Gesellschaftsrecht - Vertragsrecht

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Fallstellung: Schadensersatz bei Kündigung einer Vereinbarung auf geschäftliche Zusammenarbeit?

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  Fragestellung: Gesellschaftsrecht - Vertragsrecht - BGB-Gesellschaft - Kündigung (Vertrag) -
  Datum: Mai 2005 - Ort: Kiel -
Frage:
   
Ich habe mit einer Person eine mündliche Vereinbarung über eine geschäftliche Zusammenarbeit getroffen.

Wir wollten im ------ 2005 beginnen, ich möchte mit dieser Person aber nicht mehr zusammenarbeiten, da das Vertrauensverhältnis zerstört ist. 

Die Person wirft mir nun vor, vertragsbrüchig zu werden, droht mit Klage und fordert eine finanzielle Entschädigung für die Zeit, die sie bereits in das geplante Projekt investiert hat. 

Mit was muss ich rechnen?

 

............... jusdi102
Antwort:
Zunächst ist die rein materielle Rechtslage zu betrachten - also abgesehen von eventuell zivilprozeßual zu beachtenden Anspekten. Wie die getroffene Vereinbarung juristisch einzuordnen ist, beurteilt sich danach, wie die geschäftliche Zusammenarbeit konkret aussehen sollte.

War diese etwa so vorgesehen, daß Sie für die Person Dienstleistungen, also bestimmte Tätigkeiten gegen Bezahlung -  erbringen sollten, so handelt es sich um einen (auch mündlich vereinbaren und wirksamen) Dientsvertrag i.S.d. §§ 611 ff. BGB.

Ein solcher Vertrag ist grundsätzlich innerhalb der (falls vorhanden) vertraglich vereinbarten Fristen kündbar oder innerhalb der gesetzlichen.

Die gesetzliche ordentliche Kündigungsfrist richtet sich nach § 621 BGB (gestaffelt nach der Fälligkeit der Vergütung) und beginnt grundsätzlich erst mit Beginn des Vertragsverhältnisses zu laufen.

Gemäß § 626 BGB kann ein solches Dienstverhältnis aber auch fristlos gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Gemäß Ihrer Schilderung ist das Vertrauensverhältnis zerstört. Hierin könnte ein solcher wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses liegen.

Im Bestreitrensfall wären für diesen wichtigen Grund Sie in der Beweispflicht.

War die geschäftliche Zusammenarbeit dagegen so geplant, daß Sie beide einem gemeinsamen Zweck folgend mehr oder weniger gleichberechtigt zusammenarbeiten wollten, so ist die Vereinbarung als eine (ebenfalls mündlich vereinbare und wirksame) Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft) gem. §§ 750 ff. BGB einzustufen.

Dieser Gesellschaftsvertrag ist - sofern die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen ist - gem. § 723 Abs. 1 BGB von jeden Gesellschafter jederzeit kündbar.

Geht man davon aus, daß Sie eine bestimmte Vertragslaufzeit nicht vereinbart haben, so können Sie den Vertrag also jederzeit kündigen.

Nach erfolgter Kündigung ist die Gesellschaft durch Auflösung und Auseinandersetzung zu beenden.

Hier benötigen Sie also nicht einmal einen wichtigen Grund um die Gesellschaft kündigen zu können.

Da ich davon ausgehe, daß eine Kündigungsfrist nicht vereinbart ist, wirkt die Kündigung sofort.

Die prozeßuale Situation stellt sich dar, wie folgt: Im Zivilprozeß muß grundsätzlich jede Partei die ihren Anspruch begründenden Tatsachen beweisen.Wenn Ihr zukünftiger Geschäftspartner sich darauf beruft, mit Ihnen einen Vertrag geschlossen zu haben, so muß er diesen Vertragsschluß im Falle des Bestreitens durch Sie beweisen.

Da keine schriftliche Vereinbarung vorhanden ist, kann er dies nur, wenn es andere schriftliche Unterlagen gibt, aus denen sich ein solcher Vertragsschluß ergibt oder wenn es Zeugen gibt, die dem Vertragsschluß beigewohnt haben. Oder aber, Sie geben zu, dass ein solcher Vertrag bestanden hat.

Kann er diesen Beweis nicht erbringen, so hat er bereits deshalb keine Erfolgssaussicht, weil er die Grundlage seiner Forderung nicht belegen kann. Dies gilt für beide oben dargestellten Varianten.

Selbst wenn ihm dies aber gelingen sollte, haben Sie die oben beschriebenen Möglichkeiten, aus dem Vertrag herauszukommen. Bei einer berechtigten Kündigung gem. § 626 BGB hat er schon deshalb keinen Anspruch auf Schadensersatz, weil er selbst durch sein Verhalten die Vertragsbeendigung veranlaßt hat.

War eine BGB-Gesellschaft vereinbart, kann er grundsätzlich ebenfalls keinen Schadensersatz fordern, wenn Sie ordnungsgemäß nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen, da Ihnen dieses Recht ja gerade eingeräumt ist.

Etwas anderes gilt nur, wenn die Kündigung zur Unzeit erfolgt. Das ist aber nur dann der Fall, wenn ihr Zeitpunkt die gemeinschaftlichen Interessen der Gesellschafter verletzt. 

Dafür sind gemäß Ihrer Schilderung keine Anhaltspunkte ersichtlich, sodaß auch bei dieser Variante ein Schadensersatzanspruch nicht besteht.

 

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Thema:  BGB-Gesellschaft - Gesellschaft Bürgerlichen Rechts - Kündigung des Gesellschaftsvertrags - Vertrags @

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