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Fortbestand der bestehenden Verträge beim Inhaberwechsel einer Firma - Gesellschaft -

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  Fragestellung: Firmenverkauf - Eigentümerwechsel - Fordbestand der Forderungen -
  Datum: Mai 2006 - Ort: Neunkirchen
Frage:
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Ich bin zur Zeit in der Fernsehbranche selbstständig. 

In den letzten Monaten war ich hauptsächlich für einen Kunden tätig der 2004 einen Sachverständigen beauftragt hat, seine Firma vor dem Konkurs zu retten.

Ich erhielt daraufhin ein Vergleichsangebot über 45% meiner damaligen Gesamtforderung, mit dem ich einverstanden war.

Nun meine Frage: ab dem -- -- 2006 werde ich Rente erhalten. Aus diesem Grunde möchte ich das Gewerbe auf meine Frau umschreiben. 

Besteht die noch offene Forderung weiterhin auf meinen Namen und ist jederzeit bei Nichtzahlung einzuklagen?

Sind Punkte bei der Ummeldung des Gewerbes (es sollen alle bisherigen Angaben unverändert bleiben, lediglich mein Name wird durch den meiner Frau ersetzt) zu beachten?

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Antwort:
An dem Bestand des Vergleichs selbst und dessen Rechtsverbindlichkeit bzw. Vollstreckbarkeit ändert sich durch die Übertragung des Gewerbes nichts.

Hierbei ist es auch unerheblich, ob es sich um einen gerichtlichen oder außergerichtlichen vollstreckbaren Vergleich handelt.

Bei der Umschreibung des Gewerbes selbst ist in der von Ihnen genannten Konstellation nichts Besonderes zu beachten.

Sollte dies aufgrund der Größe des Kundenstamms möglich sein, kann es sinnvoll sein, die vorhandenen Kunden von dem Inhaberwechsel zu informieren, um zu verhindern, daß bei eventuellen Vertragsabschlüssen mit damit verbundenen Forderungen solche Kunden letztlich an Sie herantreten mit der Begründung, sie hätten aufgrund mangelnder gegenteiliger Kenntnis darauf vertraut, auch weiterhin mit Ihnen Geschäfte zu machen, sodaß eine persönliche Haftung für Sie auf diesem Umweg in Frage käme.

Dieses Vorgehen ist nur dann nicht möglich, wenn es aufgrund der geplanten Fortführung der Firma unmöglich ist, daß ein Kunde einen solchen Eindruck gewinnen kann (z.B. wenn alle Vertragsverhandlungen und -abschlüsse fortan von Ihrer Frau getätigt werden - dann ist klar, wer das Geschäft führt).

 

................... jusdi102
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Thema: Firmenverkauf - Eigentümerwechsel - Geschäftsführerwechsel -  -  @

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