Voraussetzung für die Erfüllung
des Straftatbestand - Betrug - ist zunächst eine Täuschung
oder die Vorspiegelung falscher Tatsachen.
In Ihrem Fall haben mehrere Eigentümer
gemeinsam mit dem Architekten die Behauptung aufgestellt, die
vorhandene Feuchtigkeit und die damit einhergehende
Schimmelpilzbildung seien durch die vorgeschlagene Wärmedämmung
zu beseitigen.
Offensichtlich hat die Eigentümerversammlung
aufgrund dieser Information den (kostspieligen) Beschluß gefaßt,
der Wärmedämmungsmaßnahme zuzustimmen.
Wie nun Ihre Recherchen (so Ihre
Aussage hier) ergaben, ist diese Information falsch gewesen und
somit der Erfolg der Wärmedämmung mehr als fraglich.
Um hier einen Betrug annehmen zu können,
reicht es aber nicht aus, daß die gegebene Information falsch
ist, sondern es ist weiter erforderlich, daß der Täuschende
vorsätzlich gehandelt hat.
Ob man den Eigentümern in diesem
Zusammenhang Vorsatz nachweisen kann, erscheint fraglich, wenn
diese nicht über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügen,
sondern sich auf fremden Rat verlassen haben.
Handelt es sich bei den beiden
besagten Eigentümern also um bauliche Laien, so wird ihnen ein
Betrugsvorsatz schwer bis gar nicht nachweisbar sein.
Anders sieht dies allerdings bei
dem Architekten aus. Dieser ist kein baulicher Laie, sondern ein
Fachmann. Selbst wenn er vor der Eigentümerversammlung noch
keine detaillierte Kenntnis der in Frage stehenden Materie
hatte, so hätte er sich diese Kenntnis vorher verschaffen können
und müssen, um in der Versammlung kompetente Aussagen treffen
zu können.
Weitere Voraussetzung ist aber
auch bei dem Architekten, daß er getäuscht hat, um der Eigentümerversammlung
einen Vermögensnachteil zuzufügen und sich selbst oder einem
Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen (§ 263 StGB).
Letzteres ist zu verneinen, wenn
der Architekt weder direkt noch indirekt einen Vermögensvorteil
bei der Durchführung der Wäremdämmung erlangt und er auch
nicht die Absicht verfolgte, einen Dritten zu bevorteilen.
Dann kommt lediglich eine
Inanspruchnahme des Architekten im Rahmen seiner Berufshaftung
auf zivilrechtlichem Wege in Betracht.
Partizipiert er oder ein Dritter
dagegen an der Durchführung der Maßnahme, kann ein
Betrugsvorsatz angenommen werden.
Auch bei der Hausverwaltung ist
der Betrugsvorsatz fraglich, wenn die Hausverwalter auf dem
betreffenden Sachgebiet nicht fachkundig sind. Es wäre ihnen
dann aber zumutbar gewesen, die Entscheidung über die Maßnahme
zu vertragen, bis sie sich die erforderliche Sachkunde
verschafft haben und in einer erneuten Versammlung abstimmen zu
lassen.
Dies alleine rechtfertigt aber
allenfalls zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz gegenüber
den Verwaltern, nicht schon per se eine Betrugsanzeige.
Eine Anzeige wegen Betruges ist
nur erfolgversprechend, wenn die Hausverwalter einen - wie auch
immer gearteten - Vermögensvorteil von der Durchführung der Maßnahme
haben oder wenn sie einen Dritten - z.B. die die Arbeiten durchführenden
Handwerker - bevorteilen wollten.
Ist dies zu bejahen, so ist
allerdings auch auf Seiten der Hausverwaltung der
Straftatbestand des Betruges erfüllt.
Um feststellen zu können, gegen
welche der von Ihnen genannten Personen sich eine Strafanzeige
"lohnt", ist also zunächst zu prüfen, ob jeweils die
von mir oben genannten Voraussetzungen vorliegen und ob es
Indizien bzw. Beweise hierfür gibt.
Diese sind in der Strafanzeige
sinnvollerweise gleich mitanzugeben, um der Staatsanwaltschaft
erste Hinweise an die Hand zu geben.
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