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Fallstellung: Beginn eines Gewerbes - Weiterverkauf

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  Fragestellung: Gewerbeanmeldung - was ist nach Gewerberecht und Wettbewerbsrecht zu beachten?
Frage:
   
Ich möchte Damenmode, die ich über den Großhandel beziehe - nicht vom Hersteller - auf sogenannten Homepartys verkaufen. 

Ist dies wettbewerbsrechtlich und gewerberechtlich zulässig? 

Worauf muss hierbei evtl. besonders geachtet werden? 

Darf ich für diesen Homepartyverkauf auch werben, z.B. Flyer, Werbeproschüren etc auslegen?

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Antwort:
Es ist grundsätzlich weder nach dem Wettbewerbsrecht, noch nach dem Gewerberecht etwas dagegen einzuwenden, wenn Sie Ware, die ein Großhändler (dann ja offensichtlich ohnehin zum Zwecke des Weiterverkaufs) zum Verkauf anbietet, erwerben, um diese dann weiter zu verkaufen.

Im Regelfall sind die Großhändler von Seiten der Lieferanten gerade dazu ermächtigt, die von ihnen bezogenen Waren zum Zwecke der Weiterveräußerung anzubieten, auch wenn es zwischen dem Endabnehmer und dem Hersteller keine vertragliche Vereinbarung gibt, die diesem eben diese Weiterveräußerung verbietet.

Wettbewerbsrechtliche Probleme könnte es allenfalls dann geben, wenn zwischen Großhändler und Hersteller eine explizite Vereinbarung dahingehend bestehen sollte, daß der Großhändler z.B. nur an lizenzierte Kunden weiterverkaufen darf.

Hierauf müßte der Großhändler aber hinweisen, bzw. auch im eigenen Interesse darauf achten, daß auch wirklich nur an solche Kunden verkauft wird.

Würde Ihnen dies der Großhändler verschweigen und Sie in Anspruch genommen, kämen Regreßansprüche gegen diesen in Betracht.

Wenn Sie hier auf "Nummer sicher" gehen wollen, lassen Sie sich - sofern dies nicht ohnehin erfolgt - bestätigen, daß der Großhändler zum Vertrieb auch an Sie berechtigt ist.

Einem Weiterverkauf durch Sie steht dann nichts mehr im Wege. Wenn Sie diese Verkaufstätigkeit - wie das deutsche Gewerberecht sagt - auf Dauer angelegt und auf Gewinnerzielung gerichtet ausüben wollen, müssen Sie allerdings früher oder später ein Gewerbe anmelden.

Zunächst können Sie aber testen, ob Sie diese Tätigkeit dauerhaft ausüben möchten und ob sich das für Sie lohnt. Die Dauer dieser Testphase ist gesetzlich nicht festgelegt.

Wenn Sie merken, daß Sie an dieser Art der Erwerbstätigkeit Gefallen haben, sollten Sie aber spätestens ab der 3. - 4. Verkaufsveranstaltung an eine Gewerbeanmeldung denken.

Selbst wenn Sie dies versäumen sollten, kann Ihnen aber nicht viel passieren. Das Gewerbeamt kann Sie dann auffordern, unverzüglich ein Gewerbe anzumelden und - im schlimmsten Fall - ein Bußgeld gegen Sie verhängen.

Sie können für diese Tätigkeit auch überall dort werben, wo man Ihnen dies gestattet. Auch die Form der Werbung (Flyer etc) ist nicht zu beanstanden.

Das Einzige, was Sie diesbezüglich nicht dürfen, ist Werbung per unaufgefordertem Telefonanruf, Fax oder E-Mail. Jede andere Form der Werbung (Brief, Anzeige, Flyer etc.) ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich und - soweit sie inhaltlich richtig und nicht irreführend (§ 3 UWG) ist - nicht zu beanstanden.

jusdi102
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