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Rechtsberatung
Firmenverkauf - |
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Recht:
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Fortbestand
der bestehenden Verträge beim Inhaberwechsel einer Firma -
Gesellschaft - |
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Fragestellung:
Firmenverkauf - Eigentümerwechsel - Fordbestand der Forderungen
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Datum:
Mai 2006 - Ort: Neunkirchen |
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Frage: |
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. |
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Ich
bin zur Zeit in der Fernsehbranche
selbstständig.
In
den letzten Monaten
war ich hauptsächlich für einen Kunden
tätig der 2004 einen Sachverständigen
beauftragt hat, seine Firma vor dem
Konkurs zu retten.
Ich
erhielt
daraufhin ein Vergleichsangebot über 45%
meiner damaligen Gesamtforderung,
mit dem ich einverstanden war.
Nun
meine Frage: ab dem -- -- 2006 werde ich
Rente erhalten. Aus diesem Grunde
möchte ich das Gewerbe auf meine Frau
umschreiben.
Besteht
die noch offene
Forderung weiterhin auf meinen Namen und
ist jederzeit bei Nichtzahlung
einzuklagen?
Sind
Punkte bei der Ummeldung des Gewerbes (es
sollen alle bisherigen Angaben
unverändert bleiben, lediglich mein Name
wird
durch
den meiner Frau ersetzt) zu beachten? |
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Antwort: |
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An dem Bestand des Vergleichs selbst und dessen
Rechtsverbindlichkeit bzw. Vollstreckbarkeit ändert sich durch
die Übertragung des Gewerbes nichts.
Hierbei ist es auch unerheblich, ob es sich um einen
gerichtlichen oder außergerichtlichen vollstreckbaren Vergleich
handelt.
Bei der Umschreibung des Gewerbes selbst ist in der von Ihnen
genannten Konstellation nichts Besonderes zu beachten.
Sollte dies aufgrund der Größe des Kundenstamms möglich
sein, kann es sinnvoll sein, die vorhandenen Kunden von dem
Inhaberwechsel zu informieren, um zu verhindern, daß bei
eventuellen Vertragsabschlüssen mit damit verbundenen Forderungen
solche Kunden letztlich an Sie herantreten mit der Begründung,
sie hätten aufgrund mangelnder gegenteiliger Kenntnis darauf
vertraut, auch weiterhin mit Ihnen Geschäfte zu machen, sodaß
eine persönliche Haftung für Sie auf diesem Umweg in Frage käme.
Dieses Vorgehen ist nur dann nicht möglich, wenn es aufgrund
der geplanten Fortführung der Firma unmöglich ist, daß ein
Kunde einen solchen Eindruck gewinnen kann (z.B. wenn alle
Vertragsverhandlungen und -abschlüsse fortan von Ihrer Frau getätigt
werden - dann ist klar, wer das Geschäft führt).
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