Wenn die
Forderung zu Recht besteht kommen Sie auch mit einem Widerspruch
gegen den Mahnbescheid nicht aus der Sache raus. Das ist das
tückische an der gesamtschuldnerischen Haftung, dass jeder für
alles haftet. Aus
Ihrer Schilderung schliesse ich, dass Sie ein Drittel der
offenstehenden Forderung gezahlt haben, ohne diese Zahlung an eine
Bedingung zu knüpfen. Denkbar wäre z. B. gewesen, dass Sie sich
vor Zahlung mit Ihrem ehemaligen Vermieter dahingehend geeinigt
hätten, dass Sie mit einer Zahlung aus der Haftung raus sind. Wie
Sie anscheinend richtig erkannt haben, haftet jeder für alles. Es
ist aber auch so, dass der Gläubiger einer Gruppe von
Gesamtschuldnern sich aussuchen kann bei wem seiner Schuldner er
die Forderung geltend macht. Es wäre also denkbar gewesen, dass
Sie mit dem Vermieter eine Vereinbarung getroffen hätten, nach
der er sich verpflichtet hätte, nach Ihrer Zahlung nicht mehr
weiter rechtliche gegen Sie vorzugehen. Wenn
eine solche Abmachung nicht bestand, ist es jetzt zu spät. Wenn
es jetzt so ist, dass Ihre beiden ehemaligen Mitmieter und
jetzigen Mitschuldner sich gegen den Mahnbescheid nicht wehren
wollen, kann es für Sie trotzdem von Vorteil sein, wenn Sie gegen
den Mahnbescheid Widerspruch einlegen. Legen
Ihre beiden ehemaligen Mitmieter keinen Widerspruch gegen den
Mahnbescheid ein, wird wohl innerhalb kurzer Zeit ein
Vollstreckungsbescheid gegen die beiden ergehen. Das nächste wird
wohl sein, dass bei den beiden der Gerichtsvollzieher auftaucht. Legen
Sie nun gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein, kann gegen Sie
auch kein Vollstreckungsbescheid ergehen, d. h., Ihr ehemaliger
Vermieter müsste gegen Sie klagen. Egal
was Ihr Vermieter tun wird, es kann gegen Sie so schnell nicht
vollstreckt werden. Bei
Ihren ehemaligen Mitmietern ist das nicht so. Ihr ehemaliger
Vermieter wird wahrscheinlich versuchen bei Ihren beiden
ehemaligen Mitmietern die offenstehende Gesamtsumme zu
vollstrecken. Erhält
er von den beiden oder von einem der beiden sein Geld hat er was
er will und es gibt keinen Grund mehr gegen Sie zu klagen. Erhält
er sein Geld von den beiden nicht, kann es sein, dass er nun gegen
Sie klagt wird. Wenn
also davon ausgegangen werden kann, dass Ihre beiden ehemaligen
Mitmieter es nicht auf eine Eidesstattliche Versicherung oder gar
einen Haftbefehl ankommen lassen werden und die offenstehende
Summe zahlen, hat sich Ihr Widerspruch gegen den Mahnbescheid
gelohnt. Stellt
sich heraus, dass die beiden nicht zahlen können und Ihr
ehemaliger Vermieter kommt nun auf Sie zu, können Sie die
Restsumme bezahlen und so eine Klage vermeiden. Klagt
Ihr ehemaliger Vermieter sofort, bevor er von Ihren beiden
ehemaligen Mitmietern Geld gesehen hat und diese zahlen dann
später, hat sich die Klage gegen Sie erledigt. Da die Forderung
aber zu Recht bestand, werden Sie dann wohl auf den für die Klage
entstandenen Kosten sitzenbleiben. Das
sind u. a. die Gerichtskosten und die Kosten für einen eventuell
beauftragten Rechtsanwalt.
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