb der ersten 6 Monate aufgetreten, sodaß zu Ihren Gunsten die gesetzliche Vermutung greift.

In der Konsequenz heißt das, daß ein Fall der Gewährleistung vorliegt mit der Folge, daß nicht Sie, sondern der Verkäufer für die Kosten der Reparatur aufkommen muß.

Auf diese Rechtslage sollten Sie diesen zunächst hinweisen.

Sollte sich dieser dennoch weigern, das Fahrzeug ohne Zahlung der Reparaturkosten herauszugeben, so muß Herausgabeklage erhoben werden.

Sollte Ihnen durch die Vorenthaltung des Autos finanzieller Schaden entstehen, so ist diesbezüglich ebenfalls der Verkäufer zum Schadensersatz verpflichtet.

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Thema: Zivilrecht - Vertragsrecht - Gewährleistung - Garantie - Mängel - Haftung - Verantwortlichkeit  -  @

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