Seit Einführung der
Schuldrechtsreform zum 1.1.2002 können gewerbliche Verkäufer die
Gewährleistungshaftung nicht mehr ganz ausschließen, wie dies
vorher der Fall war.
Sie können nur noch die First
der Gewährleistung von 2 Jahren auf 1 Jahr verkürzen.
Da auch ein Autohändler ein
gewerblicher Verkäufer ist, kann folglich auch er die Gewährleistung
nicht ausschließen.
Die Tatsache, daß in Ihrem
Kaufvertrag eine entsprechende Klausel enthalten ist, ist dabei
unerheblich. Der Ausschluss der Gewährleistung ist schlicht
unwirksam.
Rechtlich betrachtet ist dieser
Gewährleistungsausschluß nicht existent.
Der Verkäufer haftet für
innerhalb der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel am
Fahrzeug.
Von der Gewährleistung
ausgeschlossen sind dabei Mängel, die bei Übergabe des Fahrzeugs
noch nicht "in diesem angelegt" waren, also vom Käufer
zu vertreten sind.
Tritt ein Mangel innerhalb der
ersten 6 Monate nach Übergabe des Fahrzeugs auf, wird gesetzlich
zugunsten des Käufers vermutet, daß der Mangel bei Übergabe
bereits angelegt war, also nicht vom Käufer verschuldet ist.
Will der Verkäufer dieser
Vermutung entgegentreten, muß er beweisen, daß der Käufer den
Mangel verschuldet hat.
In Ihrem Fall ist der Mangel
innerhalb der ersten 6 Monate aufgetreten, sodaß zu Ihren Gunsten
die gesetzliche Vermutung greift.
In der Konsequenz heißt das, daß
ein Fall der Gewährleistung vorliegt mit der Folge, daß nicht
Sie, sondern der Verkäufer für die Kosten der Reparatur
aufkommen muß.
Auf diese Rechtslage sollten Sie
diesen zunächst hinweisen.
Sollte sich dieser dennoch
weigern, das Fahrzeug ohne Zahlung der Reparaturkosten
herauszugeben, so muß Herausgabeklage erhoben werden.
Sollte Ihnen durch die
Vorenthaltung des Autos finanzieller Schaden entstehen, so ist
diesbezüglich ebenfalls der Verkäufer zum Schadensersatz
verpflichtet.
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