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Insolvenz in England auch für Deutsche?

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  Fragestellung: Als Deutscher Insolvenz im Ausland - hier: England?
  Datum: Februar 2006 - Ort: Leipzig
Frage:
   
Ich bin Facharzt für Innere Medizin und 45 Jahre alt.

Ich habe mich auf die Versprechungen eines Anlageberaters einer grossen deutschen Bank verlassen und dabei erhebliche Verluste gemacht, die ich nicht steuerlich absetzen kann. 

Trotz einer 80 -90 Stunden-Woche gerate ich langsam aber sicher in eine sehr defizitäre Situation.

Der Schuldenstand beträgt ca. 300000 Euro.

Ich habe jetzt von einem Kollegen gehört das nach geltenden EU Recht ein in England durchgeführtes Insolvenzverfahren, welches nach sage und schreibe maximal 12 Monaten zur Restschuldbefreiung führen soll, möglich sein soll.

Ich könnte in England sofort eine Anstellung in meinem Beruf erhalten.

Daher meine Frage: haben Sie Kenntnis über eine solche Möglichkeit?

 

............... jusdi102
Antwort:
Gemäß der Entscheidung des BGH (AZ: IX ZB 51/00) muss die in einem anderen EU-Land gemäß dort geltendem Recht nach durchgeführtem Insolvenzverfahren erteilte Restschuldbefreiung auch in Deutschland anerkannt werden.

Dies ist nunmehr auch in Art. 16 EuInsVO geregelt, wonach grundsätzlich diesbezüglich eine automatische Anerkennung erfolgt.

Das heißt, dass ein Deutscher auch in einem anderen EU-Land das Insolvenzverfahren durchlaufen kann und mit der dort erteilten Restschuldbefreiung in der Folge auch in Deutschland wieder "sauber" dasteht.

Voraussetzung für ein Insolvenzverfahren in England ist zunächst, dass der Betroffene dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben muss. Er muss dort also seinen Lebensmittelpunkt haben. Gemeint ist dabei nicht der steuerrechtliche, sondern der tatsächliche Lebensmittelpunkt.

In der Regel wird eine Mindestaufenthaltsdauer von 6 Monaten vor Antragstellung gefordert. Diese ist durch einen Mietvertrag, sowie Strom- und Telefonrechnungen, sowie andere Quittungen zu belegen. So soll der Einrichtung eines Scheinwohnsitzes vorgebeugt werden.

Eine Abmeldung in Deutschland ist allerdings nicht erforderlich. Wichtig dabei ist - wie auch im deutschen Insolvenzrecht -, dass der Betroffene noch ausreichend finanzielle Mittel besitzt, um die Kosten des Verfahrens, also des Gerichts und des Insolvenzverwalters begleichen zu können.

Voraussetzung für das Insolvenzverfahren in England ist desweiteren, dass - wie in  Deutschland auch - Zahlungsunfähigkeit droht oder bereits vorhanden ist.

Die Schuldenhöhe muss mindestens 20.000,- Pfund betragen. Die Regeldauer des Insolvenzverfahrens in England beträgt 2 Jahre.

Die flexible Dauer beträgt bis zu 3 Jahre, bei Zahlung von weniger als 5.000,- Pfund liegen Dauer und Quote im richterlichen Ermessen.

Die Wohlverhaltensperiode beträgt im Schnitt also 12 bis 18 Monate anstelle von 6 Jahren in Deutschland.

 

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Thema: Europäisches Insolvenzrecht - Insolvenz - Insolvenzverfahren -  England - Restschuldbefreiung - -  @

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