Zunächst wäre zu prüfen, ob die geltend gemachte Forderung
tituliert ist, also diesbezüglich ein Urteil oder ein
Vollstreckungsbescheid, also eine vollstreckbare Entscheidung
vorliegt. Dies sollte bei dem Inkassobüro erfragt werden.
Ist dies der Fall, ist nämlich die Vollstreckung hieraus 30
Jahre lang möglich, sodaß der lange Zeitablauf grundsätzlich
keine Rolle für die Vollstreckbarkeit spielt.
Liegt kein Titel vor, ist die geltend gemachte Forderung verjährt.
Allerdings ist die Verjährung eine sog. Einrede, d.h. ein z.B.
angerufenes Gericht prüft diese nicht von Amts wegen, sondern nur
dann, wenn sich der Schuldner darauf beruft, wenn er also sagt:
Die Forderung ist verjährt.
Rein vorsorglich sollten Sie sich gegenüber dem Inkassobüro
auf die Verjährung der Forderung berufen.
Die Beauftragung eines Inkassobüros mit der Eintreibung ist
kein Indiz dafür, daß eventuell keine Verjährung eingetreten
ist. Viele Gläubiger nutzen diese Möglichkeit erfolgreich, weil
die Schuldner in Unkenntnis der Rechtslage unter dem Eindruck des
Schreibens des Inkassobüros dennoch zahlen.
Selbst wenn ein vollstreckbarer Titel vorliegt, könnte dessen
jetziger Durchsetzung Ihnen gegenüber die Verwirkung (§ 242 BGB)
entgegenstehen.
Verwirkung tritt ein, wenn ein Gläubiger einen Anspruch über
längere Zeit nicht verfolgt und der Schuldner darauf vertraut und
darauf vertrauen darf, er werde diesen auch zukünftig nicht
weiterverfolgen.
Eine gesetzliche Frist, ab der Verwirkung eintritt, gibt es
nicht. Die Rechtsprechung hat aber ab Zeiträumen von 7-9 Jahren
Verwirkung angenommen.
Hier ist die Forderung bereits 17 Jahre alt. Haben Sie also in
der Zwischenzeit nichts von dem Gläubiger gehört, können Sie
sich auf Verwirkung berufen.
Selbst wenn die Forderung gegen Sie durchsetzbar wäre, könnte
der Gläubiger, so Sie nicht "freiwillig" leisten, nur
versuchen, gegen Sie die Zwangsvollstreckung zu betreiben.
Da Sie gemäß Ihren Angaben nur über eine Rente von
--- Euro monatlich verfügen, liegt Ihr Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze
von 989,99 € für Alleinstehende. Sind Sie z.B. verheiratet oder
haben unterhaltsbedürftige Kinder ist dieser Betrag noch höher.
Ihr Einkommen ist also nicht pfändbar. Soweit Sie dann nicht
noch zusätzlich über pfändbares Vermögen verfügen, wird eine
eventuelle Zwangsvollstreckung fruchtlos verlaufen.
Der Gläubiger kann allenfalls verlangen, daß Sie die
eidesstattliche Versicherung abgeben. Geld bringt ihm dies aber
nicht.
Zusammenfassend läßt sich also sagen:
Sie sollten sich jetzt zunächst auf die Verjährung der Forderung
berufen. Sollte ein Titel vorliegen, wird Ihnen das Inkassobüro
dies (hoffentlich) schon mitteilen. Sie sollten dann auch auf Vorlage einer
Kopie bestehen.
Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist die Forderung
verwirkt, soweit sich der Gläubiger seit 1989 nicht mehr bei
Ihnen gemeldet hat, obwohl er sich hätte melden können.
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