Es
ist grundsätzlich weder nach dem Wettbewerbsrecht, noch nach
dem Gewerberecht etwas dagegen einzuwenden, wenn Sie Ware, die ein Großhändler
(dann ja offensichtlich ohnehin zum Zwecke des Weiterverkaufs)
zum Verkauf anbietet, erwerben, um diese dann weiter zu
verkaufen.
Im
Regelfall sind die Großhändler von Seiten der Lieferanten
gerade dazu ermächtigt, die von ihnen bezogenen Waren zum
Zwecke der Weiterveräußerung anzubieten, auch wenn es zwischen
dem Endabnehmer und dem Hersteller keine vertragliche
Vereinbarung gibt, die diesem eben diese Weiterveräußerung
verbietet.
Wettbewerbsrechtliche
Probleme könnte es allenfalls dann geben, wenn zwischen Großhändler
und Hersteller eine explizite Vereinbarung dahingehend bestehen
sollte, daß der Großhändler z.B. nur an lizenzierte Kunden
weiterverkaufen darf.
Hierauf
müßte der Großhändler aber hinweisen, bzw. auch im eigenen
Interesse darauf achten, daß auch wirklich nur an solche Kunden
verkauft wird.
Würde
Ihnen dies der Großhändler verschweigen und Sie in Anspruch
genommen, kämen Regreßansprüche gegen diesen in Betracht.
Wenn
Sie hier auf "Nummer sicher" gehen wollen, lassen Sie
sich - sofern dies nicht ohnehin erfolgt - bestätigen, daß der
Großhändler zum Vertrieb auch an Sie berechtigt ist.
Einem
Weiterverkauf durch Sie steht dann nichts mehr im Wege. Wenn
Sie diese Verkaufstätigkeit - wie das deutsche Gewerberecht
sagt - auf Dauer angelegt und auf Gewinnerzielung gerichtet ausüben
wollen, müssen Sie allerdings früher oder später ein Gewerbe
anmelden.
Zunächst
können Sie aber testen, ob Sie diese Tätigkeit dauerhaft ausüben
möchten und ob sich das für Sie lohnt. Die
Dauer dieser Testphase ist gesetzlich nicht festgelegt.
Wenn
Sie merken, daß Sie an dieser Art der Erwerbstätigkeit
Gefallen haben, sollten Sie aber spätestens ab der 3. - 4. Verkaufsveranstaltung an eine Gewerbeanmeldung
denken.
Selbst
wenn Sie dies versäumen sollten, kann Ihnen aber nicht viel
passieren. Das
Gewerbeamt kann Sie dann auffordern, unverzüglich ein Gewerbe
anzumelden und - im schlimmsten Fall - ein Bußgeld gegen Sie
verhängen.
Sie
können für diese Tätigkeit auch überall dort werben, wo man
Ihnen dies gestattet. Auch die Form der Werbung (Flyer etc) ist
nicht zu beanstanden.
Das
Einzige, was Sie diesbezüglich nicht dürfen, ist Werbung per
unaufgefordertem Telefonanruf, Fax oder E-Mail. Jede
andere Form der Werbung (Brief, Anzeige, Flyer etc.) ist
wettbewerbsrechtlich unbedenklich und - soweit sie inhaltlich
richtig und nicht irreführend (§ 3 UWG) ist - nicht zu
beanstanden.
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