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Eine titulierte Forderung kann auch verwirkt sein -

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  Fragestellung: Aufforderung zur Zahlung einer Uraltforderungen durch ein Inkassobüro -
  Datum: März 2006  - Ort: Rostock
Frage:
   
Ich habe ein Problem mit dem Inkassobüro --------, diese Firma hat mir im Auftrag der ------ ------ Versicherung eine Zahlungsaufforderung zugesandt, mit einer Forderund aus dem Jahre 1989. 

Die Hauptforderung damals ---,00 DM, heute beläuft sich die Summe auf ---,75 Euro.

Da ich leider nicht mehr nachvollziehen kann, was damals war, weiß ich leider auch nicht mehr den Sachverhalt von damals und vor allem muß ich jetzt noch für eine so alte Sache zahlen. 

Ich bin Rentner und habe eine Rente von --- Euro.


Können sie mir weiterhelfen?

............... jusdi102
Antwort:
Zunächst wäre zu prüfen, ob die geltend gemachte Forderung tituliert ist, also diesbezüglich ein Urteil oder ein Vollstreckungsbescheid, also eine vollstreckbare Entscheidung vorliegt. Dies sollte bei dem Inkassobüro erfragt werden.

Ist dies der Fall, ist nämlich die Vollstreckung hieraus 30 Jahre lang möglich, sodaß der lange Zeitablauf grundsätzlich keine Rolle für die Vollstreckbarkeit spielt.

Liegt kein Titel vor, ist die geltend gemachte Forderung verjährt. Allerdings ist die Verjährung eine sog. Einrede, d.h. ein z.B. angerufenes Gericht prüft diese nicht von Amts wegen, sondern nur dann, wenn sich der Schuldner darauf beruft, wenn er also sagt: Die Forderung ist verjährt.

Rein vorsorglich sollten Sie sich gegenüber dem Inkassobüro auf die Verjährung der Forderung berufen.

Die Beauftragung eines Inkassobüros mit der Eintreibung ist kein Indiz dafür, daß eventuell keine Verjährung eingetreten ist. Viele Gläubiger nutzen diese Möglichkeit erfolgreich, weil die Schuldner in Unkenntnis der Rechtslage unter dem Eindruck des Schreibens des Inkassobüros dennoch zahlen.

Selbst wenn ein vollstreckbarer Titel vorliegt, könnte dessen jetziger Durchsetzung Ihnen gegenüber die Verwirkung (§ 242 BGB) entgegenstehen.

Verwirkung tritt ein, wenn ein Gläubiger einen Anspruch über längere Zeit nicht verfolgt und der Schuldner darauf vertraut und darauf vertrauen darf, er werde diesen auch zukünftig nicht weiterverfolgen.

Eine gesetzliche Frist, ab der Verwirkung eintritt, gibt es nicht. Die Rechtsprechung hat aber ab Zeiträumen von 7-9 Jahren Verwirkung angenommen.

Hier ist die Forderung bereits 17 Jahre alt. Haben Sie also in der Zwischenzeit nichts von dem Gläubiger gehört, können Sie sich auf Verwirkung berufen.

Selbst wenn die Forderung gegen Sie durchsetzbar wäre, könnte der Gläubiger, so Sie nicht "freiwillig" leisten, nur versuchen, gegen Sie die Zwangsvollstreckung zu betreiben.

Da Sie gemäß Ihren Angaben nur über eine Rente von --- Euro monatlich verfügen, liegt Ihr Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze von 989,99 € für Alleinstehende. Sind Sie z.B. verheiratet oder haben unterhaltsbedürftige Kinder ist dieser Betrag noch höher.

Ihr Einkommen ist also nicht pfändbar. Soweit Sie dann nicht noch zusätzlich über pfändbares Vermögen verfügen, wird eine eventuelle Zwangsvollstreckung fruchtlos verlaufen.

Der Gläubiger kann allenfalls verlangen, daß Sie die eidesstattliche Versicherung abgeben. Geld bringt ihm dies aber nicht.

Zusammenfassend läßt sich also sagen:

Sie sollten sich jetzt zunächst auf die Verjährung der Forderung berufen. Sollte ein Titel vorliegen, wird Ihnen das Inkassobüro dies (hoffentlich) schon mitteilen. Sie sollten dann auch auf Vorlage einer Kopie bestehen.

Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist die Forderung verwirkt, soweit sich der Gläubiger seit 1989 nicht mehr bei Ihnen gemeldet hat, obwohl er sich hätte melden können.

 

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