Zunächst
ist die rein materielle Rechtslage zu betrachten - also abgesehen
von eventuell zivilprozeßual zu beachtenden Anspekten. Wie
die getroffene Vereinbarung juristisch einzuordnen ist, beurteilt
sich danach, wie die geschäftliche Zusammenarbeit konkret
aussehen sollte.
War
diese etwa so vorgesehen, daß Sie für die Person
Dienstleistungen, also bestimmte Tätigkeiten gegen Bezahlung -
erbringen sollten, so handelt es sich um einen (auch mündlich
vereinbaren und wirksamen) Dientsvertrag i.S.d. §§ 611 ff. BGB.
Ein
solcher Vertrag ist grundsätzlich innerhalb der (falls vorhanden)
vertraglich vereinbarten Fristen kündbar oder innerhalb der
gesetzlichen.
Die
gesetzliche ordentliche Kündigungsfrist richtet sich nach § 621
BGB (gestaffelt nach der Fälligkeit der Vergütung) und beginnt
grundsätzlich erst mit Beginn des Vertragsverhältnisses zu
laufen.
Gemäß
§ 626 BGB kann ein solches Dienstverhältnis aber auch fristlos
gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter
Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des
Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht
zugemutet werden kann.
Gemäß
Ihrer Schilderung ist das Vertrauensverhältnis zerstört. Hierin
könnte ein solcher wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung
des Vertragsverhältnisses liegen.
Im
Bestreitrensfall wären für diesen wichtigen Grund Sie in der
Beweispflicht.
War
die geschäftliche Zusammenarbeit dagegen so geplant, daß Sie
beide einem gemeinsamen Zweck folgend mehr oder weniger
gleichberechtigt zusammenarbeiten wollten, so ist die Vereinbarung
als eine (ebenfalls mündlich vereinbare und wirksame)
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft) gem. §§ 750 ff. BGB
einzustufen.
Dieser
Gesellschaftsvertrag ist - sofern die Gesellschaft nicht für eine
bestimmte Zeit eingegangen ist - gem. § 723 Abs. 1 BGB von jeden
Gesellschafter jederzeit kündbar.
Geht
man davon aus, daß Sie eine bestimmte Vertragslaufzeit nicht
vereinbart haben, so können Sie den Vertrag also jederzeit kündigen.
Nach
erfolgter Kündigung ist die Gesellschaft durch Auflösung und
Auseinandersetzung zu beenden.
Hier
benötigen Sie also nicht einmal einen wichtigen Grund um die
Gesellschaft kündigen zu können.
Da
ich davon ausgehe, daß eine Kündigungsfrist nicht vereinbart
ist, wirkt die Kündigung sofort.
Die
prozeßuale Situation stellt sich dar, wie folgt: Im
Zivilprozeß muß grundsätzlich jede Partei die ihren Anspruch
begründenden Tatsachen beweisen.Wenn
Ihr zukünftiger Geschäftspartner sich darauf beruft, mit Ihnen
einen Vertrag geschlossen zu haben, so muß er diesen
Vertragsschluß im Falle des Bestreitens durch Sie beweisen.
Da
keine schriftliche Vereinbarung vorhanden ist, kann er dies nur,
wenn es andere schriftliche Unterlagen gibt, aus denen sich ein
solcher Vertragsschluß ergibt oder wenn es Zeugen gibt, die dem
Vertragsschluß beigewohnt haben. Oder aber, Sie geben zu, dass
ein solcher Vertrag bestanden hat.
Kann
er diesen Beweis nicht erbringen, so hat er bereits deshalb keine
Erfolgssaussicht, weil er die Grundlage seiner Forderung nicht
belegen kann. Dies gilt für beide oben dargestellten Varianten.
Selbst
wenn ihm dies aber gelingen sollte, haben Sie die oben
beschriebenen Möglichkeiten, aus dem Vertrag herauszukommen. Bei
einer berechtigten Kündigung gem. § 626 BGB hat er schon deshalb
keinen Anspruch auf Schadensersatz, weil er selbst durch sein
Verhalten die Vertragsbeendigung veranlaßt hat.
War
eine BGB-Gesellschaft vereinbart, kann er grundsätzlich ebenfalls
keinen Schadensersatz fordern, wenn Sie ordnungsgemäß nach den
gesetzlichen Vorschriften kündigen, da Ihnen dieses Recht ja
gerade eingeräumt ist.
Etwas
anderes gilt nur, wenn die Kündigung zur Unzeit erfolgt. Das ist
aber nur dann der Fall, wenn ihr Zeitpunkt die gemeinschaftlichen
Interessen der Gesellschafter verletzt.
Dafür
sind gemäß Ihrer Schilderung keine Anhaltspunkte ersichtlich,
sodaß auch bei dieser Variante ein Schadensersatzanspruch nicht
besteht.
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